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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 29/97 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungsakt

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend den J.H.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörden (hier: Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis).
Auf den Antrag des Betroffenen vom 13. März 1997 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts vom 31. Oktober 1996 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Justiz vom 11. Februar 1997 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. Mai 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Der Generalbundesanwalt hat den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats erneut zu bescheiden.
Die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Das Bundeszentralregister enthält hinsichtlich des Betroffenen folgende Eintragung:
28.07.1995 AG Hamburg 123 Js 350/94 rechtskräftig seit 08.08.1996 Tatbezeichnung: unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat 07.12.1993
angewendete Vorschriften: StGB § 56, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 6 Monate Freiheitsstrafe
2 Jahre Bewährungszeit
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher.
Die Frist zur Aufnahme in ein Führungszeugnis läuft frühestens - weitere Straffreiheit vorausgesetzt - gemäß §§ 34 Abs. 1 Ziffer 1 a, 38 Abs. 2 Ziffer 3 BZRG am 27. Juli 1998 ab.
Der Betroffene hat beantragt, die vorzeitige Nichtaufnahme der Verurteilung in ein Führungszeugnis anzuordnen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Er sei im vergangenen Jahr von dem R.-Verlag deswegen als alleinverantwortlicher Verleger eingestellt worden, weil er über ausgezeichnete Kontakte zu interessanten Autoren in Amerika verfüge. Amerika sei und werde auf weite Sicht den größten Teil des Buchmarktes der Firma R. ausmachen. Diese Umstände brächten es mit sich, dass er mehrfach im Jahr persönliche Gespräche mit bekannten amerikanischen Autoren führen müsse, die natürlich auch von anderen Verlagen ständig umworben würden. Daher sei sein persönlicher Erfolg ausschlaggebend auch für den Erfolg des Verlages. Er sei ausschließlich für den verlegerischen Erfolg dieser Firma verantwortlich. Wenn er als Nebenfolge seiner Verurteilung auf US-Reisen wegen der Gefahr einer Verweigerung der Einreise in die USA aufgrund seiner Vorstrafe zukünftig verzichten müsse, dann müsse er gleichzeitig auch um seine Demissionierung bitten. Dies bedeute im konkreten Fall eine so starke Existenzgefährdung, dass sie einer Existenzvernichtung gleichkäme. Er sei Familienvater und habe im Frühjahr einen kleinen Sohn bekommen.
Den Antrag des Betroffenen hat der Generalbundesanwalt abschlägig beschieden; der Bundesminister der Justiz hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Betroffene gegen die Bescheidung des Generalbundesanwalts und des Bundesministers der Justiz.
Dieser zulässige und rechtzeitig gestellte Antrag ist auch begründet.
Die angefochtenen Bescheide können keinen Bestand haben. Die von den Registerbehörden getroffenen Ermessensentscheidungen können zwar vom Senat nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob den Behörden bei der Ausübung des Ermessens ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Hier sind jedoch die Ermessensentscheidungen nicht unter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften und auf unzureichender Tatsachengrundlage ergangen und damit fehlerhaft.
Nach § 39 Abs. 3 S.3 BZRG soll der Generalbundesanwalt vor seiner Entscheidung das erkennende Gericht hören. Diese Anhörung ist unterblieben und auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt worden. Das ist rechtlich nicht zu billigen. Das Ergebnis der Anhörung hätte bedeutsame Gesichtspunkte für die Entscheidung der Behörden erbringen können.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, darf die nach § 39 Abs. 1 S.3 BZRG - einer Sollvorschrift - gebotene Anhörung nur dann unterbleiben, wenn der Antrag des Betroffenen offensichtlich unbegründet ist (u.a. Beschluss vom 26. Oktober 1989
- 1 VAs 41/89 -; Beschluss vom 9. August 1989 - 1 VAs 67/89 - m.w.N.; Götz, BZRG, §§ 47 Anm. 3, 37 Anm. 20, 21). Nach Auffassung des Senats ist indessen der Antrag des Betroffenen nicht von vornherein offensichtlich unbegründet. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass regelmäßig Schwierigkeiten bei der Ausübung eines Arbeitsverhältnisses für die Annahme, dass das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit der Eintragungen im Bundeszentralregister oder an ihre Aufnahme in ein Führungszeugnis zurücktritt (Senatsbeschluss, a.a.0.), nicht ausreichen. Auf diesem Gesichtspunkt haben - unter Beachtung dieser Rechtsprechung - die Registerbehörden auch ihre Entscheidung gestützt. Dieser rechtliche Gesichtspunkt kann jedoch nicht so ausschließliche Gültigkeit haben, dass Anträge, die mit Schwierigkeiten bei der Ausübung des Berufes begründet sind, stets offensichtlich unbegründet sind. Im vorliegenden Fall sind jedenfalls Umstände ersichtlich, nach denen nach Ansicht des Senats - auch im Hinblick auf die Umstände der abgeurteilten Tat - eine solche Offensichtlichkeit nicht ohne weiteres angenommen werden kann, weil die weitere Aufnahme der Verurteilung für den Betroffenen aus den von ihm vorgetragenen und zu erwartenden Schwierigkeiten bei Auslandsbesuchen eine besondere, über das gewöhnliche Maß hinausgehende und deshalb unbillige Härte bedeuten kann.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Durchführung der vorgeschriebenen Anhörung Erkenntnisse gebracht hätte, die die Entscheidungen des Generalbundesanwalts und des Bundesministers der Justiz möglicherweise für den Betroffenen günstig hätte beeinflussen können.
Wegen dieses Mangels waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Der Generalbundesanwalt wird den Betroffenen erneut zu bescheiden haben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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