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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 19/98 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungsakt

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend T.M.
wegen vorzeitiger Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 25. Februar 1998 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts vom 4. November 1997 in der Form des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Justiz vom 30. Januar 1998 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 9. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Demzufolge muss der Antragsteller Tatsachen anführen, die, wenn sie zuträfen, unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung denkbar erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 1 VAs 46/97 -; Beschluss
vom 17. Juni 1997 - 1 VAs 48/97 -; Beschluss vom 5 Mai 1997 - 1 VAs 22/97 - m.w.N.).
Diesen Erfordernissen wird der vorliegende Antrag in keiner Weise gerecht. Im Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene zur Begründung einer angeblichen Rechtsverletzung lediglich auf einen Antrag an den Generalbundesanwalt und weitere von ihm veranlasste Schriftsätze Bezug genommen. Dies ist unzulässig, denn die Bezugnahme auf den bisherigen Akteninhalt und näher bezeichnete Schriftsätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht. Damit hat der Betroffene keinen Sachverhalt vorgetragen, dem auch nur ansatzweise eine Rechtsverletzung
entnommen werden könnte. Der Antrag war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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