Aktenzeichen: 1 VAs 20/98 OLG Hamm
Leitsatz:
Senat: 1
Gegenstand: Justizverwaltungssache
Stichworte:
Normen:
Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend K.S.
wegen Nichtaufnahme einer Eintragung in das Führungszeugnis.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 26. Februar 1998 auf gerichtliche Entscheidung nach den § 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts vom 22. September 1997 -BZR 31 A 167/97 - in der Form des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Justiz vom 13. Februar 1998 (II B 3 - 4241 E - 2 G - 9060/97) hat der l. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 04. 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag, mit dem der Betroffene die vorzeitige Erteilung eines eintragungsfreien Führungszeugnisses erstrebt, konnte keinen Erfolg haben, da die Gründe der angefochtenen Bescheide, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auch unter Beachtung des Antragsvorbringens des Betroffenen im vorliegenden Verfahren keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen, insbesondere keinen Fehler bei der Ausübung des den Registerbehörden zustehenden Ermessens erkennen lassen.
Die von dem Betroffenen vorgetragenen beruflichen Schwierigkeiten lassen das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit des Führungszeugnisses nicht zurücktreten. Sie sind regelmäßig mit der Eintragung von Verurteilungen in ein Führungszeugnis verbunden und geben deswegen nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen Anlass, die vorzeitige Nichtaufnahme von Verurteilungen im Führungszeugnis anzuordnen. Denn dem Arbeitgeber, der die Verantwortung dafür trägt, ob er einem Verurteilten bestimmte Aufgaben überträgt, soll eine vollständige und unverkürzte Entscheidungsgrundlage gegeben werden.
Den widerstreitenden Interessen trägt das Gesetz durch die im Bundeszentralregistergesetz bestimmten Fristen, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr ins Führungszeugnis aufzunehmen ist, Rechnung, wobei die Fristen nach Strafart und Dauer der verhängten Strafe gestaffelt sind (vgl. OLG Hamm in
NStZ 1985, 558 = MDR 1986, 169).
Die Registerbehörden haben nicht verkannt, dass der Betroffene wegen seines vorgerückten Alters besonders hart davon getroffen wird, dass er bei der Arbeitsplatzsuche durch die im Führungszeugnis enthaltenen Eintragungen beeinträchtigt wird. Eine unbillige Härte im Sinne des § 39 Abs. 1 BZRG liegt jedoch auch nach Ansicht des Senats darin nicht. Berufsbedingte Nachteile sind die zwangsläufige Folge bei Vorhandensein von Eintragungen im Führungszeugnis. Sie sind für sich allein grundsätzlich nicht geeignet eine Registervergünstigung zu rechtfertigen. Zahlreiche andere Verurteilte und ähnlich Betroffene befinden sich auch in der Situation, mit einer Bestrafung beruflichen Schwierigkeiten gegenüberzustehen. Wollte man allein diesen Umstand zum Anlass einer Registervergünstigung nehmen, so wäre die Zuverlässigkeit von Führungszeugnissen generell in Frage gestellt. Im übrigen wird das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit des Führungszeugnisses dadurch unterstrichen, dass der Betroffene eine Tätigkeit als Hausmeister ausüben möchte, es deswegen auf seine unbedingte Vertrauenswürdigkeit ankommt. Von daher haben die Arbeitgeber ein besonderes Interesse, Kenntnis von den erfolgten Verurteilungen anhand eines Führungszeugnisses zu nehmen.
Nach alledem kommt, wie die Registerbehörden ermessensfehlerfrei entschieden haben, die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme der im Bundeszentralregister enthaltenen Verurteilungen nicht in Betracht.
Demgemäss war der Antrag zu verwerfen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.
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