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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 367/04 OLG Hamm

Leitsatz: Will der Tatrichter von einem Regelfahrverbot absehen, muss er für seine Entscheidung eine mit Tatsachen begründete Entscsheidung geben.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Tatsachen; Begründung der Entscheidung;

Normen: BKatV 4

Beschluss: Bußgeldsache
gegen M.N.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 18.02.2004 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 06. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 18.02.2004 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft - fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG in Verbindung mit den §§ 3, 41, 49 StVO - zu einer Geldbuße in Höhe von 800,- € verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der straßenverkehrsrechtlich bisher nicht vorbelastete Betroffene als Arzt für Anästhesie im Universitätsklinikum der Gesamthochschule Essen tätig. Er überschritt am 01.06.2003 mit dem von ihm geführten PKW Audi auf der BAB A 42 von Duisburg in Fahrtrichtung Dortmund die dort im Bereich der Anschlussstelle Bottrop-Süd/Essen-Borbeck die durch Verkehrszeichen 274 auf 100 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Verkehrsradargerät des Typs Multanova 6 F.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den §§ 24 StVG, 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO für schuldig befunden und den Rechtsfolgenausspruch wie folgt begründet:

„Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 275,-- EUR ein Fahrverbot von zwei Monaten vor.

Die Verhängung eines Fahrverbots von zwei Monaten wäre eine Härte ganz außergewöhnlicher Art für den Betroffenen. Der Betroffene gehört als Anästhesist dem Transplantationszentrum des Universitätsklinikums der Gesamthochschule Essen an. Er hat insoweit in der Zeit, in der er nicht ohnehin in der Klinik ist, eine Rufbereitschaft rund um die Uhr und muß für den Fall, daß ein Spenderorgan zur Verfügung steht, adhoc ins Krankenhaus. Außerdem gehört der Betroffene der Flugrettung der Bundeswehr an, die in Katastrophenfällen Rückflüge von Schwerstverletzten in die Bundesrepublik Deutschland organisiert. Die Flugrettung ist am Flughafen Köln-Wahn stationiert. Im Falle eines Einsatzes muß sich der Betroffene umgehend in Köln-Wahn einfinden. Unter anderem war der Betroffene bei dem schweren Erdbeben im Iran sowie bei dem Selbstmordanschlag auf deutsche Touristen in Djerba im Einsatz. Ohne eine Fahrerlaubnis kann der Betroffene diese beruflichen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Der Betroffene hat auch nur Anspruch auf zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verhängung eines Fahrverbotes nicht als unerläßlich, um auf den Betroffenen dahingehend einzuwirken, zukünftig keine Verkehrsverstöße mehr zu begehen. Der Betroffene ist jetzt seit fast 23 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis; im Verkehrszentralregister sind keine Voreintragungen verzeichnet. Im Hinblick auf die vorgenannten Umstände ist daher von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden bei drastischer Heraufsetzung der Geldbuße. Dem Gericht ist bewußt, daß es sich bei dieser Entscheidung um einen Grenzfall handelt, vertretbar jedoch in Ansehung möglicher Transplantations-Patienten und Katastrophen-Opfer.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Essen beigetreten.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen. Die Entscheidung des Amtsgerichts über das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 - m.w.N.; Senatsbeschluss vom 07.03.1996, JMBl. 1996, 246).

Die vom Amtsgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes.

Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes hat der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 -; 26.02.2003 - 3 Ss OWi 1065/01 -; 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -; 25.05.1999 - 3 Ss OWi 195/99 -; OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366).

Dass die Verhängung eines Fahrverbotes vorliegend mit derart schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden ist, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Soweit in den Urteilsgründen ausgeführt wird, der Betroffene könne ohne eine Fahrerlaubnis seine bisherige Tätigkeit als Anästhesist des Transplantationsteams des Universitätsklinikums der Gesamthochschule Essen nicht mehr wahrnehmen, fehlt es an dahingehend tragfähigen Feststellungen, die diese Schlussfolgerung rechtfertigen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, warum es dem Betroffenen, der seinen Wohnsitz ebenfalls in Essen hat, nicht möglich sein sollte, den Bereitschaftsdienst während eines zweimonatigen Fahrverbotes durch die Inanspruchnahme von Taxen oder ggf. durch die vorübergehende Einstellung eines Fahrers zu überbrücken. Die eigenen Angaben des Betroffenen sind zudem nicht ungeprüft und unkritisch hinzunehmen, sondern hinsichtlich der Glaubhaftigkeit in geeigneter Weise zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.02.2004 - 3 Ss OWi 88/04 -; 11.03.1997 - 3 Ss OWi 100/97 - und 24.05.1998 - 3 Ss OWi 1960/98 -).

Dass sich der Betroffene neben seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt zusätzlich in der Flugrettung der Bundeswehr engagiert und dass diese Tätigkeit bei der Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbotes nicht mehr möglich sein soll - auch insoweit fehlen allerdings tragfähige Feststellungen durch das Amtsgericht - stellt keinen Umstand dar, der es rechtfertigt, von der Verhängung des Regelfahrverbotes abzusehen. Denn diese Tätigkeit dient nicht der Existenzsicherung. Ein vorübergehender Wegfall dieser Tätigkeit stellt daher keine erhebliche Härte in Bezug auf die Person des Betroffenen dar.

Der Umstand, dass der Betroffene durch die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung erstmalig straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und sein Fehlverhalten eingeräumt hat, rechtfertigt ebenfalls kein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2004 - 3 Ss OWi 88/04 - m.w.N.).

Entgegen der von dem Verteidiger des Betroffenen in seinem Schriftsatz vom 05.05.2004 vertretenen Ansicht kommt vorliegend ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes auch nicht deshalb in Betracht, weil dem Betroffenen lediglich eine leichte Fahrlässigkeit in der Form eines Augenblicksversagens zu Last zu legen ist. Denn nach den Urteilsfeststellungen ging der Messstelle, die der Betroffene passiert hat, ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter voraus, d.h. die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde stufenweise herabgesetzt, wobei die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h nach den Urteilsfeststellungen zwei Mal durch beidseitig der Fahrbahn aufgestellte Verkehrszeichen 274 angezeigt worden ist. Werden bei einer solchen Fallgestaltung mehrfache Vorschriftszeichen durch den Betroffenen übersehen, so liegt kein den Betroffenen subjektiv entlastender Umstand vor, sondern es handelt sich regelmäßig um eine grob pflichtwidrige Außerachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit (vgl. BGH a.a.O.), bei der ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes nicht in Betracht kommt.

Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Bottrop zurückzuverweisen.


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