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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ss OWi 747/03 OLG Hamm

Leitsatz: Der Tatbestandskatalog der Bußgeldkatalogverordnung sieht für ein sog. „Unerlaubtes Rennen“ keine Regelfolgen vor.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: unerlaubtes Rennen; Festsetzung einer Buße

Normen: StVO 29

Beschluss: Bußgeldsache gegen R. A. K.,
wegen vorsätzlicher Durchführung eines unerlaubten Rennens.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 26. Mai 2003 hat der 4 . Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 01. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht im Umfang der Verwerfung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. dessen Verteidigers einstimmig, im übrigen gemäß § 79 Abs. 5 und 6 OWiG beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 49 StVO und §§ 24, 25 StVG eine Geldbuße von 200,00 Euro festgesetzt und ihm zugleich für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Nach den getroffenen Feststellungen lieferte sich der Betroffene mit seinem Pkw VW Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen xx am 23. November 2002 gegen 2.40 Uhr auf der Straße Dörener Feld in Paderborn mit dem gesondert verfolgten Zeugen G. M. als Führer eines Pkw BMW ein (Beschleunigungs-)Rennen. Beide Fahrzeuge verfügen über rund 200 PS.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er unter konkludenter Erhebung der allgemeinen Sachrüge die Aufhebung dess angefochtenen Urteils erstrebt.
II.
Soweit sich der Betroffene gegen den Schuldspruch wendet, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch jedoch zumindest vorläufigen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Rechtsfolgenausspruch wie folgt begründet:
"Dies ist nach dem Tatbestandkatalog mit einer Regelbuße von 150,00 Euro sowie einem 1-monatigen Fahrverbot zu ahnden. Vorliegend war bei der Strafzumessung weiterhin zu berücksichtigen, dass der Betroffene seit 1998 mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und es sich um eine Vorsatztat handelte. Insofern war die Regelbuße wie geschehen angemessen zu erhöhen. Auch war gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot zu verhängen.
Besondere Umstände, insbesondere beruflicher Art, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, sind weder vorgetragen worden noch aus den Umständen ersichtlich.
Auch wenn der Betroffene im Bereich "Car-HiFi" tätig ist, begründet der einmonatige Verlust der Fahrerlaubnis über die gewollten Einschränkungen im tägliche Leben hinaus keine existenzielle Gefährdung des Arbeitsplatzes oder des Existenz des Betroffenen. Angesichts der zahlreichen Vorbelastungen scheint der Betroffene, wenn überhaupt, nur durch einen zeitweisen Verzicht auf die Fahrerlaubnis beeindrucken zu sein."
Diese Erwägungen sind schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Tatbestandskatalog der Bußgeldkatalogverordnung für die vom Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit keine Regelfolgen vorsieht. Deshalb hätte das Amtsgericht sowohl die Höhe der zu verhängenden Geldbuße (vgl. § 17 Abs. 3 OWiG) als auch die Anordnung des verhängten Fahrverbotes (vgl. § 25 Abs. 1 StVG) näher begründen müssen.
Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufzuheben, und die Sache war im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückzuweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Das Amtsgericht wird auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß sich das Amtsgericht für den Fall der erneuten Verhängung eines Fahrverbotes auch mit der Frage wird beschäftigen müssen, ob insoweit die Wirksamkeitsanordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG zu treffen sein wird.


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