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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 100/85 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungsakt

Stichworte:

Normen:

Beschluss: ..]Justizverwaltungssache
betreffend H.A.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörden, (hier: Vorzeitige Tilgung gemäß § 37 BZRG).
Auf den Antrag des Betroffenen vom 9. Oktober 1985 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 29. Juli 1985 in der Form des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Justiz vom 25. September 1985 hat der I. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 12. 1985 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 10.000,-- DM (i. W.: zehntausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Grün d e .
Für den Betroffenen sind im Bundeszentralregister 18 Eintragungen enthalten. Die letzte davon betrifft eine Verurteilung vom 22. Juli 1971 durch das Kreisgericht Oberengadin/Schweiz, die vorletzte eine solche durch ein deutsches Gericht vom 27. Januar 1966. Die Eintragungen werden in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen. Tilgungsreife tritt einheitlich am 22. Oktober 1987 ein, falls bis dahin keine neue Verurteilung erfolgt.
In~ Jahre 1983 waren die Vorstrafen des Betroffenen Gegenstand von Presseveröffentlichungen. Hierzu kam es aufgrund der Indiskretion eines Polizeibeamten, der nicht ermittelt werden konnte. Der Antragsteller hat beim Generalbundesanwalt beantragt, die Bundeszentralregistereintragungen zu tilgen. Er hat u. a. geltend gemacht, dass er eine solche Maßnahme als Wiedergutmachung für das ihm durch eine Amtspflichtverletzung angetanene Unrecht erwarten könne. Im übrigen lägen den Eintragungen lange zurückliegende Straftaten zugrunde. Auch hätten die schweizerischen Behörden die letzte Auslandseintragung getilgt. Durch den angefochtenen Bescheid hat der Generalbundesanwalt - Bundeszentralregister - den Antrag als unbegründet zurückgewiesen; der Bundesminister der Justiz hat die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarfen.
Auch der nach §§ 23 ff EGGUG zulässige Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, der sich auf § 49 BZßG stützt, ist unbegründet.
Nach § 49 BZRG könnten Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt werden, falls das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht.
Der Generalbundesanwalt - Bundeszentralregister - und der Bundesminister der Justiz haben diese Voraussetzung für eine Tilgung verneint. Der Senat kann ihre Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob ein Ermessensfehler oder ein sonstiger Rechtsfehler vorliegt. Das ist indessen nicht der Fall.
Das Bundeszentralregistergesetz sieht für die Tilgung von Eintragungen abgestufte Fristen nach dem Gewicht der zugrundeliegenden Straftaten vor. Zur Aufrechterhaltung de: Funktion des Strafregisters, die u. a. darauf gerichtet ist, Vorbelastungen im Interesse einer sachgerechten und gerechten Bearbeitung und Beurteilung in künftigen behördlichen Verfahren festzuhalten, die sonst nach der Tilgung einem Verwertungsverbot unterliegen würden (§ 51 BZRG), kann in der Regel nicht darauf verzichtet werden, dass rechtmäßig im Register aufgenommene Vermerke bis zum Ablauf der Tilgungsfrist dort verbleiben. Dem Resozialisierungsinteresse der Betroffenen wird weitgehend dadurch Rechnung getragen, dass nach Ablauf bestimmter Fristen ein strafvermerkfreies Führungszeugnis erteilt wird; so verhält es sich auch hier. Nur dann, wenn der Fortbestand der Eintragung eine unbillige Härte wäre, kommt eine Tilgung in Betracht. Das ist hier nicht der Fall. Eine unbillige Härte ist insbesondere nicht deswegen gegeben, weil dem Betroffenen bedauerlicherweise durch eine Dienstpflichtverletzung Unrecht geschehen ist. Hierzu hat der Bundesminister der Justiz in seinem Bescheid vom 25. September 1985 ausgeführt: "Die vorzeitige Tilgung von Eintragungen kann auch nicht als Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht erwartet werden, und zwar um so weniger, als die Ihren Mandanten belastende Presseveröffentlichung nicht - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - durch die Registrierung von Verurteilungen Ihres Mandanten im 8undeszentra?register, sondern durch die Indiskretion eines nicht ermittelten Dritten verursacht worden ist."
Diese Erwägungen lassen einen Ermessens- oder sonstigen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch kann es nicht als ermessenfehlerhaft bezeichnet werden, dass die Registerbehörden durch die in der Schweiz erfolgte Tilgung sich nicht zur Tilgung des Eintrags der letzten Auslandsverurteilung und ggfls. auch der sonstigen Auslandsverurteilungen veranlasst gesehen haben, da auch die Vermittlung der Kenntnis dieser Eintragungen durch das Register zur Erfüllung von dessen Zwecken grundsätzlich notwendig erscheint und auch insoweit eine unbillige Härte für den Fall des Fortbestands der Eintragungen nicht bejaht werden muss.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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