Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ws 395/03 OLG Hamm

Leitsatz: Die Haftfortdauer ist bei einem jugendlichen Straßenhändler (Kokain) unverhältnismäßig, wenn dieser sich erstmals und länger als zwei Monate in Haftbefindet, allein mit einer Bewährungsstrafe zu rechnen hat und zudem das Verfahren gegen ihn nicht mir der gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn dem sprachunkundigen Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 MRK bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens keine in seine Heimatsprache übersetzte Fassung der Anklageschrift zugestellt worden ist.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Untersuchungshaft; Jugendlicher; Verhältnismäßigkeit, Verzögerung, Beschleunigungsgrundsatz; Übersetzung der Anklageschrift

Normen: StPO 120, MRK Art 6]
Beschluss: Strafsache

gegen E.C.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (hier: Weitere Haftbeschwerde des Angeklagten).

Auf die weitere Haftbeschwerde des Angeklagten vom 29.08.2003 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 18.07.2003 - 65 Gs 19/03 - in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.08.2003 - 65 Ls 11 Js 771/03 (314/03) - und dem Beschluss des Landgerichts Essen vom 29.08.2003 - 23 Qs 129/03 Landgericht Essen - hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 09. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 18.07.2003 - 65 Gs 19/03 - wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:
I.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 18.07.2003 (65 Gs 19/03) seit diesem Tage in Untersuchungshaft. Mit dem Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, in Essen am 17.07.2003 als Heranwachsender gewerbsmäßig unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Ihm wird vorgeworfen, sich ohne Gestattung in Essen, und zwar in Essener Drogenkreisen aufzuhalten, um durch den Verkauf von Drogen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Am Tattage soll er ein Bobble Kokain mit 0,18 g für 20,- € an den gesondert Verfolgten A. verkauft haben. Diesem soll der Beschuldigte als Kokainverkäufer bekannt gewesen sein, weil er bereits vor einem Monat Kokain von ihm erworben hatte. Dieser Tatvorwurf ist auch Gegenstand der vor dem Jugendschöffengericht Essen erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 24.07.2003, die dem Angeklagten am 12.08.2003 zugestellt worden ist. Gegen den Haftbefehl hatte der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 12.08.2003 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht Essen durch Beschluss vom 14.08.2003 nicht abgeholfen hat. Das Landgericht Essen hat durch Beschluss vom 29.08.2003 die Haftbeschwerde als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die weitereHaftbeschwerde des Angeklagten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag, der das Landgericht Essen durch Beschluss vom 02.09.2003 nicht abgeholfen hat.

II.
Die gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthafte weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Angeklagte ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen dringend verdächtig, in Essen am 17.07.2003 unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben und sich dadurch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht zu haben. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Werner A., PK Z. und PHM J.. Soweit dem Angeklagten sowohl mit dem Haftbefehl als auch mit der Anklageschrift vom 24.07.2003 darüber hinaus ein gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG vorgeworfen wird, lässt sich dagegen ein dringender Tatverdacht nicht bejahen. Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. Körner, BtMG, 5. Aufl., § 29 Randziffer 1590 m.w.N.). Dagegen reicht es nicht aus, wenn es dem Täter nur auf geringfügige Nebeneinnahmen ankommt (vgl. Körner, a.a.O., § 29 Randziffer 1595). Der Angeklagte hat nach dem Haftbefehlsvorwurf durch den Verkauf an A. nur ein geringes Entgelt in Höhe von 20,- € erzielt, wobei offengeblieben ist, ob und welchen Gewinn der Angeklagte durch dieses Geschäft angestrebt oder erlangt haben soll. Soweit in dem Haftbefehl ausgeführt wird, der Angeklagte habe bereits zwei Monate zuvor an A. Kokain verkauft, fehlen jegliche nähere Feststellungen zu diesem Geschäft. Die Vorbelastung des Angeklagten - ihm wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Geldern vom 12.06.2003 wegen eines am 06.04.2002 erfolgten Verkaufes von 0,02 g Kokain zu einem Preis von 5,- € die Ableistung von 60 Sozialstunden aufgegeben - lässt den Rückschluss auf ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten hinsichtlich der ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Tat schon deshalb nicht zu, da zwischen beiden Taten ein Zeitraum von ca. einem Jahr liegt.
Darüber hinaus hat sich der Angeklagte durch die Tat vom 06.04.2002 allenfalls eine geringfügige Nebeneinnahme verschafft.

Bei dem Angeklagten liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 S. 2 StPO vor. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Essen in seinem Beschluss vom 29.08.2003 verwiesen werden.

Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht mehr verhältnismäßig.

Der Angeklagte ist kamerunischer Staatsangehöriger und im September 2002 ohne seine Familie nach Deutschland ausgereist. In der Bundesrepublik Deutschland verfügt er über keine familiären oder beruflichen Bindungen. Er ist erst kurz vor der hier in Rede stehenden Tat, nämlich am 01.06.2003, volljährig geworden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Verfahren gemäß § 105 JGG Jugendstrafrecht Anwendung finden wird. Die Verhängung einer Jugendstrafe käme im vorliegenden Verfahren allenfalls unter dem Gesichtspunkt hervorgetretener schädlicher Neigungen des Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG in Betracht. Angesichts dessen, dass der Angeklagte nach dem Haftbefehlsvorwurf nur eine sehr geringe Menge Kokain verkauft hat und bisher erst ein Mal und zwar als Jugendlicher einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei diese Tat bereits mehr als ein Jahr zurückliegt, erscheint es bereits zweifelhaft, ob bei dem Angeklagten das Vorliegen schädlicher Neigungen bejaht werden kann. In diesem Zusammenhang dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte die ihm durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Geldern durch Urteil vom 12.06.2003 auferlegten 60 Sozialstunden bereits bis zum 17.07.2003 abgeleistet hatte, wie sich aus den vom Senat beigezogenen Akten 201 Js 806/02 StA Kleve ergibt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Verkauf des Bobbles Kokain für 20,- € an den gesondert Verfolgten A. um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz von deutlich geringerem Gewicht. Bei solchen Taten wird zumeist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Verhängung einer Jugendstrafe, die gemäß § 18 JGG im Mindestmaß 6 Monate beträgt, entgegenstehen. Auch im Jugendstrafrecht darf sich trotz des primär zu beachtenden Erziehungsgedankens die Strafzumessung nicht von einem gerechten Schuldausgleich lösen (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 10. Aufl., § 17 Randziffer 11, § 18 Randziffer 10 ff.). Auf jeden Fall ist aber hier allenfalls mit der Verhängung einer Jugendstrafe zu rechnen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Denn der Angeklagte befindet sich nunmehr bereits etwas mehr als zwei Monate in Untersuchungshaft und wird zum Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren angesetzten Hauptverhandlung am 15.10.2003 fast drei Monate Untersuchungshaft verbüßt haben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte zum ersten Mal Haft verbüßt und zudem als Ausländer als besonders haftempfindlich anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass er durch die Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt worden ist und es deshalb keines weiteren Freiheitsentzuges bedarf, um diesen künftig von Straftaten abzuhalten. Unter diesen Umständen ist ein weiterer Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen. Hinzu kommt, dass auch das Zwischenverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden ist. Obwohl die Sache zum Zeitpunkt der unverzüglichen Anklageerhebung am 24.07.2003 bereits ausermittelt war, ist das Hauptverfahren erst durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.09.2003 eröffnet worden. Hinzu kommt, dass sich jedenfalls aus den dem Senat übersandten Zweitakten nicht entnehmen lässt, dass die Anklageschrift vom 24.07.2003 in die Heimatsprache des Angeklagten übersetzt und ihm eine Anklageschrift gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. a MRK in übersetzter Form zugestellt worden ist. Dass dies erforderlich gewesen wäre, ergibt sich daraus, dass bei der Haftbefehlsverkündung ein Dolmetscher für die französische Sprache hinzugezogen worden ist. Es ist daher mit weiteren Verzögerungen zu rechnen, falls die Übersetzung der Anklageschrift nachträglich veranlasst werden müsste. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig.

Der Haftbefehl vom 18.07.2003 war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".