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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 8/97 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungsakt

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend T.B.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörden, (hier: vorzeitige Nichtaufnahme von Eintragungen in ein Führungszeugnis).
Auf den Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den § 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts vom 3. September 1996 in der Form des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Justiz vom 9. Dezember 1996 hat der l. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 03. 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Über die Betroffene sind im Bundeszentralregister folgende Eintragungen vorhanden:
Am 07.01.1994 wurde die Betroffene vom Amtsgericht Hersbruck in dem Verfahren 354 Js 11940/94 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. Das Urteil ist seit dem 1. Juli 1994 rechtskräftig.
2.05.03.1996 erließ das Amtsgericht Hersbruck in dem Verfahren 1 Zs 203 Js 22857/95 einen Strafbefehl über 20 Tagessätze zu je 50,00 DM, weil sich die Betroffene des Diebstahls schuldig gemacht hatte. Der Strafbefehl ist seit dem 13. März 1996 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 21.06.1996 beantragte die Betroffene die vorzeitige Tilgung dieser Eintragungen aus dem Bundeszentralregister mit der Begründung, dass sie eine Tätigkeit als Krankenschwesterschülerin antreten wolle und für diesen Berufszweig ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintrag benötige.
Der Generalbundesanwalt und der Bundesminister der Justiz haben den Antrag abgelehnt.
Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG hat keinen Erfolg.
Die Erwägungen der Registerbehörde zu der begehrten Tilgung halten der gerichtlichen Überprüfung stand. Die Art der Straftaten, die daraus sich ergebende Möglichkeit einer erneuten Straffälligkeit im Zusammenhang mit der von der Betroffenen erstrebten beruflichen Ausbildung und der Umstand, dass die letzte Verurteilung erst ein Jahr zurückliegt, lassen es nicht rechts- oder ermessensfehlerhaft erscheinen, dass der Generalbundesanwalt und der Bundesminister der Justiz ein öffentliches Interesse, das der begehrten Tilgung entgegensteht, bejaht haben. Die von der Betroffenen geltend gemachten beruflichen Nachteile sind nicht geeignet, einen Ermessensfehler bei der vorgenommenen Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Tilgung darzutun. Zwar liegt es nicht nur im privaten Interesse der Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse, wenn die Betroffene eine berufliche Ausbildung anstrebt, die es ihr gestattet, sich selbst zu unterhalten. Andererseits ist aber auch die Öffentlichkeit grundsätzlich daran interessiert, dass das Bundeszentralregister die vorgeschriebenen Eintragungen bis zum Ablauf der im Gesetz bestimmten Fristen vollständig aufweist. Die Regelung des Bundeszentralregistergesetzes beruht auf einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung dieser widerstreitenden Gesichtspunkte. Nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung soll es grundsätzlich den Behörden und den privaten Arbeitgebern bis zum Ablauf der im Gesetz bestimmten Fristen überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, welche Folgerungen sich für die zu treffenden Entscheidungen aus den ihn bekanntgewordenen Eintragungen ergeben. Demgemäss hat der Senat in ständiger Rechtsprechung Ermessensentscheidungen der Registerbehörde gebilligt, in dem sie wie im vorliegenden Fall, ausgesprochen hat, dass das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit der Eintragungen regelmäßig nicht entfällt, wenn die betroffene Person aus verständlichen Gründen Tilgung erstrebt, um dadurch bessere Voraussetzungen für ihr Berufsleben zu schaffen. Eine unbillige Härte, die ausnahmsweise die vorzeitige Tilgung unter Beachtung der aufgezeigten Kriterien rechtfertigen könnte, sind im Fall der Betroffenen nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 130 KostO.


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