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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 194/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Wirkungen im Sinn des § 46 StGB gehört auch der in anderer sache drohende Widerruf von Strafaussetuzung zur Bewährung.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Strafzumessung, drohender Widerruf in anderer Sache; Beturg ; Feststellungen

Normen: StGB 46; StGB 263; StPO 267

Beschluss: Strafsache gegen R.E.
wegen Betruges

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der IX. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 26. Februar 2004 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 06. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß §§ 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 18. September 2003 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat die IX. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen durch das angefochtene Urteil vom 26. Februar 2004 verworfen. Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:

„Nach dem Realschulabschluss absolvierte der Angeklagte eine 2 1/2 jährige Lehre zum Groß- und Einzelhandelskaufmann. Nach dem Wehrdienst verpflichtete er sich als Zeitsoldat zunächst für 4 und dann für 8 Jahre. Da der Angeklagte Brillenträger ist, wurde er nicht als Berufssoldat eingestellt. Nach 6 1/2 Jahren schied er aus dem Wehrdienst aus. Nach einer Ausbildung bei der Deutschen Bank und bei einer Sparkasse machte sich der Angeklagte selbständig. Er beschäftigte sich mit dem An- und Verkauf von Leasingfahrzeugen, war als Transportunternehmer tätig und stellte für Leasinggesellschaften Leasinggegenstände sicher. Sein Einkommen schwankte, im Jahr 2002 erzielte er einen Gewinn von insgesamt 15.600,- €. Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Aus der Ehe ist eine 19 Jahre alte Tochter hervorgegangen. Sie ist noch Schülerin und arbeitet nebenbei als Aushilfe.
...........
Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte hatte aus seiner Selbständigkeit Schulden, die bis Ende 2001 eine Höhe von 550.000,- bis 600.000,- € erreicht hatten. Er musste deshalb wiederholt die eidesstattliche Versicherung abgeben, erstmals 1991 oder 1992. Am 11.03.2002 gab er im Vermögensverzeichnis an, er habe unregelmäßige Einkünfte aus Vermittlungs- und Provisionstätigkeit sowie aus selbständigen Arbeiten von monatlich 1.500,- bis 2.000,- €. Diese Beträge lagen über dem, was der Angeklagte tatsächlich netto erzielte. Sein Bargeld bezifferte er mit 150,- €. Guthabenkonten oder Wertgegenstände hatte er nicht. Die vorliegenden Pfändungen und Abtretungen gab er zutreffend mit 320.000,- € an. Diese Angaben versicherte der Angeklagte an Eides Statt. Am 10.06.2002 musste er sein Vermögensverzeichnis nachbessern und erneut an Eides Statt versichern. Er teilte mit, dass er seit Januar 2001 selbständig sei. Die Einnahmen seien unregelmäßig. Eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse ist nicht eingetreten.

Der Angeklagte erzielte im Jahr 2002 einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von nur 15.600,- €. Seine Miete für die Wohnung betrug monatlich 700,- € brutto. Auf seine Kreditverpflichtungen zahlte er monatlich etwa 200,- bis 300,- €. Ihm verblieben daher monatlich etwa 300,- bis 400,- € zum Lebensunterhalt für sich und seine nicht erwerbsfähige Ehefrau.

Der Angeklagte lernte an einem Reitstall Herrn H. kennen, der Immobilienmakler ist. Seit Sommer 2001 kannten sie sich nur vom Sehen, seit April oder Mai 2001 waren sie miteinander bekannt. Im Juli 2002 erzählte der Angeklagte Herrn H. er habe mit seinem Lkw einen Verkehrsunfall erlitten und befinde sich deshalb kurzfristig in einem finanziellen Engpass. Er bat den Zeugen H. am 04.07.2002 um ein Darlehn für ein Leasinggeschäft. Der Angeklagte wollte mit dem Geld einen Gabelstapler erwerben, diesen instand setzen und an eine Leasinggesellschaft veräußern. Der Angeklagte versprach Herrn H., dass Darlehn bis zum 18.07.2002 zurückzuzahlen, obwohl er wusste, dass ihm dies aus eigenen Mitteln nicht möglich war und die Rückzahlung nur gelingen konnte, wenn die Leasinggesellschaft rechtzeitig zahlte und es ihm gelingen würde, dass Geld dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und an Herrn H. zurückzuzahlen. Er erwähnte gegenüber Herrn H. nicht, dass er bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügte, um das Darlehn zurückzuzahlen. Der Angeklagte war zwar gewillt, den Kredit zurückzuzahlen, nahm es aber in Kauf, dass ihm dies nicht gelingen würde. Daraufhin gab Herr H. ihm 3.700,- €. Am 16.07.2002 teilte der Angeklagte dem Zeugen mit, er benötige für die Instandsetzung des Gabelstaplers weitere 1.500,- € und versprach, das Geld bis zum 16.08.2002 zurückzuzahlen. Ebenso wie am 04.07.2002 wies der Angeklagte nicht auf seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse und seine hohen Verbindlichkeiten hin. Er nahm das Risiko, das Geld nicht zurückzahlen zu können, in Kauf. Der Zeuge ging darauf ein und gab dem Angeklagten weitere 1.500,- €. Im Hinblick auf die nur kurze Laufzeit der Darlehn und die persönliche Bekanntschaft wurden in beiden Fällen Zinsen nicht vereinbart.

Der Angeklagte verkaufte den von dem Geld erworbenen Gabelstapler an die Firma F.-Leasing in Siegen, mit der er vorher noch keine Geschäfte abgeschlossen hatte. Der Kaufvertrag wurde mündlich abgeschlossen. Er erhielt von dieser Firma aber kein Geld. Später erfuhr er, dass die Geschäftsführer der Firma sich abgesetzt hätten. Die Leasingraten waren an die Sparkasse Siegen abgetreten, so dass der Angeklagte darauf nicht zugreifen konnte. Einen Eigentumsvorbehalt hatte der Angeklagte nicht vereinbart. Der Zeuge H. erhielt sein Geld nicht zurück und wurde vom Angeklagten immer wieder vertröstet. Er holte über die Creditreform eine Schufa-Auskunft ein und erfuhr erstmals, dass der Angeklagte bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er dem Angeklagten kein Darlehn gegeben. Herr H. wusste auch nicht, dass der Angeklagte bereits wegen Vermögensdelikten vorbestraft war. Herr H. schaltete einen Anwalt ein. Der Angeklagte zahlte lediglich am 17.04.2003 einen Betrag von 500,- € und am 26.02.2004 vor der Hauptverhandlung vor der Kammer weitere 1.000,- €. Außerdem bezahlte er die Anwaltskosten des Herrn H. in Höhe von ca. 1.000,- €. ...“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.
Die Revision ist zulässig und hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

Hinsichtlich des Schuldspruchs deckt die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen sind rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Sie tragen den Schuldspruch wegen Betruges in zwei Fällen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts entsprechen noch den Anforderungen, die an die Vollständigkeit, Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsgründe zu stellen sind.

Entgegen der Auffassung der Revision schöpfen sie den äußeren und inneren Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) jeweils aus und sind nicht lückenhaft. Soweit die Revision beanstandet, die Feststellungen zum Merkmal der Täuschung seien nicht ausreichend, geht diese Rüge fehl. Den Feststellungen ist die Täuschung insoweit zu entnehmen, als das Berufungsgericht feststellt, dass der Angeklagte dem Zeugen H. mitgeteilt habe, dass er sich aufgrund eines Verkehrsunfalles mit seinem LKW in einem kurzfristigen finanziellen Engpass befinde. Dies war bei den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen des Angeklagten, der außerordentlich hoch verschuldet ist, über keinerlei finanzielle Rücklagen verfügte, sondern mit hohen Pfändungen belastet ist und nur ein geringes Einkommen hatte, womit er seinen Lebensbedarf kaum decken konnte, nicht zutreffend. Bei der gegebenen finanziellen Misere des Angeklagten, der nach den Feststellungen wusste, dass ihm eine Darlehensrückzahlung aus eigenen Mitteln nicht möglich war, sondern nur gelingen konnte, wenn das Geld aus dem beabsichtigten Leasinggeschäft rechtzeitig gezahlt würde und dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen werden konnte, stellt das Verhalten des Angeklagten eine Irreführung des Zeugen H. über seine Zahlungsfähigkeit dar, mit der er auf dessen Vorstellung, er werde das Geld risikolos alsbald zurückerhalten, aktiv einwirkte. Die Darstellung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen H. entsprach auch insoweit nicht der Wirklichkeit, als es sich hinsichtlich des beabsichtigten Leasinggeschäftes über den Gabelstapler um ein von vornherein sehr risikoreiches Geschäft mit einem neuen, ihm unbekannten Geschäftspartner handelte, was dem Zeugen H. verborgen blieb und verborgen bleiben sollte, weil dieser aufgrund der Angaben des Angeklagten von einer kurzfristigen Rückzahlung des Geldes ausging. Der Angeklagte verfügte über keinerlei finanzielle Rücklagen oder weitere Geschäftsabschlüsse mit Außenständen, die es ihm ermöglicht hätten, im Falle eines Ausfalls oder verzögerlicher Leistung der Firma F.-Leasing, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Zeugen H. einzuhalten. Wie den Feststellungen des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den Ausführungen der Revisionsbegründung zu entnehmen ist, hatte der Angeklagte dieses Leasinggeschäft bis zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme bei dem Zeugen H. bereits genau geplant. Dies gilt nach den Feststellungen sinngemäß entsprechend bei dem zweiten Betrug, als der Angeklagte am 16.07.2002 von dem Zeugen H. weiteres Geld zur Reparatur des Gabelstaplers mit dem Versprechen der Rückzahlung bis zum 16.08.2002 verlangte. Die zur Verwirklichung des äußeren Tatbestandes des Betruges jeweils erforderliche Täuschung ist aufgrund vorgenannter Umstände jeweils hinreichend festgestellt.

Zwar gehört bei typischen Kreditgeschäften grundsätzlich die objektiv und subjektiv noch zweifelhafte Möglichkeit der Leistung bei Fälligkeit, die von der künftigen Entwicklung der Verhältnisse des Schuldners abhängt, zu den normalen Risiken des Kreditgeschäftes, die grundsätzlich der Gläubiger zu tragen hat (vgl. Lackner in Leipziger Komm., StGB, 10. Aufl., Rdnr. 35 zu § 263). Vorliegend handelte es sich jedoch keineswegs um ein typisches Kreditgeschäft, weil es nicht im Geschäftsverkehr, sondern unter Privatleuten erfolgte und die Darlehen gefälligkeitshalber zinslos und ohne Sicherheiten gewährt wurden. Der Zeuge H. hat mit der Darlehenshingabe keinen eigenen Zweck verfolgt, sondern die Darlehen hatten bis zu einem gewissen Grade Schenkungscharakter. Die Äußerung des Angeklagten, er befinde sich in einem kurzfristigen finanziellen Engpass, den er durch das Leasinggeschäft, für das er nacheinander die beiden Darlehen benötigte, beheben werde, umfasst bei dieser Sachlage die Erklärung, dass er keinen ernsthaften Zweifel an seiner zukünftigen Erfüllungsfähigkeit habe, obwohl diese Zweifel tatsächlich objektiv gerechtfertigt und auch subjektiv vorhanden waren. Die besonderen Umstände, dass ein Darlehen nur gefällligkeitshalber und/oder zinslos gewährt wird, werden zum Teil für geeignet gehalten, bereits eine schlüssige Erklärung des Schuldners, dass er keine ernsthaften Zweifel an seiner zukünftigen Erfüllungsfähigkeit habe, anzunehmen (vgl. Lackner, a.a.O.). Vorliegend geht das Verhalten des Angeklagten jedoch über das einer konkludenten Erklärung hinaus, weil er nach den Feststellungen ausdrücklich dem Zeugen H. mitgeteilt hat, dass er sich kurzfristig in einem finanziellen Engpass befinde, weil er mit seinem LKW einen Verkehrsunfall erlitten habe.

Die Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des festgestellten mindestens bedingten Vorsatzes des Angeklagten begegnet - entgegen der Auffassung der Revision - ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Auch insoweit lassen die Urteilsgründe sachlich-rechtliche Fehler nicht erkennen. Das Revisionsgericht überprüft insoweit (nur), ob die Beweiswürdigung Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist, Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse enthält oder Beweise nicht erschöpfend gewürdigt sind (vgl. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 409 ff.). Die vom Tatrichter aus den tatsächlichen Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend, sondern nur möglich sein. Es genügt auch nicht, dass ein anderer Schluss näher liegt; weder der Revisionsführer noch das Revisionsgericht sind befugt, ihre Schlussfolgerungen an die Stelle der tatrichterlichen Schlussfolgerungen zu setzen (vgl. Dahs/Dahs, a.a.O., Rdnr. 417; BGH NStE § 261 Nr. 30). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht vom Vorliegen des bedingten Vorsatzes ausgegangen ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse und des beruflichen Werdegangs des Angeklagten ist die gezogene Schlussfolgerung nicht rechtsfehlerhaft, denn aus diesen Umständen folgt, dass der Angeklagte um die besondere Risikogeneigtheit des beabsichtigten Leasinggeschäftes wusste. Aus den Urteilsfeststellungen zur Person des Angeklagten ergibt sich nämlich, dass dieser auf dem Gebiet der Leasinggeschäfte besonders versiert ist, weil er sich beruflich darin betätigt hat. Der Angeklagte hat danach als gelernter Groß- und Einzelhandelskaufmann mit einer Ausbildung bei der Deutschen Bank und einer Sparkasse sich später selbstständig gemacht und sich mit dem An- und Verkauf von Leasingfahrzeugen beschäftigt und für Leasinggesellschaften Leasinggegenstände sichergestellt. Aus seiner selbstständigen Tätigkeit, die sich gerade auf Leasinggeschäfte bezogen hat, ist er ganz erheblich verschuldet. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges, insbesondere der als Selbstständiger im Leasinggeschäft erlebten Misserfolge ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte die Schädigung des Zeugen H. durch den Verlust des Geldes billigend in Kauf nahm. Diese Schlussfolgerung ist jedenfalls vom Berufungsgericht hinzunehmen, weil ein Rechtsfehler, der insoweit im Wege der Revision beanstandet werden könnte, nicht vorliegt.

Der Rechtsfolgenausspruch hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand, denn die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Strafzumessung enthalten einen gravierenden Begründungsmangel.
Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Wertung ist im Zweifelsfall zu respektieren (vgl. BGH NStZ 82, 114; 84, 360). Das Revisionsgericht darf jedoch dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in sich rechtsfehlerhaft oder lückenhaft sind, was dann der Fall ist, wenn der Tatrichter tragende Strafzumessungsgründe und die von der verhängten Strafe zu erwartenden Wirkungen auf den Täter i.S.d. § 46 StGB nicht bzw.
nicht vollständig bedacht und erörtert hat (vgl. BGHSt 27, 2; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., Rdnr. 34 zu § 337).
Zu den Wirkungen i.S.d. § 46 StGB gehört auch der wegen der Verurteilung drohende Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., Rdnr. 7 zu § 46).

Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 14. Februar 2002 wegen Untreue in zwei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 21.08.2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der neuerlichen auf dem Gebiet der Vermögensdelikte liegenden Tat droht dem Angeklagten im Falle der Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe der Widerruf der Strafaussetzung im vorgenannten Verfahren. Dies hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen. Die Wirkung der neuerlichen Verurteilung hätte das Berufungsgericht jedoch bedenken und erörtern müssen, weil durch den drohenden Widerruf eine nicht unerheblich längere Vollstreckungsdauer für den dann erstmals Freiheitsstrafe verbüßenden Angeklagten zu erwarten steht. Die fehlende Auseinandersetzung hiermit ist ein Begründungsmangel, der auf die erhobene Sachrüge hin zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung führt. Dagegen war die Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO - wie bereits ausgeführt - als unbegründet zu verwerfen.

Wegen des im Rahmen der Rechtsfolgenfindung unverzichtbaren persönlichen Eindrucks von dem Täter hat der Senat von einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO abgesehen.


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