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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 22 u. 23/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Aussetzung einer in Schweden verhängten Freiheitsstrafe, die in Deutschland vollstreckt wird

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Freiheitsstrafe, Ausland, Vollstreckung im Inland; Grundsätze des Inlands anwendbar

Normen: StGb 57
BeschlussStrafsache
Gegen R.S.
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
(hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Strafaussetzung, § 57 Abs. 2 StGB).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29. Dezember 2003 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom
10. Dezember 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
19. 01. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist am 18. April 1997 rechtskräftig durch Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht Kleve wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt, wegen erneuter Straffälligkeit des Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 07. Oktober 1999 jedoch widerrufen worden ist. Das Amtsgericht Malmö (Schweden) hatte gegen den Beschwerdeführer durch Urteil vom 07. Oktober 1998 eine Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Jahren u.a. wegen schweren Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Betroffene am 29. April 1998 bei dem Versuch, eine Menge von fast 2 kg Heroin in einem für solche Transporte speziell präparierten Pkw nach Schweden einzuschmuggeln, gestellt worden war. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Betroffenen blieb ohne Erfolg. Seine Revision wurde nicht zugelassen. Nachdem er sich für jenes Verfahren in Schweden in der Zeit vom 29. April 1998 an zunächst in Untersuchungshaft, seit dem 14. Januar 1999 sodann in Strafhaft befunden hatte, erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal durch Beschluss vom 21. Dezember 1999 das Urteil des Amtsgerichts Malmö für in Deutschland vollstreckbar. Die in Schweden verhängte Freiheitsstrafe wurde in eine solche von gleicher Dauer umgewandelt und zwar unter Anrechnung der in Schweden bereits vollstreckten Untersuchungs- und Strafhaft.
Am 28. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer von den schwedischen Behörden nach Deutschland überstellt.
Nachdem er sich zunächst im geschlossenen Strafvollzug befunden hatte, wurde er trotz des erheblichen Strafrestes im April 2002 in den offenen Vollzug verlegt. Im Juni 2003 erfolgte jedoch seine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug, nachdem ein bei ihm durchgeführtes Drogenscreening einen positiven Wert im Bereich der Opiate ergeben hatte.

Am 03. Dezember 2003 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der durch Urteil des Amtsgerichts Kleve festgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verbüßt; am 28. April 2003 war die Hälfte der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Malmö/Schweden verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren vollstreckt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus den Urteilen des Amtsgerichts Kleve vom 18. April 1997 und des Amtsgerichts Malmö/Schweden vom 07. Oktober 1998 nach Verbüßung von zwei Dritteln bzw. der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Der Verurteilte hat hiergegen fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die er näher begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 454 Abs. 3 StPO, § 57 StGB statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1.
Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Aussetzung der Vollstreckung der Hälfte der gegen den Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Malmö/Schweden vom 07. Oktober 1998 erkannten Freiheitsstrafe von zehn Jahren abgelehnt.

Es lassen sich keine besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Ziffer 2 StGB feststellen, bei deren Vorliegen eine Reststrafenaussetzung bereits nach der Hälfte erfolgen kann. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Der Einwand des Verteidigers, dass nach seiner Kenntnis in Schweden die Aussetzung von Strafresten großzügiger gehandhabt werde und dieser Umstand bei der Frage der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zu berücksichtigen sei, greift nicht durch. Selbst wenn in Schweden die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft sein sollte, hat dies keine Auswirkungen auf die Beurteilung des vorliegenden Falles. Insoweit verweist der Senat auf die grundsätzlichen Erwägungen des Bundesministers der Justiz vom 12. Dezember 1983 ( StV 1984, 314) zur Vergleichbarkeit der Sanktionen im Verhältnis zu anderen Staaten, u.a. auch zu Schweden. Dort wird ausgeführt, dass sich die Modalitäten der Vollstreckung, insbesondere die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung, ausschließlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats richten. Da eine völlige Übereinstimmung zwischen dem Recht verschiedener Staaten nicht bestehe, sei mit Ersuchen um Vollstreckungshilfe auch im Fall detaillierter Absprachen zwischen den beteiligten Staaten stets das Risiko verbunden, dass die tatsächliche Ausgestaltung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nach Art und Dauer mit den bei Verhängung der Sanktion zugrunde gelegten Vorstellungen nicht völlig übereinstimme. Derartige Abweichungen könnten und müssten jedoch als unvermeidliche Begleiterscheinungen des teilweisen Verzichts auf hoheitliche Rechte, wie er mit dem Rechtsinstitut der Vollstreckungshilfe begrifflich verbunden sei, hingenommen werden, soweit sichergestellt sei, dass sich die tatsächliche Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nicht in eklatanter Weise von dem vom erkennenden Gericht Gewollten entferne. Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an, so dass es vorliegend nicht von Belang ist, ob in Schweden die Aussetzung von Freiheitsstrafen möglicherweise großzügiger gehandhabt wird. Entscheidend ist allein das im Vollstreckungsstaat Deutschland geltende Recht. Die für eine vorzeitige Entlassung bereits nach der Hälfte der Strafverbüßung gemäß
§ 57 Abs. 2 Ziffer 2 StGB geforderten „besonderen Umstände“ hat die Strafvollstreckungskammer aber rechtsfehlerfrei verneint.

Auch die weiteren Ausführungen des Verteidigers, dass die in Schweden durch das Amtsgericht Malmö verhängte Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Jahren ungerechtfertigt hoch sei - jedenfalls nach Auffassung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers -, da bei der Strafzumessung wesentliche Strafmilderungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien, so dass deshalb im Vollstreckungsverfahren gewissermaßen eine Korrektur der verhängten Sanktion vorzunehmen sei, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist es nämlich nicht, verhängte Sanktionen nachträglich zu korrigieren. Schon die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal war bei ihrer Entscheidung vom 21. Dezember 1999 über die Zulässigkeit der Vollstreckung der in Schweden verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG an die Höhe des ausländischen Erkenntnisses gebunden. Eine Anpassung an ein in Deutschland möglicherweise zu erwartendes Strafmaß war dem Landgericht Wuppertal verwehrt; dies muss aber auch für das Vollstreckungsverfahren gelten.
Der Verurteilte kann allenfalls im Gnadenwege versuchen, eine positive Entscheidung herbeizuführen (vgl. §§ 71 Abs. 3, 57 Abs. 6 IRG). Allerdings werden derartige Maßnahmen auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


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