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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 565/04 OLG Hamm

Leitsatz: Ist der Betroffene nicht vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, kann in seiner Abwesenheit kein Sachurteil ergehen, sondern es muss entweder die Hauptverhandlung vertagt oder eine Verwerfung des Einspruches gemäß § 74 Abs. 2 OWiG erfolgen.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Ausbleiben des Betroffenen; Sachurteil; Verwerfungsurteil; Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung

Normen: OWiG 74; OWiG 344

Beschluss: Bußgeldsache
gegen P.K.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.06.2004 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 09. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde Folgendes ausgeführt:

„I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen mit Urteil vom 07.06.2004 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 31 km/h in Tateinheit mit Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen zu einer Geldbuße von 300,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (Bl. 55 ff d.A.).

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufig Erfolg.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts, nämlich dass das Amtsgericht zu Unrecht in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt habe, greift durch.

Die Rüge ist in zulässiger Weise ausgeführt und entspricht noch den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dafür ist erforderlich, dass ohne Bezugnahmen und Verweisungen die den Mangel begründenden Tatsachen bezeichnet werden.
In der Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde führt der Verteidiger
des Betroffenen aus, dass die fortgesetzte Hauptverhandlung am 07.06.2004
- wobei sich aus dem Zusammenhang zwanglos ergibt, dass es sich um den Tag der Urteilsverkündung gehandelt hat - in Abwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat. Außerdem wird vorgetragen, der Betroffene sei durch Erkrankung an der Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert gewesen.

Bereits dieser Sachvortrag führt zur Begründetheit der Verfahrensrüge, wenn auch nicht aus den vom Beschwerdeführer vorgetragenen rechtlichen Erwägungen, sondern aus folgenden:
Im Straf- wie im Bußgeldverfahren kann die Hauptverhandlung grundsätzlich nur dann mit einem Sachurteil beendet werden, wenn der Betroffene an allen wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung teilgenommen hat, wobei u.a. die Urteilsverkündung als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung anzusehen ist. Als Besonderheit des Bußgeldverfahrens gilt eine Ausnahme vom Anwesenheitsgrundsatz lediglich dann, wenn der Betroffene von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist. Ist er dies nicht
- und so liegt der Fall hier -, kann in seiner Abwesenheit kein Sachurteil ergehen, sondern es muss entweder die Hauptverhandlung vertagt oder eine Verwerfung des Einspruches gemäß § 74 Abs. 2 OWiG erfolgen. Die im Strafverfahren geltende Ausnahme vom Anwesenheitsgrundsatz, wonach gegen den im Fortsetzungstermin ausgebliebenen Angeklagten unter bestimmten Umständen (sog. „Eigenmacht“) eine Sachentscheidung ergehen kann (§ 231 Abs. 2 StPO), ist im Bußgeldverfahren nicht anzuwenden. § 74 Abs. 2 OWiG stellt nämlich eine für das Bußgeldverfahren abschließende und zwingende („hat ... zu verwerfen...“) Sonderregelung dar (zu vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 71 Rdn. 28).

Das Amtsgericht Bielefeld hätte daher nicht in Abwesenheit des Betroffenen verhandeln und ein Urteil nicht verkünden dürfen.
Vielmehr hätte es den Einspruch des - nach dem Revisionsvorbringen zu diesem Zeitpunkt nicht entschuldigten - Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen müssen. Dann hätte dem Betroffenen der Weg eines Antrages auf Wiedereinsetzung gem. § 74 Abs. 4 OWiG offengestanden, um seine Erkrankung geltend zu machen und die bis dahin unterbliebene Entschuldigung nachzuholen. Im Erfolgsfall wäre ihm die Tatsacheninstanz erhalten geblieben. Daher ist der Betroffene durch die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit trotz der andernfalls vorzunehmende Verwerfung seines Einspruches auch beschwert.

Einer Prüfung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachrüge bedarf es daher nicht.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat unter ergänzendem Hinweis auf die Kommentierung im Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz (KK-OWiG, 2. Aufl., § 73 Rdnr. 6) an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.


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