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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 Ss OWi 429/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Bußgeldbemessung bei einer Verurteilung wegen eines verbotenen Rennens

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Rechtsfolgensausspruch; Bußgeldbemessung; verwaltungsinterne Richtlinien; Bußgeldkatalog

Normen: StVO 29

Beschluss: Bußgeldsache
gegen D.B.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 25. März 2004 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 07. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig, gemäß § 79 Abs. 3, 5 und 6 OWiG in Verb. mit § 349 Abs. 2 und 3 StPO beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lünen zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 StVO i.V.m. § 49 StVO und §§ 24, 25 StVG eine Geldbuße von 210,- € festgesetzt und ihm zugleich für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Nach den getroffenen Feststellungen lieferte sich der Betroffene mit dem von ihm geführten PKW Mazda, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXXXX am 3. August 2003 gegen 02.50 Uhr in Lünen (Kreuzungsbereich Konrad-Adenauer-Str./Borker Str.) mit dem gesondert verfolgten Zeugen Willuweit als Führer eines weiteren Fahrzeugs ein (Beschleunigungs-)Rennen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und seinen Freispruch erstrebt.

II.
Soweit sich der Betroffene mit seiner zulässigen Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, so dass die Rechtsbeschwerde insoweit als unbegründet zu verwerfen war (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). Die von dem Tatrichter aus dem fehlerfrei festgestellten äußeren Sachverhalt gezogene Schlussfolgerung, dass der Betroffene und der Zeuge W. - möglicherweise stillschweigend - eine Rennabsprache getroffen haben, die zu einem Beschleunigungsrennen geführt hat, bewegt sich im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Würdigung und lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Auch die Beweiswürdigung im Übrigen weist weder Widersprüche oder Unklarheiten auf, noch kann ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze festgestellt werden. Das Amtsgericht hat sich auf die Zeugenaussagen der Polizeibeamten S. und St. gestützt, die in ihrem wesentlichen Inhalt in den Urteilsgründen wiedergegeben und frei von Rechtsfehlern in ihrem Beweiswert gewürdigt worden sind. Aus dem geschilderten Standort dieser Zeugen ergibt sich, dass die beiden Polizeibeamten das Fehlverhalten des Betroffenen sowohl optisch als auch akustisch hinreichend deutlich mitverfolgen konnten, bevor die beiden Fahrzeugführer schließ-
lich anhielten.

III.
Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch jedoch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Rechtsfolgenausspruch wie folgt begründet:

„Hinsichtlich der festzusetzenden Geldbuße war zunächst nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog von einer Geldbuße in Höhe von 150,- € auszugehen. Diese war angemessen zu erhöhen, da der Betroffene schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten ist. Insgesamt erachtete das Gericht daher eine Geldbuße in Höhe von 210,- € für angemessen und notwendig.

Darüber hinaus war gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festzusetzen. Dies entspricht dem Regelbußkatalog. Es liegen keine Gründe vor, von dieser Regelbuße abzuweichen. Eine 4-Monats-Frist nach § 25 Abs. 2 a StVG konnte dem Betroffenen nicht gewährt werden, da er im Februar 2003 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt wurde.“

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die gemäß § 26 a StVG bundeseinheitlich erlassene Bußgeldkatalogverordnung sieht für Verstöße nach § 29 Abs. 1 StVO weder einen Regelbußgeldsatz noch ein Fahrverbot als Regelfolge i.S.v. § 2 Abs. 1 BKatV vor; lediglich dem vom Ministerium für Inneres und Justiz Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist unter § 29 StVO, TBNR 3264, Seite 104/0 Entsprechendes zu entnehmen. Derartige verwaltungsinterne Richtlinien für die Bußgeldbemessung können aber für das Gericht allenfalls grobe Orientierungshilfen darstellen, die eine Prüfung der Einzelfallumstände nicht entbehrlich machen und die unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte nur dann Beachtung finden müssen, wenn sie festgestelltermaßen in der Praxis einen breiteren Anwendungsbereich erreicht haben (vgl. dazu u.a. Lemcke, OWiG, § 17 Rdnr. 45). Dass sich das Amtsgericht dieser Grundsätze bewusst war, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Vielmehr ist zu besorgen, dass der Tatrichter insoweit irrig von einer zu weit gehenden Bindungswirkung ausgegangen ist und infolgedessen sowohl von einer eingehenden Begründung der Voraussetzungen für die Verwirkung des Fahrverbots von § 25 Abs. 1 StVG abgesehen als auch bei der Festsetzung der Rechtsfolgen den ihm gemäß §§ 17 OWiG, 25 Abs. 1 StVG eröffneten Ermessensspielraum verkannt hat. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.


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