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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 53/98 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend H.K.
wegen Nichtaufnahme einer ausländischen Verurteilung in das Bundeszentralregister
Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Beschwerdeentscheid des Bundesministers der Justiz vom 2. Juni 1998 und den Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen vom 13. Juli 1998 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 08. 1998 durch die Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:
Der Wiedereinsetzungsantrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Demzufolge muss der Antragsteller Tatsachen anführen, die, wenn sie zuträfen, unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung denkbar erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 VAs 22/97 -; Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 1 VAs 100/96; zuletzt noch Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 VAs 55/98 -).
Diesen Erfordernissen wird die Antragsschrift vom l. Juli 1998 ersichtlich nicht gerecht. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene zur Begründung einer angeblichen Rechtsverletzung lediglich auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Dies ist unzulässig. Die Bezugnahme auf verschiedene Schriftsätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht. Der Betroffene hat damit keinen Sachverhalt vorgetragen, dem auch nur annähernd eine Rechtsverletzung entnommen werden könnte.
Dies hat er zwar mit Schriftsatz vom 13. Juli 1998, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 1998, nachgeholt. Dies konnte jedoch nicht berücksichtigt werden, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der in § 26 Abs. 1 EGGVG vorgesehenen Monatsfrist beim
Oberlandesgericht eingegangen ist. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist die Beschwerdeentscheidung dem Bevollmächtigten des Betroffenen am 5. Juni 1998 zugestellt worden.
Wiedereinsetzung gemäß § 26 Abs. 2 EGGVG konnte dem Betroffenen nicht gewährt werden. Die Fristversäumung beruhte auf Verschulden seines Bevollmächtigten. Dieses Verschulden hat er sich grundsätzlich zurechnen zu lassen (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO-Kissel, § 26 EGGVG RN 13). Dabei ist es ohne Belang, dass der rechtliche Vertreter des Betroffenen die Verfügung des Vorsitzenden, in der auf die Unzulässigkeit der Begründung hingewiesen wurde, erst am 10. Juli 1998 und damit nach Fristablauf erhalten hat. Denn von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er die entsprechenden rechtlichen Vorschriften kennt, wenn er die Vertretung in einem bestimmten Verfahren übernimmt. Auch die - angebliche - Überlastung des Anwalts vermag die unterbliebene Begründung nicht zu entschuldigen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Wiedereinsetzungsgesuch nicht die erforderliche Glaubhaftmachung, § 26 Abs. 3 EGGVG, enthält.
Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre unbegründet gewesen. Die angefochtenen Bescheide, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Diese haben die Voraussetzungen des § 54 BZRG zu Recht bejaht.
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass das gegen den Betroffenen ergangene Patteggiamento-Urteil in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen voll genügenden Strafverfahren ergangen ist. Bei strafrechtlichen Erkenntnissen von ausländischen Gerichten aus dem Geltungsbereich der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II, 685) ist regelmäßig davon auszugehen, dass das zugrundeliegende Verfahrensrecht den in der Konvention niedergelegten Grundsätzen, insbesondere dem Anspruch auf fair trial genügt. Diesen Ansprüchen wird auch das im vorliegenden Fall geltende Strafprozessrecht in Italien gerecht. Dieses Strafprozessrecht ist zweifellos mit den Mindestgarantien ausgestattet, die dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewähren und eine angemessene Verteidigung ermöglichen. Der Senat hatte bereits in anderer Sache die Eintragung einer solchen Verurteilung als zulässig erachtet (vgl. Beschluss vom 11. August 1997 - 1 VAs 68/97 OLG Hamm - ) .
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 130 KostO.


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