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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 5/04 OLG Hamm]

Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rechtsbeschwerde

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Rechtsbeschwerde; Begründun; Aufklärungsrüge; Sachrüge

Normen: StPO 344]
Beschluss: Bußgeldsache

gegen H.K.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit .

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 15. Oktober 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 02. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:
Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil, das im Ergebnis dem vom Verteidiger und sogar exakt dem vom Betroffenen selbst in der Hauptverhandlung gestellten Antrag entspricht, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 625,- € verurteilt worden. Ferner ist gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden, wobei dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Betroffene am 3. März 2003 auf der BAB 43 mit seinem PKW die zu diesem Zeitpunkt dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um zurechenbare 77 km/h überschritten.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Oktober 2003, welcher per Fax am selben Tag beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen ist, „Nichtzulassungsbeschwerde“ eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, wie folgt begründet:

„Der als Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auszulegende Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil er eine den Anforderungen der § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG genügende Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht enthält.

Der Betroffene hat die Sachrüge nicht erhoben. Das Urteil ist daher einer Überprüfung in materiell-rechtlicher Hinsicht - insbesondere auch der §§ 17 Abs. 1 und 2 OWiG - nicht zugänglich.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist nicht in der gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gebotenen Weise ausgeführt worden und damit unzulässig. Zwar ist die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, bezeichnet worden und der Rechtsbeschwerde mögen auch noch die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, entnehmen lassen. Jedoch hat der
Betroffene bereits nicht hinreichend dargelegt, welches Ergebnis von der unterbliebenen Ermittlung zu erwarten gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerde führt dazu aus, dass in vier vorangegangenen Verhandlungen vor dem Amtsgericht Recklinghausen die jeweiligen Betroffenen als Zeugen dafür benannt worden seien, dass die fragliche Geschwindigkeitsbegrenzung nicht in einer 80er-Zone durchgeführt worden sei. In sämtlichen Verhandlungen sei daraufhin zwecks Beweisaufnahme neu terminiert worden. Der Betroffene trägt dagegen nicht vor, dass es sich tatsächlich nicht um eine 80-er-Zone gehandelt hat. Dies soll offenkundig erst in weiteren Hauptverhandlungen geklärt werden.
Der Vortrag, die vermisste Beweiserhebung hätte weiter Aufklärung darüber erbracht, „ob“ die Beweistatsache sich als richtig erwiesen hat, führt jedoch bereits zur Unzulässigkeit der Rüge, da das durch die fehlende Beweiserhebung zu erwartende Ergebnis in Form einer uneingechränkten Behauptung vorgetragen werden muss (zu vgl. Dahs/Dahs, die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., Rdn. 480 m.w.N.).
Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde nicht ausreichend dargelegt, warum sich der Tatrichter zur Ermittlung dieser Tatsache hätte gedrängt sehen müssen. Für eine zulässige Aufklärungsrüge ist die Darlegung derjenigen Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten (zu vgl. BGH NStZ 1999, 45 f m.w.N.). Auch diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründungsschrift nicht. Die bloße Behauptung, aus vier vorausgegangenen Verhandlungen habe das Gericht Kenntnis erlangt, dass die fragliche Geschwindigkeitsmessung nicht in einer 80er-Zone stattgefunden habe, ist ohne Mitteilung näherer Einzelheiten für sich nicht geeignet darzulegen, warum sich das Gericht zur Erhebung der weiteren Beweise hätte gedrängt sehen müssen. Der Betroffene hätte dazu, neben dem Vortrag, dass es sich um eine Geschwindigkeitsmessung am selben Tag und Ort gehandelt hat, zumindest vortragen müssen, woraus sich Anhaltspunkte ergeben habe, dass die Messung nicht in einer 80er-Zone vorgenommen worden ist.“

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:
Auch die Sachrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben.
Eine ausdrückliche Rüge der Verletzung sachlichen Rechts fehlt. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift ergeben, dass der Beschwerdeführer auch gar nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will.
Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt aber voraus, dass das Rechtsmittel - allein oder neben der Verfahrensrüge - zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende
- schlüssige - Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist der Rechtsmittelbegründung weder direkt noch aus ihrem Zusammenhang zu entnehmen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. September 1999 in 2 Ss 708/99).

Das Rechtsmittel war daher mit der sich aus §§ 473 Abs. 1, 46 OWiG ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.


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