Aktenzeichen: 4 Ss OWi 629/03 OLG Hamm
Leitsatz: Die unlautere Werbung in Medien gem. § 4
Abs. 1 SchwArbG setzt, entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm
voraus, dass derjenige, der die handwerklichen Leistungen erbringen soll,
pflichtwidrig nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Die fehlende
Eintragung des Werbenden ist unmaßgeblich.
Senat: 4
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Schwarzarbeitsgesetz, unlautere Werbung in
Medien, Vermittlung von handwerklichen Leistungen, Eintragung des Leistenden in
der Handwerksrolle
Normen: SchwArbG 4
Beschluss: Bußgeldsache gegen M. R.,
wegen
Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit).
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Borken vom 28. Mai 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 10. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht bzw. den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Das angefochtene Urteil
wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Borken zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Borken hat gegen den
Betroffenen wegen unlauterer Werbung in Medien, § 4 Abs. 1 SchwArbG, eine
Geldbuße in Höhe von 200,00 EUR festgesetzt. Nach den Feststellungen
des Amtsgerichts hat der Betroffene im "Bocholter Report" eine Annonce mit
folgendem Text geschaltet: "Haus und Hof, Arbeiten rundum ...! Wohnungsauflsg.,
Entrümpelung, Maurer- u. Putzarbeiten, Altbausanierung. M. R.. Tel. xxxx".
Der Betroffene ist nicht für das Maurer- und Betonhandwerk in die
Handwerksrolle eingetragen. Nach der unwiderlegten Einlassung des Betroffenen
habe dieser lediglich handwerkliche Dienst- und Werkleistungen vermitteln,
diese aber nicht selbst erbringen wollen. Feststellungen, an welche Personen
bzw. Firmen die Aufträge vermittelt werden sollten, und ob insoweit ggf.
eine Eintragung in die Handwerksrolle vorlag, hat das Amtsgericht nicht
getroffen.
II.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, mit dem Antrag auf
Zulassung verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er u.a. geltend
macht, nicht gegen § 4 Abs. 1 SchwArbG verstoßen zu haben, ist gem.
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung,
um künftige Fehlentscheidungen bei gleichgelagerten Fällen
auszuschließen, zuzulassen.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung
der Sache an das Amtsgericht Borken zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Die unlautere Werbung in Medien gem. § 4 Abs. 1 SchwArbG setzt,
entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm ("ordnungswidrig
handelt, wer ... wirbt ..., ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle
eingetragen zu sein") voraus, dass derjenige, der die handwerklichen Leistungen
erbringen soll, pflichtwidrig nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist (vgl.
OLG Düsseldorf, NStZ 2001, 260; Arnbs in Erbs-Kohlhaas, Rdnr. 3 zu §
4 SchwArbG). Die fehlende Eintragung des Werbenden ist unmaßgeblich.
Dieser handelt jedoch als Beteiligter gem. § 14 OWiG ordnungswidrig, wenn
er in Kenntnis der Umstände für die Erbringung handwerklicher
Leistungen durch pflichtwidrig nicht in die Handwerksrolle eingetragene
Personen wirbt. Ist der Erbringer der Leistungen jedoch
ordnungsgemäß eingetragen, erfüllt die Werbung nicht den
Tatbestand des § 4 Abs. 1 SchwArbG (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Im
vorliegenden Falle hat es das Amtsgericht, unkritisch der Einlassung des
Betroffenen folgend, er habe die fraglichen handwerklichen Leistungen nicht
selbst erbringen, sondern lediglich vermitteln wollen, unterlassen, die
für eine Ahndung nach § 4 Abs. 1 SchwArbG erforderlichen
Feststellungen zutreffen. Es ist offen geblieben, an wen der Betroffene
Aufträge vermitteln wollte und ob diese Personen ordnungsgemäß
in die Handwerksrolle eingetragen waren.
Der aufgezeigte Rechtsfehler
führt zu einem - zumindest vorläufigen - Erfolg der Rechtsbeschwerde.
Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Borken zurückzuverweisen.
III. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gem.
§ 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG durch den Einzelrichter, die Entscheidung
über die zugelassene Rechtsbeschwerde durch drei Richter ergangen.
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