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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 1915/97 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungsakt

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend A.T.
wegen Nichtaufnahme einer Eintragung in das Führungszeugnis.
Auf den Antrag der Betroffenen vom 5. Februar 1997 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 1996 - BZR 13 A 50/96 - in der Form des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Justiz vom 7. Januar 1997 (II B 3 - 4241 E - 2 G - 1064/96) hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 03. 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts in Hamm beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag, mit dem die Betroffene die vorzeitige Erteilung eines eintragungsfreien Führungszeugnisses erstrebt, konnte keinen Erfolg haben, da die Gründe der angefochtenen Bescheide, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auch unter Beachtung des Antragsvorbringens der Betroffenen im vorliegenden Verfahren keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen, insbesondere keinen Fehler bei der Ausübung des den Registerbehörden zustehenden Ermessens erkennen lassen.
Die von der Betroffenen vorgetragenen beruflichen Schwierigkeiten lassen das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit des Führungszeugnisses nicht zurücktreten. Sie sind regelmäßig mit der Eintragung von Verurteilungen in ein Führungszeugnis verbunden und geben deswegen nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen Anlass, die vorzeitige Nichtaufnahme von Verurteilungen ins Führungszeugnis anzuordnen. Denn dem Arbeitgeber, der die Verantwortung dafür trägt, ob er einem Verurteilten bestimmte Aufgaben überträgt, soll eine kürzte Entscheidungsgrundlage gegeben
Den widerstreitenden Interessen trägt das Gesetz durch die im Bundeszentralregistergesetz bestimmten Fristen, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr ins Führungszeugnis aufzunehmen ist, Rechnung, wobei die Fristen nach Strafart und Dauer der verhängten Strafe gestaffelt sind (vgl. OLG Hamm in
NStZ 1985, 558 = MDR 1986, 169).
Die Registerbehörden haben nicht verkannt, dass die Betroffene wegen ihres vorgerückten Alters und des Umstandes, dass sie ihre Facharztausbildung beenden möchte, besonders hart davon getroffen wird, dass sie bei der Arbeitsplatzsuche durch die im Führungszeugnis enthaltene Eintragung beeinträchtigt wird. Andererseits wird das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit des Führungszeugnisses - worauf der Bundesminister der Justiz zutreffend hingewiesen hat - dadurch unterstrichen, dass die Betroffene ihre Ausbildung zur Fachärztin für Psychiatrie in entsprechenden Einrichtungen fortsetzen möchte, sie dabei notwendigerweise mit hilfsbedürftigen ihr anvertrauten Personen befasst ist und es deswegen auf ihre unbedingte Vertrauenswürdigkeit ankommt. Etwa hiergegen aufkommende Zweifel hat sie sich selber zuzuschreiben, da sie in den Jahren 1992 bis 1995 vier Mal bei der Begehung von Straftaten gestellt worden ist. Unter diesen Umständen kommt, wie die Registerbehörden ermessensfehlerfrei entschieden haben, die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme der einen, im Bundeszentralregister noch enthaltenen Verurteilung vom 4. Februar 1995 nicht in Betracht.
Demgemäss war der Antrag zu verwerfen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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