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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 118/97 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungsakt

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend J.H.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörden, (hier: vorzeitige Nichtaufnahme einer Eintragung in das Führungszeugnis).
Auf den Antrag des Betroffenen vom 23. Dezember 1997 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts vom 25. August 1997 in der Form des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Justiz vom
21. November 1997 hat der l. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 03. 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Betroffene ist als verlegerischer Geschäftsführer des R.Verlages in Reinbek tätig. Er wurde Amtsgericht Hamburg am 28. Juli 1995 in dem Verfahren 132 e 148/95 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung von sechs Monaten mit Strafaussetzung verurteilt.

Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Betroffenen wurde durch Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. August 1996 als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat beantragt, die vorzeitige Nichtaufnahme der Verurteilung in ein Führungszeugnis anzuordnen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, daß er als alleinverantwortlicher Verleger eingestellt worden sei und den auch von anderen Verlagen umkämpften amerikanischen Markt bearbeite. Dieser Umstand führe dazu, daß er häufig in die Vereinigten Staaten einreisen müsse. Wegen seiner Vorstrafe bestehe aber nunmehr die Gefahr, daß ihm die Einreise verweigert würde. In diesem Fall sei seine berufliche Existenz so gefährdet, daß sie einer Existenzvernichtung gleichkäme.
Den Antrag des Betroffenen hat der Generalbundesanwalt abschlägig beschieden. Der Bundesminister der Justiz hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom
13. März 1997 hat der Senat mit Beschluß vom 20. Mai 1997 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil der Generalbundesanwalt vor seiner Entscheidung weder das erkennende Gericht noch die zuständige Staatsanwaltschaft gem. § 39 Abs. 1 BZRG angehört hatte, andererseits aber der Antrag des Betroffenen nicht offensichtlich unbegründet war.
Der Generalbundesanwalt hat daraufhin eine Stellungnahme des Amtsgerichts Hamburg und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg zu dem Begehren des Betroffenen eingeholt.
Das Amtsgericht Hamburg hat dazu folgendes ausgeführt:
„Ich befürworte den Antrag vom 20. August 1996 nicht. Die Folgen der Eintragung mögen greifen. Der Verurteilte ist nicht mehr belastet als nahezu jeder andere, der einer etwas herausgehobenen Tätigkeit nachgeht."
Dem ist die Staatsanwaltschaft beigetreten.
Mit Bescheid vom 25. August 1997 hat der Generalbundesanwalt den Antrag auf vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis erneut als unbegründet zurückgewiesen, weil das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Aufnahme der Eintragung in das Führungszeugnis weiterhin gegeben sei. Eine
unzumutbare Härte, die mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei, liege nicht vor. Es müsse den zuständigen Stellen - zu denen auch ausländische Behörden zählen - überlassen bleiben, bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist selbst zu entscheiden, welche Bedeutung sie der im Führungszeugnis enthaltenen Verurteilung beimessen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat der Bundesminister der Justiz mit Entschließung vom 18. November 1997 verworfen und dazu ergänzend ausgeführt, daß für geschäftliche und touristische Reisen in die USA in der Regel kein Führungszeugnis vorgelegt werden müsse. Soweit aber eine oberste amerikanische Bundesbehörde über § 57 BZRG gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in den Besitz einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister komme, wäre für den Betroffenen auch ein eintragungsfreies Führungszeugnis nicht von Nutzen, da die fragliche Verurteilung auch im Falle einer positiven Anordnung nach § 39 BZRG weiterhin in einer unbeschränkten Auskunft erscheine.
Gegen diese Bescheide richtet sich der erneute Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG. Der Betroffene bezieht sich darin auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, daß er seine USA-Besuche so gut wie eingestellt habe, dies allerdings mit deutlichen Nachteilen in der Berufsausübung verbunden sei. Seine Zurückweisung durch amerikanische Grenzbehörden käme für ihn einer sofortigen Suspendierung als Verlagsleiter gleich.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zu verwerfen, weil die Gründe der angefochtenen Bescheide, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen, insbesondere keinen Fehler bei der Ausübung des der Registerbehörde zustehenden Ermessens, das vom Senat nur eingeschränkt überprüft werden kann, erkennen lassen. Soweit der Senat noch in seinem Beschluß vom 20. Mai 1997 bemängelt hat, daß der Generalbundesanwalt vor seiner Entscheidung nicht - wie im Regelfall geboten - gemäß § 39 Abs. 3 S.3 BZRG das erkennende Gericht angehört hat, ist dies inzwischen mit einer für den Betroffenen negativen Stellungnahme nachgeholt worden. Damit ist die Entscheidung der Registerbehörde auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage ergangen und auch im übrigen nicht ermessensfehlerhaft.
Grundsätzlich ist die Öffentlichkeit daran interessiert, daß ein Führungszeugnis die eintragungspflichtigen Tatsachen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufnahmefristen vollständig ausweist. Daher setzt nicht die Aufnahme einer Eintragung bis zum Ablauf der jeweils Aufnahmefrist schwerwiegende Gründe voraus, sondern es ist umgekehrt darauf abzustellen, ob besondere Gründe in der Person des Antragstellers, in der abgeurteilten Tat oder in sonstigen Umständen für gegeben zu erachtende Gesichtspunkte abweichend von der Regel eine vorzeitige Nichtaufnahme nahelegen, weil eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde. Insoweit sind jedoch in den angefochtenen Bescheiden Rechts- oder Ermessensfehler nicht ersichtlich.
Dabei ist auch von Bedeutung, daß der Betroffene gegenwärtig noch unter Bewährung steht und die Bewährungszeit erst im August 1998 abläuft. Hinzu kommt, daß der Betroffene bereits länger als 18 Monate als verlegerischer Geschäftsführer des R.Verlages tätig ist und das Vorhandensein der Eintragung im Bundeszentralregister jedenfalls keine - wie von dem Betroffenen zunächst behauptet - existenzvernichtende Wirkung gehabt hat, sondern seine berufliche Entwicklung allenfalls behinderte. Die danach von dem Betroffenen selbst geltend gemachten Nachteile im Berufsleben stellen damit keine besonderen Umstände von solcher Bedeutung dar, daß sie das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Aufnahme der noch in das Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilung des Betroffenen hätte entfallen lassen.
Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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