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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 512/03 OLG Hamm; 3 Ws 373/03 OLG Hamm

Leitsatz: 2. Eine im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung erteilte Auflage gemeinnützige Arbeit zu leisten, entspricht nur dann dem Bestimmtheitsgebot und kann nur dann Grundlage eines Bewährungswiderrufs sein, wenn das Gericht selbst neben dem Umfang der gemeinnützigen Leistung auch die Zeit und den Ort der Leistung sowie die Institution, bei der die Leistung zu erbringen ist, bezeichnet, Diese Bestimmung kann nicht auf den Bewährungshelfer delegiert werden.

Senat: 3

Gegenstand: Revision, Beschwerde

Stichworte: Arbeitsauflage; Bestimmtheit der Bewährungsauflage; Bestimmung durch den Bewährungshelfer

Normen: StGB 56 b; StGB 56 c

Beschluss: Strafsache
gegen L.W.
wegen Betruges (hier: Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20.Mai 2003 und Beschwerde gegen den Bewährungsauflagenbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2003).
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2003 und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsauflagenbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2003 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 01. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten beschlossen:

Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsauflagenbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2003 wird die Auflage zu Ziffer 6 aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Revision trägt der Angeklagte.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 2/3 ermäßigt und in dieser Höhe dem Beschwerdeführer auferlegt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt dieser zu 2/3, im übrigen die Staatskasse.
Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 25. Februar 2002 in dem Verfahren 3 Ds 51 Js 12/97 (403/97) wegen gemeinschaftlichen Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 7.10.1999 - Az.: 5 Ds 37 Js 1112/98 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Einzelstrafe für die Straftat betrug 8 Monate.
Auf die Berufung des Angeklagten fand am 20. Mai 2003 die Hauptverhandlung vor der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld statt. Nach dem einleitenden Vortrag des Vorsitzenden und der Vernehmung des Angeklagten zur Person, beschränkten der Angeklagte und dessen Verteidiger die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß.
Das Landgericht verwarf nach Durchführung der Hauptverhandlung die Berufung mit der Maßgabe, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 7.10.1999 - 5 Db 37 Js 1112/98 -.nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe in die Einzelstrafen, sowie unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 12.4.2001 - 5 Ds 37 Js 581/99 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und vom 20.9.2001 - 5 Ds 64 Js 108/01 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Einzelstrafe für den Betrug wurde von 8 Monaten auf 7 Monaten herabgesetzt.
Durch Bewährungsauflagenbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20.Mai 2003 wurde die Bewährungszeit auf 5 Jahre festgesetzt.
Der Angeklagte wurde der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Neben einer Meldeweisung wurde dem Angeklagten die Auflage erteilt, einen Geldbetrag von 500 Euro in monatlichen Raten von 15,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen und 400 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers zu leisten.
Nach Verkündung des Urteils und des Bewährungsauflagenbeschlusses Und Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung verzichteten der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurden die Erklärungen vorgelesen und genehmigt.
Mit Fax vom 27.Mai 2003 - 23.04 Uhr - eingegangen beim Landgericht Bielefeld am 28. Mai 2003 um 1,25 Uhr- legte der Angeklagte Rechtsmittel in "vollem Umfang" ein. "Insbesondere richte sich das volle Rechtsmittel gegen den Bewährungsauflagenbeschluss."
1) Die gemäß § 300 StPO unter anderem als Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2003 auszulegende Erklärung des Angeklagten im Fax vom 27.Mai 2003 war als unzulässig zu verwerfen.
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung vom 20.5.2003 ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärt, dass auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Es ist zwar keine Rechtsmittelbelehrung seitens des Landgerichts erteilt worden. Es steht der Wirksamkeit des Verzichts aber nicht entgegen, dass eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (BGH NStZ 84, 181, NStZ-RR 2000, 38).
Im übrigen kann auf die Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie auf das Rechtsmittel verzichtet werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO',' § 35a Rn. 6 m.w.N.), was hier offensichtlich getan wurde. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2003.
Der Verzicht auf das Rechtsmittel kann auch nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338 (341); 10, 245 (247); BGH, - 4 StR 681183 m.w.Nachw.); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Erklärenden voraus. Ob der Erklärende verhandlungsfähig war, was der Angeklagte mit Schriftsatz vom 5.1.2004 bestreitet, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen (BGH, Urt. v. 19:'02.1976 - 2 StR ,585/73; KK -Treier, § 205 Rn. 4), wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" bei Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit nicht gilt (BGH, - 5 StR 189/73, bei Dallinger, MDR 1973, 902; BGH NStZ 1984, 181). Verhandlungsfähigkeit liegt vor, wenn der Angeklagte sich bei Abgabe seiner Erklärung in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, dass er die Bedeutunq der Prozesserklärung erkennen konnte. Die Verhandlungsfähigkeit wird i.d.R. nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit i.S. des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280).
Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Wenn die Strafkammer - in der Hauptverhandlung sachverständig beraten durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Gerhard D. - keinen Zweifel in die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gesetzt hat, so kann diese auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (BGH, - 4 StR 681/83), zumal sich aus dem Vorbringen des Angeklagten selbst keinerlei greifbare Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit ergeben. Der Senat sieht daher keinerlei Anlass, dem Vortrag des Angeklagten, er sei in der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2003 verhandlungsunfähig gewesen, durch weitere Sachaufklärung nachzugehen.
Damit ist der Rechtsmittelverzicht als wirksam anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die mit Fax vom 27. Mai 2003 eingelegte Revision des Angeklagten unzulässig ist.
Die Revision ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Das Urteil des Landgerichts wurde am 20.5.2003 verkündet.
Gemäß § 341 Abs. 1 StPO muss die Revision binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
Die Revision hätte mithin bis zum 27. Mai 2003, einem Dienstag, beim Landgericht in Bielefeld eingehen müssen.
Ausweislich des maschinellen Eingangsvermerkes auf Blatt 1 des Fax vom 27. Mai 2003 ( Blatt 1033 d. GA) und des handschriftlichen Eingangsvermerkes des Geschäftsstellenbeamten auf Blatt 1032 d. GA ist die Revision erst am 28.5.2003 eingegangen und damit verspätet.
Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen aufgrund der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kommt nicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass das fehlende Verschulden des Betroffenen an der Fristversäumung offensichtlich und eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Aktenkundigkeit überflüssig ist (Meyer-Goßner StPO § 45 Rn. 12).
Aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung ergibt sich nicht, das der Angeklagte gemäß § 45 S.2 StPO schuldlos verhindert war, rechtzeitig Revision einzulegen, denn die gesetzliche Vermutung des § 45 S.2 StPO gilt bei einem wirksamen Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung nicht (OLG Düsseldorf VRS 78, 458). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Verzichts auf die Rechtsmittelbelehrung Infolge Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten hat der Senat:- wie bereits ausgeführt - nicht.
Auch der Umstand, dass das Fax entgegen des handschriftlichen Fertigungsvermerkes des Angeklagten am Abend des 27.Mai "23.04 Uhr" erst am 28. Mai 2003 um 1.25 Uhr beim Landgericht einging, begründet keine Wiedereinsetzung von Amts wegen. Der Angeklagte hätte mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Telefax-Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung nur getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hätte, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen gewesen wäre. Dafür fehlen dem Senat aber jegliche Anhaltspunkte.
Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.
2) Soweit der Angeklagte Beschwerde gegen den Bewährungsauflagen- Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2003 eingelegt hat, ist diese zwar gemäß
§§ 304, 305a StPO zulässig, in der Sache selbst aber nur hinsichtlich der Auflage Zu Ziffer 6 des Beschlusses begründet.
Gemäß § 305 a Abs. 1 S.2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffenen Anordnungen gesetzwidrig sind.
a) Soweit die Strafkammer dem Verurteilten die Auflage gemacht hat , 500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, ist diese Auflage nicht zu beanstanden, da das Gesetz in § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung als Bewährungsauflage ausdrücklich vorsieht. Die Auflage wird nur durch die Schranke der Zumutbarkeit für den Verurteilten begrenzt. Unzumutbarkeit ist jedoch nur bei offensichtlichem Missverhältnis zur Tatschuld oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten anzunehmen. Die erteilte Zahlungsauflage stellt hier indes an den Verurteilten angesichts der eingeräumten Ratenzahlung von 15 Euro monatlich keine unzumutbaren Anforderungen i.S.v. § 56 b Abs. 1 S. 2 StGB.
b) Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Weisung dem Gericht und dem Bewährungshelfer jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen. Die Zulässigkeit dieser Weisung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 56 c Abs. 1 StGB und soll sicherstellen, das der Angeklagte stets erreicht werden kann.
c) Auch die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines „Bewährungshelfers, die gemäß § 56d StGB zulässig ist, begegnet keinen Bedenken.
d) Dagegen entspricht die mit Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 2003 angeordnete Arbeitsauflage von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach näherer Weisung des Bewährungshelfers nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, mit der Folge, dass die Auflage entfällt.
Bewährungsauflagen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein (vgl. nur Lackner, StGB, 23. Aufl., § 56 b Rn. 2, § 56 c Rn. 2). Nur so können Verstöße einwandfrei festgestellt werden und der Verurteilte weiß unmissverständlich, wann ihm der Widerruf der Bewährung droht. Die Tatsache, dass die Verfassung die Entziehung der Freiheit dem Richter vorbehält (Art. 104 II 1 GG), haben den Gesetzgeber veranlasst, die inhaltliche, dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen ausschließlich dem Gericht zu übertragen (§§ 56 b, 56 e StGB, vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, § 56d Rn. 4). Deshalb darf sich das Gericht nicht darauf beschränken, nur den Umfang der gemeinnützigen Leistungen festzulegen. Vielmehr muss in der Auflage auch die Zeit, innerhalb derer die Arbeitsleistung zu erfüllen ist, die Art und nach Möglichkeit auch der Ort dieser Arbeitsleistung und die Institution, bei der sie abzuleisten ist, niedergelegt werden. Diese ihm allein obliegende Befugnis zur inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsauflage darf das Gericht nicht an Dritte, auch nicht den Bewährungshelfer delegieren (vgl. OLG Frankfurt, - 3 Ws 29/94 -; OLG Schleswig, OLGSt § 56 b Nm. 1, 2; Stree, in: Schönke/Schröder, § 56 c Rn. 14 f., § 56 d Rn. 4; jew. m.w. Nachw. ).
Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht genügend beachtet, weil es lediglich den Umfang der gemeinnützigen Arbeit, nicht aber die Zeit, die Art und den Ort ihrer Erbringung sowie die Institution, der sie zugute kommen soll, festgelegt hat.
Eine nachträgliche Konkretisierung durch das Beschwerdegericht kommt unabhängig von der inhaltlichen Unbestimmtheit der Auflage nicht in Betracht, da die Anordnung einen darüber hinaus gehenden einschneidenden unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Angeklagten enthält (BGH StV 1998, 658). Ausweislich der Feststellungen des angegriffenen Urteils leidet der Angeklagte unter diversen körperlichen Gebrechen, insbesondere einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit des linken Armes und Streckhemmung des linken Ellenbogens und linken Handgelenkes. Der Schultergürtel und linke Arm sind verkürzt. Der Grad der Schwerbehinderung beträgt nach den Feststellungen des Landgerichts 90 %. Bei dieser Sachlage stellt die Auferlegung von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit einen unzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Angeklagten dar.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1, Abs. 4StP0.


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