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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 103/97 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungsakt

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend S.H.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörden.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 17. November 1997 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 16. Oktober 1997 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 02. 1998 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der noch in zulässiger Weise gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antrag war zu verwerfen, weil die Gründe der angefochtenen Bescheide, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen, insbesondere keinen Fehler bei der Ausübung des der Registerbehörde zustehenden Ermessens erkennen lassen.
Die vorzeitige Tilgung einer Eintragung kann nur angeordnet werden, sofern die Vollstreckung dieser Strafe erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. Das ist dann der Fall, wenn besondere Gründe in der Person des Antragstellers, in der abgeurteilten Tat oder wenn sonstige Umstände die vorzeitige Tilgung nahe legen, weil eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde. Insoweit sind jedoch in den angefochtenen Bescheiden Rechts- oder Ermessensfehler nicht ersichtlich.
Der Bundesminister der Justiz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solcher Härtefall nicht schon dann gegeben ist, wenn der Fortbestand einer Eintragung zu Schwierigkeiten bei der Einbürgerung führt. Die nach § 41 BZRG auskunftsberechtigten Behörden müssen grundsätzlich darauf vertrauen können, dass das Register sämtliche Eintragungen während der Dauer der gesetzlichen Fristen enthält. Denn eine Einbürgerungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung alle für sie maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. Zutreffend entscheiden kann sie nur, wenn ihr
nicht durch eine vorzeitige Registervergünstigung die Berücksichtigung eintragungspflichtiger Verurteilungen verwehrt wird.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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