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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 141/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Verdunkelungsgefahr

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Haftbefehl; Verdunkelungsgefahr; Beiseiteschaffen von Unterlagen;

Normen: StPO 112

Beschluss: Strafsache
gegen. N.L.
wegen Steuerhinterziehung (hier: weitere Haftbeschwerde)

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 06. Mai 2004 gegen den Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 29. April 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 06. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde nach seiner staatsanwaltlichen Vernehmung am 22. März 2004 festgenommen und befindet sich seit dem selben Tage aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 19. Januar 2004 (64 Gs 453/04) in Untersuchungshaft. An diesem Tage wurde der Haftbefehl verkündet, der ihm zur Last legt, in nicht rechtsverjährter Zeit bis zum März 2002 tatmehrheitlich Steuern (1998 1999 rund 1.745.000,- DM) hinterzogen und anderen zu deren Steuerhinterziehung sowie zum Betrug Beihilfe geleistet zu haben ( § 263 StGB und § 370 Abs. 1 AO, Abs. 3 Nr. 1, 4 AO i.V.m. §§ 18, 22 UStG, §§ 7, 14a GewStG i.V.m. § 25 GewSt-DV, §§ 15, 25 EstG i.V.m. § 56 Est-DV, §§ 1, 2 SolZG, §§ 27, 52, 53 StGB).
Das Amtsgericht hat sowohl den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO als auch den der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO angenommen.
Nachdem sich der Beschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. April 2004 teilweise geständig eingelassen und mündliche Haftprüfung beantragt hatte, ist er am 19. April 2004 ergänzend staatsanwaltlich vernommen worden. Im Haftprüfungstermin am 21. April 2004 hat der Beschuldigte die Richtigkeit seiner Angaben in dieser staatsanwaltlichen Vernehmung bestätigt und ferner die private Verwendung der von dem Zeugen W. an ihn zurückgezahlten (Kick-back-Verfahren) Bargeldbeträge näher erläutert.
Das Amtsgericht hat daraufhin den Haftbefehl vom 19. Januar 2004 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass nunmehr ausschließlich der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angenommen werde.
Gleichzeitig hat es den Haftbefehl mit Beschluss vom gleichen Tage (64 Gs 2061/04) u.a. gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-€ sowie unter Anordnung eines Kontaktverbotes zu verschiedenen Beschuldigten bzw. Zeugen, u.a. zu dem Zeugen W. und dem Beschuldigten B. außer Vollzug gesetzt.
Gegen diesen Haftverschonungsbeschluss hat die Staatsanwaltschaft Bochum am 21. April 2004 Beschwerde eingelegt. Sie macht im wesentlichen geltend, dass trotz des teilweisen Geständnisses des Beschuldigten weiterer Aufklärungsbedarf bestehe und die angeordneten Anweisungen und Auflagen nicht hinreichend geeignet seien, der Verdunkelungsgefahr zu begegnen. Sie hat ferner beantragt, die Vollziehung des Haftverschonungsbeschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen. Das Amtsgericht Bochum hat durch Beschluss vom selben Tage der Beschwerde zwar nicht abgeholfen, aber angeordnet, dass die Vollziehung des Haftverschonungsbeschlusses ausgesetzt wird.
Durch Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 29. April 2004 12 Qs 9/04- wurde der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21. April 2004 64 Gs 2061/04- aufgehoben.
Hinsichtlich des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr hat die Strafkammer wesent-
lich auf die Angaben des Zeugen W. abgestellt und u.a. ausgeführt:
„Der Zeuge W. hat in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 24.3.2004 bekundet, der Beschuldigte und seine Lebensgefährtin S. hätten im Sommer 2001 bei ihm Unterlagen über die Geschäftsbeziehungen zwischen der ASNA Sortimentsgroßhandel GmbH und der L.R. KG sowie der S. Bauconsult GmbH abgeholt, damit sie nicht „in falsche Hände“ geraten könnten. Der Zeuge W. hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 25.11.2002 und in seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 24.3.2004 bekundet, er habe von dem Beschuldigten kurz vor seiner Haftentlassung im April 2001 50.000,-DM und nach seiner Entlassung weitere 3.000,-DM und 25.000,-DM, ferner habe seine Lebensgefährtin D.K. im Mai 2002 30.000,-€ von dem Beschuldigten erhalten, damit er, der Zeuge W., „den Mund halte“.

Mit der durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 06. Mai 2004 erhobenen und mit Schreiben vom 17. Mai 2004 ergänzend begründeten weiteren Beschwerde begehrt der Beschuldigte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzug-
setzung. Insbesondere macht er mit näherer Begründung geltend, der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr liege nicht vor, wobei er sich mit der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen W. im Einzelnen auseinandersetzt.
Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 25. Mai 2004 nicht abgeholfen, sondern sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbe-
gründet zu verwerfen.

II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, als Komplementär zu Gunsten der L.R. KG betreffend die Jahre 1998 und 1999 Umsatz- und Gewerbesteuern sowie zu eigenen Gunsten Einkommensteuern hinterzogen (§ 370 Abs. 1 AO) zu haben. Auf Grund des bisherigen Ermittlungsergebnisses besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Dies gründet sich auf die glaubhaften Angaben des Zeugen W. sowie auf die Einlassungen des Beschuldigten, soweit ihnen gefolgt werden kann.
Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die im Ergebnis zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Bochum Bezug genommen, in denen die Strafkammer die Angaben des Zeugen W. ausführlich gewürdigt hat.
Unter Berücksichtigung der dem Zeugen vorgelegten Auflistung der Scheinrechnungen ergeben sich folgende Rechnungsbeträge bzw. verkürzte Umsatzsteuern:
1997: Brutto 1.748.783,16 DM Umsatzsteuer: Verjährt
1998: Brutto 1.725.591,08 DM Umsatzsteuer: 273.690,15 DM
1999: Brutto 52.478,- DM Umsatzsteuer: 8.397,92 DM
Demgegenüber ergeben sich nach zwischenzeitlichem Abgleich mit dem die A. GmbH (Geschäftsführer ist der Zeuge W.) betreffenden Buchhaltungskonto der L.R. KG folgende Rechnungsbeträge:
1997: Brutto 1.748.783,16 DM
1998: Brutto 1.489.380,94 DM
1999: Brutto 892.285,25 DM.
Daraus errechnen sich voraussichtlich folgende verkürzte Umsatzsteuern:
1997: Verjährt.
1998: 236.210,14 DM
1999: 142.765,64 DM.

Zu den Differenzen gegenüber den Rechnungsbeträgen ist der Zeuge W. noch nicht vernommen worden, sodass nach gegenwärtigem Ermittlungsstand noch keine abschließend festgestellten Verkürzungsbeträge feststehen und hier von den niedrigen auszugehen ist. Soweit darüber hinaus die Hinterziehung von Gewerbe- und Einkommensteuern ebenfalls in nicht unbeträchtlichem Umfang in Betracht kommt, sind die Ermittlungen dazu ebenfalls noch nicht abgeschlossen.

Angesichts der geschilderten Beweislage besteht deshalb hinreichender Grund für die Annahme des dringenden Tatverdachts.

Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss auch den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) StPO derzeit für gegeben.

Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Schilderungen des Zeugen W. anlässlich seiner Vernehmungen vom 25. November 2002 sowie vom 24. März 2004, wie sie in der teilweise wiedergegebenen Begründung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 29. April 2004 enthalten sind, verwiesen werden.
Der Beschuldigte hat dazu zwar ausdrücklich in Abrede gestellt, die erwähnten Unterlagen im Sommer 2001 bei dem Zeugen abgeholt zu haben.
Andererseits hat anlässlich der staatsanwaltlichen Vernehmung vom 19. April 2004 nach Vorhalt der an den Zeugen W. und seine Lebensgefährtin gezahlten Beträge von 78.000,- DM bzw. 30.000 € die Verteidigerin des Beschuldigten lediglich erklärt, dass man dies nicht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachten dürfe, der Beschuldigte vielmehr angesichts eines evtl. Strafverfahrens auch wirtschaftliche Nachteile in Kauf genommen habe. Die Vornahme dieser Zahlungen hat der Beschuldigte demnach gerade nicht in Abrede gestellt. Schon dieser Umstand spricht erheblich dafür, dass die Bekundungen des Zeugen W. über die Zahlung von Schweigegeldern aber auch über die Abholung der Geschäftsunterlagen im Sommer 2001 der Wahrheit entsprechen.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Glaubhaftigkeit dieser Angaben unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Zeugen sowie seiner Tatbeteiligung zu beurteilen ist. Andererseits ist aber zu sehen, dass nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand die Schilderungen des Zeugen W. nicht zuletzt auch durch die Einlassung des Beschuldigten bestätigt wurden. Dass seine Angaben bzgl. der Abholung der Geschäftsunterlagen und der Zahlung der Schweigegelder insbesondere mit Blick auf einen möglichen Haftgrund eine besondere Belastungstendenz zum Nachteil des Beschuldigten aufweisen, ist nicht ersichtlich. In seiner dies betreffend erstmaligen Vernehmung vom 25. November 2002 hat der Zeuge die Frage, ob sein Schweigen erkauft worden sei, zunächst verneint. Wie seine weiteren Angaben erkennen lassen, bezog sich diese Antwort auf die Zeit, nachdem zunächst bei dem Zeugen eine Umsatzsteuersonderprüfung im März 2000 und bei dem Beschuldigten eine sog. „Querprüfung“ stattgefunden und der Zeuge dem Beschuldigten auf dessen Frage ohne eine finanzielle Gegenleistung seine „Diskretion“ zugesagt hatte. Über die Zahlung eines größeren Betrages (200.000,- DM für ein „sorgenfreies Leben in Thailand“) sei zwar wenig später gesprochen worden, jedoch ohne dass eine Entscheidung getroffen worden wäre. Erst kurz vor bzw. nach seiner Haftentlassung sei es zu den dargestellten Zahlungen gekommen. Diese Schilderungen erscheinen in sich nachvollziehbar und lassen nicht erkennen, dass sie dem Zweck dienen sollten, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten zu verstärken. Nicht entschieden werden muss, ob sich der Zeuge damit in strafrechtlich verfolgbarer Weise selbst belastet hat und ob ihm dies anlässlich seiner Vernehmung bewusst gewesen ist. Jedenfalls offenbart der Zeuge damit in tendenziell selbst belastender Weise neben einer weitergehenden Verstrickung in kriminelle Vorgänge, dass er die genannten Beträge zu Unrecht erhalten hat. Demnach kann diesen Schilderungen derzeit keine besondere Belastungstendenz zum Nachteil des Beschuldigten entnommen werden, zumal dieser selbst die erwähnten Zahlungen nicht in Abrede gestellt hat.

Diese Handlungen des Beschuldigten begründen den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr.

Denn sie lassen besorgen, dass das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Tatverdacht begründet, er werde durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., §112 Rn. 27; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., §112 Rn. 44; KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., §112 Rn. 27 m.w.N.). Die Verdunkelungsgefahr muss zwar aufgrund bestimmter Tatsachen begründet sein (Meyer-Goßner a.a.O., Rn 27). Diese müssen jedoch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, es genügt vielmehr derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie für die Annahme des dringenden Tatverdachtes (OLG Köln StV 1997, 37; OLG Hamm StV 1985, 114).
Diese Voraussetzungen liegen bei den geschilderten Handlungen des Beiseiteschaffens der Geschäftsunterlagen und der Zahlung des Schweigegeldes an den Zeugen W. bzw. seine Lebensgefährtin vor.
Zwar liegen diese Handlungen schon längere Zeit zurück und sind nicht während des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten vorgenommen worden.
Da die Frage der Verdunkelungsgefahr Prognosecharakter hat, ist jedoch kein Grund ersichtlich, früheres Täterveralten für die Prognose seines künftigen Verhaltens unberücksichtigt zu lassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschlüsse vom 02. August 1999 in 2Ws 236 u, 237/99, vom 12. Oktober 2001 in 2 Ws 246/01 und vom 13. Dezember 2001 in 2 Ws 305 u. 306/01). Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass diese Handlungen eindeutig darauf abzielten, den Beschuldigten vor Ermittlungen gegen seine Person bzw. vor einer Bestrafung zu bewahren.
Die Taten des Beschuldigten, deren er dringend verdächtig ist, sind derzeit auch weder in vollem Umfang aufgeklärt noch sind die Beweismittel derartig gesichert, dass er die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg stören könnte.
Vielmehr stehen die Ermittlungen noch relativ am Anfang.
So ist der Umfang der Scheinrechnungen und damit die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuern, wie auch das Maß der hinterzogenen Gewerbe- und Einkommensteuern noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere hat auch der Beschuldigte in den bisherigen Vernehmungen nicht eindeutig festgelegt, bei welchen Rechnungen es sich konkret um Scheinrechnungen handelt. Nicht abschließend aufgeklärt ist ferner, inwieweit der Beschuldigte, der als Projektleiter den Rechnungsverkehr zu kontrollieren hatte, in strafrechtlich relevanter Weise an der Weitergabe von Scheinrechnungen weiterer Nachunternehmer beteiligt war. Soweit der Beschuldigte zur Bezahlung der Scheinrechnungen Geldmittel der Gesellschaft eingesetzt und die an ihn seitens des Zeugen W. zurückgeflossenen Gelder für seinen privaten Lebensbedarf verwandt hat, kommt auch eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 2 StPO erreicht werde.
Der Verdunkelungsgefahr kann vorliegend durch derartige Maßnahmen insbesondere durch eine Sicherleistung, wie aber auch durch umfassende Kontaktverbote jedenfalls beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen nicht hinreichend begegnet werden. Dazu erscheinen die Einflussmöglichkeiten angesichts der aufgezeigten klärungsbedürftigen Fragen und mit Rücksicht auf die Anzahl der „gefährdeten“ Beweismittel zu vielfältig, um der Verdunkelungsgefahr ausreichend zu begegnen.
Auch unter Berücksichtigung der noch nicht abschließend geklärten Fragen sind die Ermittlungen noch mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Insoweit ist der komplexe Sachverhalt zu sehen, bei dem die Taten, deren der Beschuldigte bisher dringend verdächtig ist, in die umfangreichen Ermittlungen gegen die Beschuldigten Be. u.a. eingebunden sind.
Allerdings wird zu erwägen sein, mit Rücksicht auf die in Haftsachen gebotene Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens, nach entsprechendem Fortschritt der Ermittlungen gegen den Beschuldigten L. ggf. (bei hinreichendem Tatverdacht) alsbald getrennt Anklage zu erheben.
Hinsichtlich des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr wird für das weitere Verfahren zu berücksichtigen sein, dass bei einer umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich der wesentlichen Tatvorwürfe, auf die das Verfahren ggf. gemäß den §§ 154, 154a StPO zu beschränken ist, insbesondere im Falle eines umfassenden Geständnisses des Angeklagten eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls oder gar ein Entfallen des Haftgrundes in Betracht kommt.
Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Untersuchungshaft in Bezug auf die Bedeutung der Sache und die Höhe der zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig wäre, sind nicht ersichtlich.
Die weitere Haftbeschwerde war daher, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.


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