Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 6/98 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungsakt

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend M.B.
wegen Tilgung einer Eintragung im Bundeszentralregister.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 13. Januar 1998 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts vom 01. Oktober 1997 in der Form des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Justiz vom 17. Dezember 1997 hat der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 03. 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wir4 auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Dem Antrag musste der Erfolg versagt bleiben. Die Gründe der angefochtenen Bescheide, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen, insbesondere keinen Fehler bei der Ausübung des der Registerbehörde zustehenden Ermessens erkennen. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, soll den Behörden und den privaten Arbeitgebern bis zum Ablauf der im Gesetz bestimmten Fristen überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, welche Folgerungen sich für die von ihnen zu treffenden Entscheidung aus den aus dem Strafregister bzw. dem Führungszeugnis ersichtlichen Eintragungen ergeben (OLG Hamm MDR 1986,169; Beschluss vom 24. Juni 1997 - 1 VAs 36/97; Beschluss vom 26.11.1987 - 1 VAs 86/87 ). Insbesondere das laufende Verfahren vor der Ausländerbehörde wegen einer Aufenthaltserlaubnis kann keinen Anlass darstellen, die Tilgung der Eintragung anzuordnen. Ob der Familie des Betroffenen der Vorteil einer Härtefallregelung zugutekommen soll, ist allein in die Entscheidungsbefugnis der zuständigen Ausländerbehörde gestellt. Durch eine an sich nicht gerechtfertigte Registervergünstigung, die u.a. auch dazu führte, dass die zu tilgende Eintragung im Strafregister nicht einmal mehr den Justizbehörden zugänglich wäre, würde in unzulässiger Weise in die Entscheidung einer anderen Behörde eingegriffen. Daher darf durch eine Registervergünstigung, die gesetzlich so nicht vorgesehen ist, das Wissen von der Verurteilung des Betroffenen einer anderen Behörde nicht vorenthalten werden (vgl. auch OLG Hamm NStZ 1992, 193; Beschluss vom 06. Februar 1984 - 1 VAs 27/84; Beschluss vom 24. Oktober 1981 - 7 VAs 63/83; Beschluss vom 16. Januar 1984 - 1 VAs 18/84).
Die von den Registerbehörden angestellten Erwägungen sind aus Rechtsgründen auch insoweit nicht zu beanstanden, als eine grob unbillige Härtesituation verneint wird.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG,. 30, 130 KostO.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".