Aktenzeichen: 1 VAs 5/04 OLG Hamm
Leitsatz: Die bloße Aussicht auf einen Therapieplatz gewährleistet noch keinen sicheren Therapiebeginn. Ist deshalb der Aufnahmetermin in der Therapieeinrichtung bereits seit längerem verstrichen und ein neuer Aufnahmetermin nicht bestimmt, so besteht nur eine Therapieaussicht, die den tatsächlichen Therapiebeginn mangels Therapieplatzzusage nicht gewährleistet.
Senat: 1
Gegenstand: Justizverwaltungssache
Stichworte: Zurückstellung der Strafvollstreckung; Therapieplatz in Aussicht; Zusage; Therapiebeginn
Normen: BtMG 35
Beschluss: Justizverwaltungssache
betreffend M.B.
wegen Rechtsmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG).
Auf den Antrag des Betroffenen vom 01. Februar 2004 auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Aachen vom 11. September 2003 in der Form des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 26. Januar 2004 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 05. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 festgesetzt.
Gründe:
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat den Betroffenen am 05. Dezember 2001 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und wegen Diebstahls in zehn weiteren Fällen, davon einmal im besonders schweren Fall, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und wegen versuchten Computerbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. 2/3 dieser Strafen wird der Betroffene am 24. Juni 2004 verbüßt haben; das Strafende datiert auf den 04. Februar 2005.
Der Betroffene hat mit Schreiben vom 14. Juli 2003 an die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach auf die Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. §§ 35 ff. BtMG im Hinblick auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit angetragen und dazu ausgeführt, ihm sei in dem vorliegenden Verfahren bereits zuvor eine Zurückstellung gem. § 35 BtMG gewährt worden, die er nicht genutzt habe. Nunmehr beabsichtige er, eine Therapie in Hof Fleckenbühl anzutreten und benötige dafür schriftlich den § 35. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat den Antrag des Betroffenen mit Entschließung vom 11. September 2003 zurückgewiesen, weil der Betroffene bereits eine Therapie abgebrochen und eine weitere nicht angetreten habe. Es sei ihm ganz offensichtlich bisher nicht gelungen, sich mit seiner Drogenproblematik auseinander zu setzen. Dies entspreche auch der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Aachen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf mit Entschließung vom 26. Januar 2004 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass allein die Erfolglosigkeit früherer Therapieversuche die Ablehnung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 Abs. 1 BtMG zwar nicht rechtfertigen könne. Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung komme jedoch aus anderen Gründen nicht in Betracht. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf führt dazu u. a. Folgendes aus:
Voraussetzung für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG ist unter anderem, dass sich der Verurteilte wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen und deren Beginn gewährleistet ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn eine aktuelle Therapieplatzzusage liegt nicht vor. Das ihrem Antrag vom 18. September 2003 beigefügte Schreiben der Suchthilfe Hof Fleckenbühl datiert vom 11. September 2003. Ob der mit diesem Schreiben für den 07. Oktober 2003 zugesagte Behandlungsplatz auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zur Verfügung steht, ist ungewiss und lässt sich auch der Beschwerde Ihres Mandanten nicht entnehmen.
Gegen diese Entschließung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung. Darin führt der Betroffene u. a. aus, dass gerade Risikopatienten eine Therapiechance eröffnet werden solle, zumal in der Regel für einen Therapieerfolg zahlreiche Therapieversuche notwendig seien. Diesem Erfordernis trage auch § 35 Abs. 5 Satz 3 BtMG Rechnung, weil diese Vorschrift gerade die Möglichkeit erneuter Zurückstellung eröffne. Diesen Anforderungen werde die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft nicht gerecht, weil sie einseitig auf die therapeutischen Misserfolge in der Vergangenheit abstelle.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, denn die Verweigerung der Zurückstellung der Strafvollstreckung bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern nach § 35 Abs. 1 BtMG durch die Strafvollstreckungsbehörde stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG dar. In diesem Fall können die ordentlichen Gerichte auch nicht aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere derjenigen der Strafprozessordnung, angerufen werden (§ 23 Abs. 3 EGGVG).
In der Sache bleibt der Antrag jedoch erfolglos.
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG setzt u. a. voraus, dass ein freier Therapieplatz und eine Therapieplatzzusage der Therapieeinrichtung vorhanden ist und außerdem ein fester Aufnahmetermin zugesichert wurde. Die bloße Aussicht auf einen Therapieplatz gewährleistet hingegen noch keinen sicheren Therapiebeginn. Ist deshalb der Aufnahmetermin in der Therapieeinrichtung bereits seit längerem verstrichen und ein neuer Aufnahmetermin nicht bestimmt, so besteht nur eine Therapieaussicht, die den tatsächlichen Therapiebeginn mangels Therapieplatzzusage nicht gewährleistet (zu vgl. Körner, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 134,
138 f).
So liegt der Fall hier. Aufgrund der Bescheinigung der Therapieeinrichtung Suchthilfe Hof Fleckenbühl vom 11. September 2003 war die Therapieeinrichtung willens und in der Lage den Betroffenen am 07. Oktober 2003 aufzunehmen. Seit diesem zugesagten Aufnahmetermin sind inzwischen sieben Monate verstrichen, ohne dass erkennbar ist, ob diese oder eine andere Therapieeinrichtung zum jetzigen Zeitpunkt bereit wäre, den Betroffenen bei sich aufzunehmen. Da der Therapiebeginn deshalb mangels einer gültigen Therapieplatzzusage nicht gewährleistet ist, hat die Vollstreckungsbehörde zu Recht die Zurückstellung der Strafvollstreckung abgelehnt, so dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.
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