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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 71/88 OLG Hamm

Leitsatz:

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungsakt

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend E.G.,
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Registerbehörden, (hier: Entfernung einer gemäß § 11 BZRG erfolgten Eintragung ins Register).
Auf den Antrag der Betroffenen vom 2. August 19183 auf gerichtliche ,Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts vom 9. September 1987 und den Beschwerdeentscheid des Bundesministers der Justiz vom 4. Juli 1-258 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 09. 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der form- und fristgerecht angebrachte Antrag ist noch zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtenen Bescheide, auf die Bezug genommen wird, lassen auch unter Beachtung des Vorbringens der Betroffenen im vorliegenden Verfahren keinen Rechtsfahler zu ihrem Nachteil, insbesondere keinen Fehler bei der Ausübung des der Registerbehörde zustehenden Ermessens erkennen.
Nach § 25 SZRG ist die Anordnung der Entfernung einer Eintragung aus dem Register nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall könnte das Interesse der Öffentlichkeit dann zurücktreten, wenn dieses deshalb nicht mehr fortbesteht, weil die Eintragung heute keine Bedeutung mehr hätte, und Zukunft rechtswidrige Taten im Zustand seitens der Betroffenen nicht mehr zu der Voraussetzungen für eine solche Anhörung eines medizinischen Sachverständigen gem. § 25 Abs. 1 S. 1 BZRG. Diese Anhörung hat die Betroffene durch eigene Untätigkeit vereitelt. Die Registerbehörde hatte angesichts dieses Verhaltens der Betroffenen
dazu keine weitere Erkenntnismöglichkeiten, so dass die gesetzlich normierten Voraussetzungen der Anordnung der Entfernung gemäß § 25 BZRG nicht geprüft werden konnten.
Die Betroffene wird im übrigen durch die seitens der Staatsanwaltschaft Traunstein am 3. Dezember 1979 verfügte Eintragung im Bundeszentralregister in keiner Weise diskriminiert. Diese Eintragung ist nur der Justiz zugänglich. In ein privates Führungszeugnis würde die Eintragung nicht aufgenommen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGUG, 30, 130 KostO.


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