Aktenzeichen: 4 Ss OWi 418/04 OLG Hamm
Leitsatz: Die Herabsenkung der Geldbuße bei gleichzeitiger erstmaliger Verhängung eines Fahrverbotes stellt eine (ggf. unzulässige) Verschlechterung dar.
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Fahrverbot; Aufhebung; Verschlechterungsverbot
Normen: StPO 331
Beschluss: Bußgeldsache
gegen J. S.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 15. April 2004 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 08. 2004 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lippstadt hat mit Urteil vom 10. Juli 2003 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,- festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteils war insofern vorläufig erfolgreich, als der Senat durch Beschluss vom 12. November 2003 das angefochtene Urteils mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen hat. Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Amtsgericht den Betroffenen nunmehr wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Das Amtsgericht hat ferner angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
II.
Das auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel des Betroffenen hat teilweise Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Rechtsbeschwerde des Betroffenen u.a. wie folgt Stellung genommen:
Das Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 15.04.2004 verstößt gegen das Verschlechterungsverbot.
Da allein der Betroffene gegen das ursprüngliche Urteil des AG Lippstadt vom 10.07.2003 ein Rechtsmittel eingelegt hat, darf gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 StPO die seinerzeit angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Betroffenen geändert werden (Bohnert OWiG, § 79 Rdnr. 15; KK zum OWiG, 2. Auflg., § 79 Rdnr. 164 m.w.N.). Der Betroffene ist durch das Urteil vom 10.07.2003 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300,- unter Verzicht auf das an sich gebotene Regelfahrverbot verurteilt worden. Dieses Urteil ist durch Beschluss des Senats vom 12.11.2003 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen worden. Nunmehr hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- unter Anordnung eines einmonatigen Fahrverbotes verurteilt.
Die Herabsenkung der Geldbuße bei gleichzeitiger erstmaliger Verhängung eines Fahrverbotes stellt eine unzulässige Verschlechterung dar (OLG Karlsruhe NZV 93, 450 f; Henschel Straßenverkehrsrecht 37. Auflg., § 25 Rdnr. 29; Janizewski/Jagow/Burmann § 25 StVG Rdnr. 17; KK zum OWiG, § 79 Rdnr. 164). Im Ordnungswidrigkeitenverfahren stellt die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG gegenüber der Geldbuße die härtere Reaktion dar (OLG Karlsruhe aaO.).
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.
Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG setzt der Senat die Geldbuße auf 100,- fest, da keine Umstände vorliegen, die zu einem Abweichen von der vom Bußgeldkatalog vorgesehenen Bußgeldhöhe für diesen Verstoß Anlass geben könnte.
III.
Die Kostenentscheidung trägt dem Erfolg des Rechtsmittels Rechnung (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 3 StPO).
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