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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 76/96 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungsakt

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend A.H.
wegen Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 17. September 1996 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 1996 in der Form des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Justiz vom 22. August 1996 hat der l. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 11. 1996 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er keine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthält, aus der Art und Datum der angefochtenen Maßnahme hervorgehen und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich der Antragsteller gegen sie wendet. Der Antragsschrift fehlt damit eine die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende Sachdarstellung, die wenn die darin enthaltenen Tatsachen zuträfen, ergäbe, dass dem Betroffenen mindestens unter einem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die beanspruchten Rechte zustehen und die Registerbehörde diese Rechte verletzt hat (vgl. OLG Hamm MDR 83, 602).
Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin:
In Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG besteht nicht die Möglichkeit, rechtskräftige Entscheidungen anderer Gerichte auf ihre sachlich-rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Für ein derartiges Verlangen ist das Rechtsmittelverfahren oder das Wiederaufnahmeverfahren vorgesehen. Die Tatfeststellungen in einem rechtskräftigen Urteil sind dagegen für die Registerbehörden wie auch für den Senat bindend.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.
Prozesskostenhilfe konnte dem Betroffenen nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 Abs. 1 ZPO).


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