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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 3/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Strafmilderung nach § 46 a Abs. 2 StGB und zum besonders schweren Fall der Untreue.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Untreue; Täter-Opfer-Ausgleich; Voraussetzungen; Strafmilderung; Schadenswiedergutmachungsleistungen; Untreue; besonders schwerer Fall

Normen: StGB 266; StGB 46 a

Beschluss: Strafsache
gegen H.L.,
wegen Untreue.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft Hagen sowie des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 23. September 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 28. 04. 2004, an der teilgenommen haben:

  1. Richter am Oberlandesgericht
  1. Vorsitzender,
  1. am Oberlandesgericht und
  1. am Oberlandesgericht
  1. beisitzende Richter,
  1. Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft,


Rechtsanwalt
als Verteidiger,

Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht - erweitertes Schöffengericht - hat den Angeklagten, entsprechend der ohne Änderungen zugelassenen Anklage, wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Monaten bei zwei Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten unter Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue sowie von neun Monaten verurteilt.

Aufgrund der umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

1. Bereits im Jahr 1999 war der Angeklagte trotz einer Gewinnbeteiligung aus seiner Rechtsanwalts- und Notarssozietät von nahezu 240.000,- DM jährlich in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, da er erhebliche Verbindlichkeiten aus dem Erwerb mehrerer Immobilien auffangen musste und auch seine Privatkonten zum Jahresende 1999 mit mehr als 400.000,- DM im Soll geführt wurden. Dieser Umstand und das allgemeine Interesse des Angeklagten an wirtschaftlichen Vorgängen führten dazu, dass er sich entschloss, sich mit Mitanlegern an mutmaßlich gewinnträchtigen Trading-Geschäften beteiligen zu wollen. Dazu wollte er zunächst bei verschiedenen Anlegern eine Summe von insgesamt wenigstens 2 Millionen US-Dollar aufbringen. Dieses Geld sollte dann nach seinen Vorstellungen auf einem in der Schweiz geführten Konto deponiert werden. Mit einem solchen Bonitätsnachweis sollten dann gewinnträchtige Bankgeschäfte durchgeführt werden, ohne dass das eigentlich angelegte Geld verwandt würde. In Ausführung seines Planes sammelte er in der Zeit von April 1999 bis in den Sommer 2000 insgesamt mehr als 4 Millionen DM von
13 im Einzelnen aufgeführten Gläubigern ein, die sich an diesen Trading-Geschäften beteiligen wollten. Grundlage für die Übergabe der entsprechenden Summen an den Angeklagten bzw. den von ihm eigens deswegen für 14.500 US-Dollar erworbenen Firmennamen „W.C.B.“ waren entsprechende Treuhandverträge mit den Geldgebern, die zwischen ihm, Rechtsanwalt H.L., als Treuhänder und den Treugebern folgenden Wortlaut hatten:

„1. Der Treuhänder nimmt auf dem Konto der W.C.B. bei der UBS in Zürich (Kontonummer) Geschäftseinlagen des Treugebers entgegen.

2. Der Treuhänder steht dafür ein, dass die Geschäftseinlage zu keinem Zeitpunkt ohne Zustimmung des Treugebers dieses Konto verlässt und jedwede Verfügung Dritter über das Konto oder dessen Verpfändung oder Beleihung ausgeschlossen ist.

3. Der Treugeber kann jederzeitige Rückzahlung mit zweimonatiger Kündigungsfrist verlangen. Die Kündigung bedarf der Schriftform, Fax reicht aus.

4. Der Treuhänder hat den Verwendungsanweisungen des Treugebers Folge zu leisten.

Iserlohn, den (Datum)“

Im Vertrauen auf diese Vereinbarung überwiesen die genannten 13 Geldgeber, teilweise in Teilbeträgen und zum Teil in DM oder US-Dollar, Beträge zwischen 50.000 US-Dollar und 481.312 US-Dollar. Insgesamt hatte der Angeklagte somit im Sommer 2000 1.675.000,- DM und 1.273.412 US-Dollar zu seiner Verfügung.
Bei einem Umrechnungskurs Dollar zu DM von etwa 1,85 ergibt sich ein ihm zur Verfügung stehender Betrag von mehr als 4 Millionen DM. Spätestens im Sommer 2000 musste der Angeklagte jedoch erkennen, dass eine Teilnahme an den von ihm beabsichtigten Trading-Geschäften mit einer Summe von „lediglich“ 2 Millionen US-Dollar nicht zu realisieren war. Statt dies seinen Geldgebern mitzuteilen und das von jenen ihm treuhänderisch zur Verfügung gestellte Geld auszukehren, brachte er das Geld nunmehr spekulativ und damit abredewidrig in Finanzgeschäfte auf dem Öl- und Devisenmarkt ein, ohne seine Treugeber davon zu unterrichten oder von ihnen dazu ermächtigt worden zu sein. In der Hoffnung, auf diese Weise unrealistisch hohe Gewinne von nahezu 100 % in relativ kurzem Zeitraum erwirtschaften zu können, setzte der Angeklagte den größten Teil des ihm übergebenen Geldes spekulativ ein und verlor es noch im Jahr 2000 ziemlich rasch durch undurchsichtige Machenschaften seiner Geschäftspartner. Einen nicht näher festgestellten Teil des ihm überlassenen Geldes verbrauchte er auch für eigene Zwecke. Seine Treugeber hielt er in der Folgezeit ungeachtet des endgültigen Verlustes des ihm überlassenen Geldes hin.

2. Trotz der sicheren Erkenntnis des vollständigen Verlustes des ihm überlassenen Geldes noch im Jahr 2000 schloss er einen wie zuvor beschriebenen inhaltsgleichen Treuhandvertrag mit einem weiteren Geschädigten im Februar 2001 und ließ sich sodann von diesem im Juli 2001 315.000,- DM auszahlen, obwohl er sich sicher war, dieses Geld nicht für ein - wie er wusste - nicht realisierbares Trading-Geschäft einsetzen zu wollen. Dieses Geld verwandte der Angeklagte abredewidrig zum Teil, um nun drängenden Rückforderungsbegehren anderer Gläubiger teilweise nachzukommen. Zum Teil verwandte er das Geld auch abredewidrig für Recherchen hinsichtlich des verlorengegangenen Geldes aus seinem Spekulationsarrangement. Einen weiteren Teil dieses Geldes nahm er für sich selbst.

II. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft Hagen als auch der Angeklagte Berufung eingelegt.

Die Staatsanwaltschaft hat ihr zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel „auf das Strafmaß“, also auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs, beschränkt und dies damit begründet, das Amtsgericht habe angesichts des hohen durch die Tat zu I. 1. angerichteten Schadens insoweit eine zu niedrige Einzelstrafe und demzufolge auch eine zu niedrige Gesamtstrafe verhängt.

Der Angeklagte hat seine Berufung in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ebenfalls auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt.

Das Landgericht, ausgehend von einer wirksamen Beschränkung beider Rechtsmittel, hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen und auf die Berufung des Angeklagten unter Verwerfung des noch weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bei Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie von sechs Monaten verhängt worden ist.
Dabei ist die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung im ersten Fall von einem besonders schweren Fall der Untreue gem. § 266 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgegangen, hat jedoch von der Milderungsmöglichkeit des § 46 a Nr. 2 StGB Gebrauch gemacht und die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert.
Auch im zweiten Fall (Tat im Jahr 2001) hat die Strafkammer ausgehend vom Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB von der Milderungsmöglichkeit des § 46 a Nr. 2 StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.

Die Strafrahmenverschiebung nach den genannten Vorschriften hat die Strafkammer damit begründet, dass der nach Rückgabe seiner Notarzulassung Anfang 2002 und seiner Rechtsanwaltszulassung im Oktober 2002 als Angestellter in einer Rechtsanwaltskanzlei mit einem Nettoeinkommen von 900,00 € arbeitende Angeklagte inzwischen vermögenslos ist und nur noch in erheblich eingeschränkten finanziellen Verhältnissen lebt, gleichwohl aber ganz erhebliche Beträge zum Ausgleich des von ihm verursachten Schadens an die Geschädigten gezahlt hat und auch zur Überzeugung der Strafkammer in Zukunft noch zahlen wird.

Dazu ist festgestellt, dass der Angeklagte in einer Situation, in der er sein gesamtes früheres Grundvermögen einschließlich des inzwischen zwangsversteigerten Wohnhauses der Familie verloren hat, durch seinen besonderen Einsatz der Rechtsanwaltskanzlei, für die er nunmehr tätig ist, ein internationales Beratungsmandat vermittelt hat, das in den nächsten drei Jahren ein Beratungshonorar von 3 Mio. US-Dollar erbringen wird. Davon wird der Angeklagte als Entlohnung 2/3, also 2 Mio. US-Dollar erhalten und ausschließlich zum Ausgleich des Schadens der Geschädigten des vorliegenden Verfahrens verwenden. Nach bereits erfolgtem Erhalt des ersten Drittels dieses Betrages im Juli 2003 hat der Angeklagte dies auch bereits getan. Dabei ist bei einigen der Geschädigten, u. a. auch bei demjenigen aus der Tat aus dem Jahr 2001, der gesamte entstandene Schaden wieder gut gemacht worden.

III.
Den gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten muss der Erfolg versagt bleiben.

1. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision rügt die Staatsanwaltschaft insbesondere, die Strafkammer habe zu Unrecht von der Milderungsmöglichkeit der §§ 46 a Nr. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, zumal allein die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen insoweit nicht ausreichend sei.

a) Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei von der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ausgegangen.

Im Fall einer zulässig erhobenen Rüge hat das Revisionsgericht unabhängig von den Rügen des Beschwerdeführers und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbeschränkung durch die Strafkammer von Amts wegen zu untersuchen, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils selbst entschieden hat. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob die Berufung in wirksamer Weise beschränkt werden konnte oder ob eine Beschränkung des Rechtsmittels, wie vorliegend auf den Rechtsfolgenausspruch, nicht zulässig und demgemäß das ganze erstinstanzliche Urteil vom Berufungsgericht nachzuprüfen war (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 352 Rdnrn. 3 u. 4 m. w. N.).
Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte gem. § 318 Satz 1 StPO ist nur zulässig und wirksam, wenn sie dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit lässt, den angefochtenen Teil des Urteils, losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt, selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Demgegenüber ist sie unwirksam, wenn die vorangegangenen tatrichterlichen Feststellungen insbesondere den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und daher keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung sind. Dies gilt sowohl für die Merkmale der äußeren als auch der inneren Tatseite. Auch letztere müssen, sofern sie sich nicht von selbst aus der Sachverhaltsschilderung ergeben, durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 07. Mai 2001 in 2 Ss 134/01 = NStZ-RR 2001, 300; KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., § 318 Rdnr. 7 m. w. N.).

Hinsichtlich des ersten Tatkomplexes (1999/2000) tragen die Feststellungen den objektiven Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB. Aber auch zum subjektiven Tatbestand sind schon deshalb ausreichende Feststellungen vorhanden, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat in vollem Umfang gestanden hat, worin bei einem Sachverhalt wie dem Vorliegenden ohne weiteres auch das Eingeständnis der subjektiven Schuld und des vorsätzlichen Handelns, zumindest der bedingt vorsätzlichen Verursachung eines Vermögensnachteils, liegt. Im Übrigen würde sich ein diesbezüglicher Vorsatz auch bereits daraus herleiten lassen, dass der geschäftserfahrene Angeklagte mit dem von ihm treuwidrig verwendeten Geldern in relativ kurzen Zeiträumen nicht zu realisierende hohe Gewinne von nahezu 100 % hoffte erwirtschaften zu können ( vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 307 ).
Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat war damit soweit umrissen und dargestellt, dass die getroffenen Feststellungen eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgenentscheidung darstellen konnten.

Gleiches gilt auch für den zweiten Tatkomplex. Zwar wird durch die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die von Anfang an nicht bestehende Absicht, das Geld als Geschäftseinlage für die Teilnahme an einem Trading-Geschäft zu verwenden, nicht der Tatbestand der Untreue gem. § 266, sondern derjenige des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht. Denn die später erfolgte absprachewidrige Verwendung des Geldes stellt keine rechtlich eigenständig zu beurteilende Untreue, sondern lediglich eine mitbestrafte Nachtat des Betruges dar.
Die fehlerhafte Subsumtion steht aber hier der wirksamen und gewollten Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen, weil sich dadurch der Unrechts- und Schuldgehalt der umschriebenen Tat nicht verändert und deutlich erkennbar bleibt (vgl. BGH NStZ 1996, 352; BayObLG NStZ-RR 2003, 209; KK-Ruß, a. a. O., § 318 Rdnr. 7a). Dies muss hier um so mehr gelten, als nicht nur der Unrechts- und Schuldgehalt, sondern auch der zugrunde zu legende Strafrahmen der §§ 263 Abs. 1 und 266 Abs. 1 StGB identisch sind (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 49).

b) Auch die im vorliegenden Fall von der Strafkammer angenommenen Voraussetzungen des § 46 a Abs. 2 StGB sind in noch ausreichender Weise dargetan. Die in dieser Vorschrift normierte Fallgruppe erfordert, dass der Täter das Opfer ganz oder zum ganz überwiegenden Teil durch erhebliche persönliche Leistungen entschädigt hat. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt nicht. Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, dass nur erbrachte Leistungen Berücksichtigung finden können und bloße Zusagen nicht genügen.

Hier hat aber der Angeklagte nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur ganz erhebliche Zahlungen geleistet, wodurch einige der geschädigten Opfer trotz der zum Teil ganz erheblichen Summen ihre Schäden bereits vollständig ausgeglichen bekommen haben. Dies gilt nicht nur für den zweiten Fall, sondern in etwas eingeschränkterem Umfang auch für den ersten Fall (vgl. auch BGH NJW 2001, 2557 2558). Der Angeklagte hat auch über bloße Schadensersatzleistungen hinaus Zahlungen an die Geschädigten erbracht, für die neben dem geschilderten Einsatz bei der Vermittlung des Beratervertrages auch persönliche Einschränkungen weitgehender Art erforderlich waren. Er hat nämlich das ihm zur Verfügung stehende Geld den Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Folge nicht für seine Familie zwei seiner Kinder sind noch unterhaltspflichtig und in der Ausbildung, seine Ehefrau ist nicht berufstätig oder zum Erhalt des eigenen Wohnhauses verwandt, sondern ausschließlich an die Geschädigten des vorliegenden Verfahrens ausgekehrt. Darin liegt bei der gegebenen Sachlage bereits der zu fordernde erhebliche persönliche Verzicht des Täters bei der Entschädigung der Opfer. Hinzu kommt in diesem Falle die von der Strafkammer dargestellte sichere Erwartung, dass auch die bislang noch nicht in voller Höhe entschädigten Opfer durch die mit Sicherheit zu erwartenden Einnahmen des Angeklagten ihren Schaden ersetzt bekommen werden. Wenn auch dieser Gesichtspunkt nicht allein die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB zu erfüllen vermag, so erlangt er doch im Zusammenhang mit den bereits in erheblichem Umfang geleisteten Entschädigungszahlungen Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund vermag die Annahme der Voraussetzungen der genannten Vorschrift und Anwendung der sich daraus ergebenden Strafrahmenverschiebung einen Rechtsfehler nicht aufzudecken.

Auch im Übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten nicht erkennen.

2. Zur Revision des Angeklagten

Soweit der Angeklagte die Rüge der Verletzung formellen Rechts erhoben hat, ist diese nicht ausgeführt und somit unzulässig.

Auch die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Wie oben dargelegt war auch die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs wirksam. Der auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen erfolgte Strafausspruch lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Die Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue, gegen den sich die Revision wendet, beruht auf einer umfassenden und rechtsfehlerfreien Würdigung der gesamten Tatumstände. Insbesondere maßgebend war dabei die Höhe des eingetretenen Schadens von umgerecht rd. 4 Mio. DM. Dies reicht hier zur Begründung dafür, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, aus. Trotz der von der Strafkammer nicht übersehenen auch für den Angeklagten sprechenden Umstände sind diese keinesfalls geeignet, die Indizwirkung des Regelbeispiels aufzuheben ( vgl. BGH NStZ-RR 2002, 50 = StV 2002, 148, der bereits bei einer Schadenshöhe von 50.000 DM einen besonders schweren Fall des Betruges bzw. der Untreue diskutiert, in jedem Fall aber ab einer Schadenshöhe von ca. 100.000 DM die Verwirklichung eines Regelbeispiels annimmt).

Auch im Übrigen halten die Strafzumessungsgründe der rechtlichen Nachprüfung stand. Es verstößt nicht, wie die Revision meint, gegen das Verbot der Doppelverwertung, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe die Höhe des durch die Tat verursachten Schadens berücksichtigt hat, die sie bereits zur Begründung für die Annahme eines besonders schweren Falles herangezogen hatte (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2541 ; SS-Stree, StGB, 26. Aufl., § 46 Rdnr. 49 ; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 46 Rdnr. 82 a. E., jeweils m. w. N.).
Innerhalb des auch aufgrund der Schadenshöhe bestimmten erhöhten Strafrahmens ist es ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB durchaus ein verwertbares Zumessungskriterium, ob sich der Schaden beispielsweise an der unteren Grenze der bereits möglichen Annahme eines Regelbeispiels bewegt, oder ob er wesentlich oder gar außerordentlich weit darüber hinausgeht.

Ebensowenig ist es entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten seine damalige berufliche Stellung als Rechtsanwalt und Notar bei der Bemessung der ohnehin recht milden Einzelstrafen berücksichtigt hat. Aufgrund der allein massgeblichen und zugrunde zu legenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zu den beiden Taten hat er in den abgeschlossenen Treuhandverträgen neben seinem Namen auch seine Berufsbezeichnung eingesetzt und so in verstärktem Maße gegenüber den Geschädigten den Eindruck von Seriosität und einer gewissen Sicherheit der Einlagen zu vermitteln gesucht.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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