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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 Ws 255/04 OLG Hamm

Leitsatz: Die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung des Klageerzwingungsantrages. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.

Senat: 1

Gegenstand: Klageerzwingungsantrag

Stichworte: Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Verlängerung der Frist; Begründung des Antrags

Normen: StPO 172

Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)
gegen M.S.
wegen gefährlicher Körperverletzung
(hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO),
Antragsteller:
Herr A.F.
Verfahrensbevollmächtigte:

Auf den Antrag des Antragstellers vom 23. August 2004 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 21. Juli 2004 sowie auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Klageerzwingungsantrags hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 09. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung werden als unzulässig verworfen.

Gründe:
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. August 2004, der am selben Tage beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist, wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 21. Juli 2004, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 23. April 2004 zurückgewiesen worden ist. In der Antragsschrift bittet der Antragsteller ferner um Verlängerung der Frist zur Begründung des Klageerzwingungsantrags.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war als unzulässig zu verwerfen, da er nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht. Danach muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Zu dem danach geforderten substantiierten Vortrag gehört nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigen würde; die Sachdarstellung muß dabei ohne Bezugnahme auf Anlagen auch zumindest in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit enthalten (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 172 StPO Rdnr. 26 f. m.w.N.). Das Vorbringen in der Antragsschrift muß den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Klageerzwingungsantrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen.

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Antragsschrift nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer aus sich heraus verständlichen Sachverhaltsschilderung. Zudem wird der Gang des Ermittlungsverfahrens nicht mitgeteilt. Offen bleibt, welche Ermittlungsmaßnahmen die Staatsanwaltschaft Bielefeld ergriffen hat und zu welchem Ergebnis diese geführt haben. Unklar ist insbesondere, ob und gegebenenfalls wie sich der Beschuldigte zu dem ihm gegenüber erhobenen Tatvorwurf eingelassen hat. Zudem läßt die Antragsschrift eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bielefeld und dem Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vermissen. Gründe für die vom Antragsteller behauptete Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörde werden nicht genannt.

Der zur Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags führende Formmangel läßt sich durch die angekündigte, bislang aber nicht vorliegende weitere Begründung des Klageerzwingungsantrags nicht beheben. Die mit Zustellung des Beschwerdebescheids an den Antragsteller am 23. Juli 2004 in Lauf gesetzte Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO, die am 23. August 2004 abgelaufen ist, gilt nicht nur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung des Klageerzwingungsantrages. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, bei der eine Verlängerung nicht möglich ist (zu vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2453; Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 StPO Rdnr. 25 und vor § 42 StPO Rdnr. 5). Dementsprechend war auch der Antrag auf
Verlängerung der Frist zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.


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