Aktenzeichen: 1 VAs 19/98 OLG Hamm
Leitsatz:
Senat: 1
Gegenstand: Justizverwaltungsakt
Stichworte:
Normen:
Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend M.N.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörden, (hier: vorzeitige Tilgung von Eintragungen im Zentralregister).
Auf den Antrag des Betroffenen vom 3. Februar 1998 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts vom 9. September 1997 in der Form des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Justiz vom 29. Dezember 1997 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. März 1998 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zu verwerfen, weil die Gründe der angefochtenen Bescheide, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen, insbesondere keinen Fehler bei der Ausübung des der Registerbehörde
zustehenden Ermessens, erkennen lassen.
Grundsätzlich ist die Öffentlichkeit daran interessiert, dass ein Register die eintragungspflichtigen Tatsachen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufnahmefristen vollständig ausweist. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn besondere Gründe in der Person des Antragstellers, in der abgeurteilten Tat oder in sonstigen Umständen als gegeben zu erachten sind, die eine vorzeitige Tilgung nahe legen, weil eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde. Insoweit sind jedoch in den angefochtenen Bescheiden Rechts- oder Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere wird in den angefochtenen Bescheiden zutreffend darauf hingewiesen, dass die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang steht mit der Tilgung von Eintragungen im Zentralregister.
Die vom Betroffenen geltend gemachten Nachteile im Berufsleben sind keine besonderen Umstände von solcher Bedeutung, dass sie das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Aufnahme im Bundeszentralregister hätten entfallen lassen. Das gilt insbesondere angesichts der Art der Verurteilung vom 16. April 1982 und 5. November 1993. Gerade weil der Betroffene beabsichtigt, im Rahmen der Personenbeförderung tätig zu sein, besteht ein erhebliches Interesse der Straßenverkehrsbehörde und der Öffentlichkeit an der weiteren Aufnahme dieser Verurteilungen im Bundeszentralregister.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.
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