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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII 102/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zur besonderen schwierigkeit i.S. von § 99 BRAGO

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Pauschvergütung, besonders schwierig; Stellungnahme des Vorsitzenden; Abweichung

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache
gegen N.K.
wegen Körperverletzung u. a., (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts B. in E. vom 26. September 2003 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten Klöckner hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 05. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und
den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen.

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.825,00 € eine Pauschvergütung von 2.200,00 € bewilligt.

Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, insbesondere im Hinblick auf die in den Hauptverhandlungsterminen seiner Ansicht nach besonders schwierige und umfangreiche Verteidigung eine Pauschvergütung, deren Höhe er nicht beziffert und in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 22. April 2004 ausführlich Stellung genommen. Im Ergebnis hat er angeregt, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen, da bei einer Gesamtschau das Verfahren noch nicht besonders umfangreich und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer auch nicht besonders schwierig gewesen sei.

Soweit sie sich auf den besonderen Umfang des Verfahrens bezieht, folgt der Senat dieser Stellungnahme, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 14. Mai 2004. Weder der Aktenumfang allein noch die Dauer der insgesamt sieben Hauptverhandlungstage (zwei vor dem Schöffengericht und nach Verweisung gem. § 270 StPO fünf vor der Strafkammer des Landgerichts) rechtfertigen es, das Verfahren bereits als besonders umfangreich im Sinne des § 99 Abs. 1 BRAGO einzuordnen.

Im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen im genannten Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Mai 2004 sowie vor allem auch aufgrund der Darstellung der außergewöhnlichen Persönlichkeitsstruktur des früheren Angeklagten in den Gründen des Urteils der Strafkammer erachtet der Senat das Verfahren jedoch für den Antragsteller insgesamt bereits für besonders schwierig im Sinne der genannten Vorschrift. Die Erforderlichkeit der Einholung mehrerer Sachverständigengutachten noch während des laufenden Verfahrens mit einem ganz erheblichen Umfang von fast 100 Seiten sowie der Streit der Sachverständigen untereinander über die Beurteilung der Auffälligkeiten der Krankheitssymptome des früheren Angeklagten machen deutlich, dass sich der Antragsteller nicht nur mit schwierigen Fragen bezüglich der Schuldfähigkeit des früheren Angeklagten, sondern auch in intensiver Weise mit dessen Persönlichkeit und seinen Eigenheiten in zeitaufwendiger Weise beschäftigen musste. Der Vorsitzende der Strafkammer hat auch keine nähere Begründung dafür gegeben, warum er die Tätigkeit des Antragstellers nicht für besonders schwierig erachtet hat, sondern in dem vorgesehenen Formular lediglich diese Frage durch Ankreuzen in der vorgesehenen Rubrik verneint. Dieser Einschätzung vermag der Senat allerdings angesichts der vorgenannten Umstände nicht zu folgen.

Bei der Festsetzung der Höhe der demgemäß zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und einen Betrag von 2.200,00 €, der bereits der sogenannten Mittelgebühr eines Wahlverteidigers nahe kommt, für angemessen aber auch ausreichend erachtet.


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