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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 128 u. 180/04 OLG Hamm

Leitsatz: Die in sich geschlossene Schilderung der vom Antragsteller als strafbar erachteten Handlung kann bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinn des § 172 StPO nicht ganz oder nur teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden. Eine Bezugnahme ist unzulässig, wenn erst durch Kenntnisnahme vom Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen oder sonstigen Schriftstücke die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird.

Senat: 2

Gegenstand: Klageerzwingungsverfahren

Stichworte:

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)
gegen F.S. u.a.
wegen Betruges u.a., (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO)
Antragsteller:
Rechtsanwalt E.B.

Auf den Antrag des Antragstellers vom 21. April 2004 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 24. März 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 06. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. April 2004 gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 24. März 2004, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 27. November 2003 zurückgewiesen worden ist.

Der -fristgerecht angebrachte- Antrag ist als unzulässig zu verwerfen, weil er den nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
Nach dieser Vorschrift muss der Antrag, der seiner Natur nach den Vorwurf gegen die Staatsanwaltschaft beinhaltet, sie habe ihre Amtspflichten verletzt, die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Verlangt wird danach ein substantiierter Antrag, der eine in sich geschlossene und für sich, ohne Bezugnahme, verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss und der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Erforderlich ist ferner die Darlegung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO. Das Vorbringen in der Antragsschrift muss so vollständig sein, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft -und ggf. Beiakten sowie Anlagen- eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrages vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2003 in 2 Ws 139/03, vom 16. April 2003 in 2 Ws 80/03 und vom 27. März 2003 in 2 Ws 81/03; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 172 Rn. 27-31). Die notwendige Sachverhaltsdarstellung muss auch -zumindest in groben Zügen- den Gang des Ermittlungsverfahrens enthalten. Hierzu gehört insbesondere der Vortrag, wie sich die Beschuldigten gegen die erhobenen Vorwürfe eingelassen haben und ob es auch entlastende Zeugenaussagen, Urkunden oder andere Beweismittel gibt. Nur bei Kenntnis dieser Umstände, die der Darstellung des Antragstellers ggf. entgegenstehen, lässt sich der Erfolg des Begehrens des Antragstellers, nämlich die angestrebte Verurteilung der Beschuldigten, zutreffend beurteilen (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1989, 286; OLG Düsseldorf VRS 82, 352; Senatsbeschluss vom 19. April 1999 in 2 Ws 568/98).
Die in sich geschlossene Schilderung der vom Antragsteller als strafbar erachteten Handlung kann anerkanntermaßen nicht ganz oder teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden. Eine Bezugnahme ist unzulässig, wenn erst durch Kenntnisnahme vom Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen oder sonstigen Schriftstücke die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1997 in 2 Ws 532/96 und vom 19. April 1999 in 2 Ws 568/98; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Düsseldorf StV 1983, 498; OLG Koblenz OLGSt § 172 Nr. 15; KG OLGSt § 172 Nr. 28; Meyer-Goßner, a.a.O.).
An einer solchen eigenen Sachverhaltdarstellung fehlt es auch, wenn die in Bezug genommenen -umfangreichen- Anlagen der Antragsschrift nicht beigefügt, sondern in der Weise in die Antragsschrift fotokopiert eingefügt sind, dass ohne Kenntnisnahme derselben das Antragsvorbringen nicht verständlich ist. Denn auch diese Art des Vorbringens führt zu einer unstatthaften Umgehung der Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 1999 in 2 Ws 568/98; OLG Celle a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Gleiches gilt für einen Antrag, in dem die Schriftstücke wörtlich wiedergegeben werden, was der Einfügung von Fotokopien gleichzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 03. Mai 2004 in 2 Ws 72, 113 u. 114/04).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht.

Die Antragschrift vom 21. April 2004 besteht nicht aus einer solchen eigenen Sachdarstellung des Streitgegenstandes durch den Antragsteller.
In einem „Vorspann“ schildert er grundlegende Eigentumsverhältnisse sowie die Aufgaben eines im Mietobjekt für ihn tätigen Sachwalters und Zeugen. Nach Erwähnung der angeblich unberechtigten Klageerhebung auf Rückzahlung einer Mietkaution durch den Beschuldigten zu 1) setzt sich die Antragsschrift zunächst über 45 Seiten aus einer wörtlichen Wiedergabe der in dem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Iserlohn bzw. Landgericht Hagen gewechselten Schriftsätze sowie der ergangenen gerichtlichen Verfügungen und Urteile zusammen. Die wörtliche Wiedergabe wird dabei mit den Begriffen „Zitatbeginn“ und „Zitatende“ eingeleitet bzw. beendet, wobei die Zitate mit kurzen, die betreffenden Schriftstücke kennzeichnenden Sätzen verbunden sind. Ohne eine Kenntnisnahme von diesen eingefügten Schriftstücken ist der Streitgegenstand der zivilrechtlichen Auseinandersetzung, in welcher der behauptete Prozessbetrug bzw. die Falschaussage (Beschuldigter zu 2.) erfolgt sein soll, nicht verständlich. In einem mit „strafrechtliche Seite“ überschriebenen weiteren Abschnitt der Antragsschrift befasst sich der Antragsteller sodann mit Gang und Inhalten des Ermittlungsverfahrens. Nach kurzer Schilderung des Zeitpunktes der Anzeigenerstattung fährt der Antragsteller fort, die Strafanzeige, zur Strafakte gelangte Schriftsätze sowie Verfügungen und Schreiben der ermittelnden Polizeibeamten bzw. der Staatsanwaltschaft in der zuvor beschriebenen Weise einleitend mit dem Wort „Zitatbeginn“ und endend mit dem Begriff „Zitatende“ wörtlich wiederzugeben. Die Zitate sind dabei mit kurzen, die jeweiligen Schriftstücke angebenden Sätzen verbunden. Soweit in diesem Teil der Antragsschrift der Gang des Ermittlungsverfahrens stellenweise (vgl. Bl. 111, 112, 113 d.A.) auch in Form einer eigenen Schilderung mit kappen Worten wiedergegeben wird, kann es dahin stehen, inwieweit mit diesen Darstellungen zumindest der äußere Ablauf des Ermittlungsverfahrens in seinen groben Zügen in verständlicher Form wiedergegeben wird. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO den Vorwurf beinhaltet, die Staatsanwaltschaft habe ihre Amtspflichten verletzt, muss er insbe-
sondere den Inhalt der angegriffenen Bescheide und darüber hinaus unter Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des bisherigen Ermittlungsverfahrens die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit enthalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2003 in 2 Ws 139/03, vom 16. April 2003 in 2 Ws 80/03, vom 27. März 2003 in 2 Ws 81/03 und vom 03. Mai 2004 in 2 Ws 72, 113 u. 114/04; Meyer-Goßner, a.a.O.).
Insoweit sind die Darstellungen der Antragsschrift nicht ausreichend.
Der den äußeren Gang des Ermittlungsverfahrens in Zitatform wiedergebende Abschnitt der Antragsschrift (Bl. 109 bis 134 d.A.) enthält dazu keinerlei eigene Darstellung. Auch die abschließenden, sich mit der „Begründetheit des Antrages“ befassenden Ausführungen der Antragsschrift (Bl. 134 bis 143 d.A.) lassen eine Auseinandersetzung mit dem Einstellungsbescheid bzw. dem Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 24. März 2004 vermissen. Diese Darstellungen enthalten einerseits Rechtsausführungen zum Klageerzwingungsverfahren und setzen sich zum anderen kritisch mit der Entscheidung der Berufungskammer des Zivilverfahrens auseinander. Soweit in diesem Zusammenhang Teile der von den Zivilgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung erörtert werden, befassen sich die Schilderungen mit einer von dem Antragsteller als Beklagter des Zivilrechtsstreits vorgelegten Quittungskopie sowie darauf bezogener Zeugenaussagen. Diese nur punktuelle Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung enthält keine ausreichende Darstellung der Gründe, die die Unrichtigkeit der Verfahrenseinstellung ergeben sollen.
Außerdem enthält dieser Teil der Antragsschrift auch keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Darstellung, warum die in dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 27. November 2003 bzw. in dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. März 2004 enthaltene Beweiswürdigung unzutreffend sein soll.
Da es nicht Aufgabe des Strafsenats ist, sich aus den Akten bzw. der durch wörtliche Wiedergabe integrierten Anlagen, also weitgehend dem Akteninhalt, das zusammenzustellen, was einer verständlichen Sachverhaltsschilderung und der Begründung des Antrages dienen könnte, war dieser nach alledem als unzulässig zu verwerfen.


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