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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII - 127/2004 OLG Hamm

Leitsatz: Zum besonderen Umfang des Verfahrens, wenn der Verteidiger an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung teilgenommen hat.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Pauschvergütung; besonderer Umfang, Termine außerhalb der Hauptverhandlung

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache
gegen H.L.
wegen schweren Raubes u.a., (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Dr. N. in I. vom 02. April 2003 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten L. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 06. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von
1.065,- € eine Pauschvergütung von 1.500,- € (i.W.: eintausendfünfhundert Euro) bewilligt.

Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten L. eine Pauschvergütung, deren Höhe er nicht näher beziffert hat.
Dem Antragsteller war gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO für die Verteidigung des früheren Angeklagten eine Pauschvergütung zu bewilligen, da er in einem schon „besonders umfangreichen“ Strafverfahren im Sinne dieser Vorschrift tätig geworden ist.
Zur Darstellung der Tätigkeit nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 28. Mai 2004, die die ständige Rechtsprechung des Senats berücksichtigt, Bezug.
Eine besondere Schwierigkeit weist das Verfahren, worauf der jetzige Vorsitzende der Strafkammer und der Vertreter der Staatskasse zur Recht hinweisen, nicht auf. Es handelt sich im Vergleich zu anderen Verfahren vor der Jugendkammer noch um einen einfach gelagerten Fall, der auch keine Schwierigkeiten tatsächlicher Art bot.

Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.Juni 2004 ergänzende Angaben gemacht hat, sind nunmehr die Voraussetzungen für die Annahme eines „besonders umfangreichen“ Verfahrens gegeben.
Dem Vertreter der Staatskasse ist allerdings darin zuzustimmen, dass die durchschnittliche Verhandlungsdauer von zwei Stunden und 31 Minuten im unteren Bereich gelegen ist. Die im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Angeklagten erbrachten Tätigkeiten des Verteidigers, die nunmehr auch hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes näher dargelegt sind, begründen allerdings schon die Annahme eines besonderen Umfangs. Hier sind zum einen die jeweils mehrseitigen Schriftsätze vom 14. ,21., 24. und 28.Oktober 2002 betreffend die Haftbeschwerde nebst Nichtabhilfebeschluss der Jugendkammer zu nennen.
Ferner hat der Verteidiger an zwei Terminen zur Verkündung des Haftbefehls am 02. und 11. Oktober 2002 beim Amtsgericht in Lüdenscheid teilgenommen.
Hinzu kommt ein Besuch des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Herford am 25. November 2002, der zweieinhalb Stunden dauerte und eine Fahrzeit von dreieienhalb Stunden erforderte.
Dieser Besuch konnte im Hinblick auf den weiteren Besuch des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Hagen vom 19. März 2003 bereits für die Beurteilung eines besonderen Aufwandes mitherangezogen werden.
In der gebotenen Gesamtschau -auch mit den weiter aufgeführten und zeitlich umrissenen Gesprächen mit Angehörigen des Angeklagten und anderen Personen-sind aufgrund der dargelegten Tätigkeit des Verteidigers die Voraussetzungen für ein „besonders umfangreiches“ Verfahren gegeben.
Bei der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ist weiter berücksichtigt worden, dass die zunächst mit insgesamt sieben Verhandlungstagen terminierte Hauptverhandlung aufgrund des am ersten Verhandlungstag abgegebenen Geständnisses der Angeklagten nach dreitägiger Verhandlungsdauer abgeschlossen werden konnte. Insoweit hat der Verteidiger auch zu einer prozessökonomischen Erledigung des Verfahrens beigetragen.

Dementsprechend hat der Senat angesichts der von dem Antragssteller erbrachten Tätigkeiten die festgesetzte Pauschvergütung für angemessen aber auch ausreichend erachtet.
Soweit die Bewilligung von Umsatzsteuer mit beantragt ist, bleibt deren Zuerkennung dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.


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