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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 55/08 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend A.F.
wegen Nichtaufnahme einer Eintragung in das Führungszeugnis
Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den § 23 ff. EGGVG gegen den Beschwerdeentscheid des Bundesministers der Justiz vom 15. Juni 1998 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 07. 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Demzufolge muss der Antragsteller Tatsachen anführen, die wenn sie zutreffen, unter irgend einem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung denkbar erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des Senats, u. a. Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 VAs 22/97 -; Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 1 VAs 100/96 -; Beschluss vom 30. Mai 1995 - 1 VAs 25/95 -; vgl. auch OLG Bremen, NJW 60, 2261).
Diesen Erfordernissen wird die Antragsschrift ersichtlich nicht gerecht. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene zur Begründung einer angeblichen Rechtsverletzung lediglich „auf den gesamten bisherigen Vortrag" Bezug genommen. Dies ist unzulässig. Die Bezugnahme auf verschiedene - hier nicht einmal näher bezeichnete - Schriftsätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht. Der Betroffene hat damit keinen Sachverhalt vorgetragen, dem auch nur annähernd eine Rechtsverletzung entnommen werden könnte.
Der Antrag war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 30 EGGVG, 30, 31 KostO.


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