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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 63/84 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungsakt

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend W.B.,
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörde (hier: Tilgung von Registereintragungen).
Auf den Antrag des Betroffenen vom 10. März 1984 auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGUG gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts vom-7. Juli 1983 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Justiz vom 8. März 1984 hat der l. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am l0. 05. 1984 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen verworfen. Der Geschäftswert wird auf 2.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e:
Das Bundeszentralregister enthält hinsichtlich des Betroffenen
u.a. folgende Eintragungen:
7.) 05.11.1964 LG Karlsruhe - III KLs 20/64 -
Tatbezeichnung: Zuhälterei,
angewendete Vorschriften: StGB § 181 A Abs. 2, § 60, 1 Jahr 6 Monate Gefängnis
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 01.11.1968 Strafrest erlassen
- nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden) aufzunehmen -
8.) 10.07.1972 AG Nürnberg (D 3310) -27 CS b08/72 - Tatbezeichnung: Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 73
600,0o DM Geldstrafe oder 20 Tage Freiheitsstrafe
- nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden) aufzunehmen -
9.) 02.04.1973 AG Nürnberg (D 3310) - 32 CS 93/73 - rechtskräftig seit 13.04.1973
Tatbezeichnung: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr angewendete Vorschriften: StGB § 316, § 42 M, § 42 N 2.OOO,oo DM Geldstrafe oder 25 Tage Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 01.11.1973
- Nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden) aufzunehmen -
10.) 18.05.1976 AG Nürnberg
(D 3310) - 41 Js 7886/76 - rechtskräftig seit 18.05.1976 Tatbezeichnung: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr Datum der (letzten) Tat: 10.02.1976
angewendete Vorschriften: StGB § 316, § 69, § 69 A, § 56 2 Monate Freiheitsstrafe.
3 Jahre Bewährungszeit
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 17.11.1977 Strafe erlassen
Nicht in ein Führungszeugnis
(für Private oder Behörden) aufzunehmen.
11.) 15.04.80 AG Schwabach
( D 3313) - 473 Js 66921/79 - rechtskräftig seit 15.04.1980

Tatbezeichnung: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr Datum der (letzten) Tat: 23.05.1979
angewendete Vorschriften: StGB § 316, § 56, § 69, § 69 A
3 Monate Freiheitsstrafe 3 Jahre Bewährungszeit Sperre für die Fahrerlaubnis bis 14.01.1981.
Der Betroffene hat beantragt, .die Eintragung zu Ziffer 7) gemäß § 46 BZRG zu tilgen. Er meint, die Verurteilung dürfe nicht mehr im Bundeszentralregister aufgeführt werden, weil die Tat nach der Neufassung des § 181 a StGB durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBI. I S. 1725) nicht mehr strafbar sei. Nach den Feststellungen im Urteil habe er sich der "parasitären" Zuhälterei schuldig gemacht. Diese sei jetzt nicht mehr mit Strafe belegt.
Diesen Antrag hat der Generalbundesanwalt mit Bescheid vom7. Juli 1983 abschlägig beschieden. Der daraufhin vom Betroffenen an das Oberlandesgerichts Karlsruhe gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Das Gericht hat ausgeführt, die Verurteilung müsse weder gemäß § 46 ßZRG noch nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift als Folge der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung getilgt werden.
Mit dem Bescheid vom 7. Juli 1983 hat es der Generalbundesanwalt gleichzeitig abgelehnt, die Verurteilung gemäß § 47 BZRG vorzeitig zu tilgen. Er hat hierzu im wesentlichen ausgeführt:
"Die Tilgungsreife tritt am 14. April 1990 ein, weitere Straffreiheit vorausgesetzt. Die vorzeitige Tilgung der Eintragung kann angeordnet werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Das öffentliche Interesse geht grundsätzlich dahin, dass der Ablauf der Tilgungsfristen abzuwarten ist. Der Zeitablauf seit der Tat allein ist nicht geeignet, das öffentliche Interesse zurücktreten zu lassen. Der Betroffene kann sich deswegen nicht darauf berufen, seit der Verhängung der Strafe seien bereits 19 Jahre verstrichen. Im übrigen ist der Betroffene seitdem mehrfach erneut straffällig geworden und hat dadurch gezeigt, dass er nicht in der Lage war, ohne Begehung von Straftaten zu leben. Ich sehe mich deshalb nach allem nicht in der Lage, die vorzeitige Tilgung der Verurteilung vom 5. November 1964 anzuordnen."
Gegen die auf § 47 BZRG gestützte Entscheidung des Generalbundesanwalts hat der Betroffene die nach § 47 Abs. 3 SZRG gegebene Beschwerde an den Bundesminister der Justiz eingelegt. Der Minister hat die Beschwerde verworfen und zur Begründung u.a. ausgeführt:
Grundsätzlich ist die Öffentlichkeit daran interessiert, dass das Register die eintragungspflichtigen Tatsachen bis zum Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfristen vollständig enthält. Besondere Gründe, die im Falle ihres Mandanten ausnahmsweise das öffentliche Interesse zurücktreten lassen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr stehen die Zahl der eingetragenen Verurteilungen sowie die Länge der noch laufenden Tilgungsfrist dem Zurücktreten des öffentlichen Interesses entgegen.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt der Betroffene, die angefochtenen Bescheide des Generalbundesanwalts und des Bundesministers der Justiz aufzuheben und anzuordnen, dass die Verurteilung vom 5. November 1964 zu tilgen sei.
Dieser Antrag muss ohne Erfolg bleiben.
Gemäß § 47 BZ°G kann der Generalbundesanwalt anordnen, dass Eintragungen im Bundeszentralregister vorzeitig zu tilgen sind, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Die entsprechende Entscheidung des Generalbundesanwalts und die sich hierauf beziehende Beschwerdeentscheidung des Bundesministers der Justiz sind Maßnahmen von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit der Folge, dass sie im Verfahren nach §§ 23 ff EGGUG angefochten werden können.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BZRG soll der Generalbundesanwalt das erkennende Gericht vor seiner Entscheidung hören, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt. Diese Anhörung hat der Generalbundesanwalt unterlassen, und sie ist auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Die Nichtbeachtung der Verpflichtung aus § 47 Abs. 1 Satz 2 BZRG kann zwar im Einzelfall zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen führen. Das Unterlassen ist jedoch dann nicht zu beanstanden, wenn der Tilgungsantrag offensichtlich unbegründet ist (Götz, BZRG, 2. Aufl., § 47 Anm. 3, 37 Anm. 20, 21; Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1983 - 7 UAS 63/83 OLG Hamm -).
Im vorliegenden Fall war es nicht fehlerhaft, dass nicht das Gericht, welches den Betroffenen am 5. November 1964 verurteilt hat angehört worden ist. Denn der vom Betroffenen gestellte Antrag war offensichtlich unbegründet.
In ständiger Rechtsprechung hat der Senat in Registersachen ausgesprochen, dass regelmäßig ein öffentliches Interesse an der Vollständigkeit der Eintragungen im Bundeszentralregister zu bejahen ist, und eine vorzeitige Tilgung nach § 47 Abs. 1 BZRG nur geboten ist, wenn unter Berücksichtigung aller Aspekte des Falles der Fortbestand der Eintragung für den Betroffenen zu einer unbilligen Härte führt, die auch bei einem verständigen Betrachter auf kein Verständnis stoßen würde (so Senatsentscheidung a.a.0. für viele). Diesen rechtlichen Ausgangspunkt haben die Registerbehörden bei den von ihnen getroffenen Ermessensentscheidungen beachtet. Das Begehren des Betroffenen musste bei der Prüfung unter den rechtlichen Gesichtspunkten des § 47 Abs. 1 BZRG schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil der Betroffene weder Gesichtspunkte vorgetragen hat, noch diese sonst aus den Akten ersichtlich sind, aus denen sich eine besondere Härte für ihn aufgrund des Fortbestandes der Eintragung ergibt. Sonstige durchgreifende Gesichtspunkte, die von den Behörden bei Ausübung ihres Ermessens nicht beacrlt3t worden sind, sind nicht ersichtlich. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob bei einer Ermessensentscheidung nach § 47 BZRG der Umstand zu erwägen ist, dass die Tat infolge Gesetzesänderung nicht mehr strafbar ist, ohne dass der Gesetzgeber die Löschung im Register angeordnet hat. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls die Strafbarkeit aufgrund der Neufassung des § 181 a StGB nicht entfallen.
Nach den Urteilsfeststellungen lebte der Betroffene vom
15. Oktober 1953 bis zum 2. Juli 1954 mit einer Dirne zusammen. Diese verdiente täglich etwa 150,-- DM. Er ließ sich von ihr monatlich 300,-- bis 400,-- DM auszahlen, ferner 28.500,-- DM für den Kauf von luxuriösen Kraftfahrzeugen, die ausschließlich von ihm benutzt wurden, geben. Außerdem trug die Dirne die laufenden Unterhaltskosten für die Kraftfahrzeuge. Da somit nach den Urteilsfeststellungen die Dirne annähernd ihre gesamten Einnahmen an den Betroffenen abführte, hätte sich der Betroffene bei Anwendung der Neufassung des § 181 a StGB der ausbeutenden Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Ziffer 1 StGB schuldig gemacht.
Da die Entscheidungen der Registerbehörden rechtlich nicht z-i beanstanden sind, war der Antrag des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen,
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 3o EGGUG, 30, 130 KostO.


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