Aktenzeichen: 3 Ss 357/04 OLG Hamm
Leitsatz: Zur wahlweisen Feststellung von Diebstahl und Hehlerei
Senat: 3
Gegenstand: Revision
Stichworte: Diebstahl; Hehlerei, Wahlfeststellung
Normen: StGB 242; StGB 259
Beschluss: Strafsache
gegen S.W.
wegen Diebstahls u.a.
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts G. vom 27. April 2004 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 09. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht. die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und auf Antrag und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gem. §§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Strafrichter G. zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht G. hat den Angeklagten durch Urteil vom 27. April 2004 wegen Diebstahls oder Hehlerei und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 30. September 2003
2 Ls 39/03 215 Js 21478/03 zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 35,00 verurteilt.
Zur Sache hat das Amtsgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
In der Zeit zwischen dem 23.05.2003 20.00 Uhr und 24.05.2003 13.20 Uhr wurde vom Firmengelände der Firma A. in G. der dort zum Verkauf angebotene rote PKW VW Corrado G 60, Fahrzeugidentifizierungsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXXXX entwendet. Das Fahrzeug war nicht mit amtlichen Kennzeichen versehen.
Der Zeuge P.P. hatte im Januar 2003 von seinem Bekannten O.O. einen nur noch bedingt fahrbereiten VW PKW Corrado mit dem früheren amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXXX erworfen. Zunächst beabsichtigte P., das Fahrzeug zu reparieren und selbst zu nutzen. Diesen Gedanken gab er jedoch kurze Zeit später auf und entschloß sich, das Fahrzeug auszuschlachten und die Einzelteile mit Hilfe eines Freundes über die Internetplattform ebay zu verkaufen. Nachdem P. die Einzelteile auf diese Art und Weise gewinnbringend veräußert hatte, bot er auch die noch vorhandene Rohkarosse zum Verkauf an. Er nutzte dafür den PC eines Freundes. Bevor es zu einer Versteigerung der Rohkarosse über ebay kommen konnte, zerstritt er sich mit seinem Freund. Interessenten, die sich bereits gemeldet hatten, bat er telefonisch nicht über ebay weiterzubieten, sondern sich direkt an ihn zu wenden.
Auf diese Art und Weise nahm der Angeklagte zu dem Zeugen Pascal P. telefonisch Kontakt auf und vereinbarte mit diesem ein Treffen am Wohnort des Zeugen P. in W. Der Angeklagte erschien dort auch mit einem LKW nebst Anhänger und zwei nicht näher ermittelten Begleitern und erwarb von P. die Rohkarosse dieses VW Corrado mit der Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXX zum Preise von 20,00 Euro. Der Zeuge P. händigte dem Angeklagten mit der Übergabe der Rohkarosse auch den Fahrzeugbrief aus. Die Fahrzeugschlüssel schickte er auf Bitten des Angeklagten später per Post nach. Die Rohkarosse des von P. verkauften Corrado hatte nach Auffassung des Zeugen P. die Lackierung metallic grün, im Brief war diese Lackierung mit der Nr. 7 angegeben. Diese Nr. 7 steht für grau.
Am 10. Juni 2003 führte der Angeklagte den bei der Firma O. in der Nacht vom 23. zum 24.05.2003 entwendeten roten VW Corrado zur Begutachtung zum Zwecke der Wiederzulassung gemäß § 21 StVZO vor. Er legte dabei den von dem Zeugen P. erhaltenen Kraftfahrzeugbrief, den er mit dem Erwerb der Rohkarosse des VW Corrado erhalten hatte, im Original vor. Das Original dieses Kraftfahrzeugbriefes war oben rechts auf der Vorderseite und der Innenseite mit Lackfarbe verschmiert. Dem Zeugen P. war während der Zeit, in der er den Brief in Besitz hatte, in seiner Werkstatt eine Farbdose umgekippt und teilweise war diese Farbe über den Brief gelaufen.
Außerdem befand sich in dem von dem Angeklagten vorgeführten roten VW Corrado PKW das Serviceheft, welches die Firma VW für den bei der Firma O. entwendeten Corrado ausgegeben hatte. Da in dem vorgelegten Fahrzeugbrief die Fahrzeuglackierungsnummer 7 (für grau) vermerkt war, wurde der Zeuge W., der das Fahrzeug als TÜV-Ingenieur zu begutachten hatte, misstrauisch. Er machte den Angeklagten auf diese Unstimmigkeit aufmerksam und erhielt daraufhin von diesem die Antwort, das Fahrzeug sei neu lackiert worden. Diese Erklärung des Angeklagten hielt der Zeuge W. für nicht überzeugend, da die Datenaufkleber am Türholm und an der Karosserie darauf hinwiesen, dass das Fahrzeug in der Originallackierung vorgeführt wurde. Außerdem stimmte die Originallackierungsnummer, die in dem im Fahrzeug befindlichen Serviceheft vermerkt war, mit der Lackierung des vorgeführten Fahrzeuges überein. Da auch der Datenaufkleber im Heck des Fahrzeuges offenbar entfernt worden war, verweigerte der Zeuge W. die Wiederzulassungsbegutachtung und schaltete die Polizei ein. Gegenüber dem Polizeibeamten D. erklärte der Angeklagte, er habe das Fahrzeug über ebay zum Preise von 2.500,00 Euro gekauft und in Halle/Westf. übernommen. Der Name des Verkäufers sei ihm nicht bekannt.
Bei der späteren weiteren Untersuchung des Fahrzeuges wurde festgestellt, dass an dem roten VW Corrado die Fahrgestellnummer bezüglich der letzten beiden Endziffern manipuliert worden war. Es waren die Endziffern 5 und 3 aus der Nummernfolge des von P. verkauften Corrado neu eingeschlagen.
Ob der Angeklagte den PKW bei der Firma O. selbst entwendet hat oder ob er ihn später von anderen in Kenntnis der strafbaren Herkunft erworben hat, konnte nicht sicher festgestellt werden. Fest steht dagegen, dass der Angeklagte die strafbare Herkunft im Zeitpunkt der Vorführung beim TÜV in Osnabrück kannte.
Der Angeklagte hatte sich zur Sache nicht eingelassen.
Zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht u. a. Folgendes ausgeführt:
Die Feststellungen zum Verkauf der Corradokarosse von P. an den Angeklagten beruhen auf der uneidlichen Bekundung des Zeugen P.. Der Zeuge hat den Sachverhalt in der Hauptverhandlung unbefangen und ohne sich in Widersprüche zu verwickeln geschildert. Seine Schilderung stimmt in allen wesentlichen Punkten mit seiner früheren polizeilichen Aussage überein. Der Zeuge hat auch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er habe den Angeklagten, als ihm die Polizei in W. am 25.08.2003 mehrere Lichtbilder vorgelegt habe, sogleich als die Person wiedererkannt, der er die Rohkarossen nebst Fahrzeugbrief veräußert habe. Aufgrund des Aussageverhaltens in der Hauptverhandlung und der Konstanz der Aussage des Zeugen mit seinen früheren Angaben gegenüber der Polizei bestehen nicht die geringsten Zweifel an der objektiven Richtigkeit dieser Aussage. Danach steht fest, dass der Angeklagte die Rohkarosse in W. von dem Zeugen P. erworben hat.
Die Feststellungen zur Vorführung des Fahrzeuges am 10.06.2003 beim TÜV in Hannover beruhen auf der uneidlichen Bekundung des Zeugen W.. Der Zeuge konnte sich zwar konkret an die Person des Angeklagten nicht mehr erinnern. Nach Einsichtnahme in das Vorführprotokoll des TÜV vom 10.06.2003 konnte der Zeuge sich jedoch wieder an die Einzelheiten der Vorführung erinnern. Er konnte insbesondere darstellen, warum er bei der Überprüfung des Fahrzeuges misstrauisch geworden war. Der Zeuge konnte auch aus der Erinnerung noch sagen, dass er die Person, die das Fahrzeug vorgeführt hatte, auf die Unstimmigkeiten bezüglich der Lackierung hingewiesen hatte und daraufhin spontan die Antwort erhielt, das Fahrzeug sei neu lackiert worden. Gerade diese Äußerung war aber nach Bekundung des Zeugen nicht glaubhaft, weil die Datenaufkleber an der Karosserie des Fahrzeuges gegen eine Neulackierung sprachen. Aufgrund der Art und Weise der Aussage des Zeugen bestehen auch hier nicht die geringsten Zweifel daran, dass der Zeuge den Sachverhalt objektiv zutreffend geschildert hat. Danach steht in Verbindung mit dem gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesenen Bericht des Polizeibeamten D. vom 10.06.2003 fest, dass der Angeklagte am 10.06. auch die Person war, die das Fahrzeug vorgeführt und gegenüber dem Polizeibeamten D. Angaben dazu gemacht hat, wie er in Besitz des Fahrzeuges gelangt sein will.
Diese Angaben des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten D. in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen P. und W. belegen, dass der Angeklagte bei der Vorführung des roten Corrado PKW über die strafbare Herkunft des Fahrzeuges und die Manipulation an der Fahrgestellnummer in vollem Umfang informiert war. Objektiv unrichtig ist die Angabe gegenüber dem Polizeibeamten D., er habe das Fahrzeug von nicht näher bekannten Käufern in Halle für 2.500,00 Euro erworben und dort auch übernommen. Diese Unrichtigkeit ergibt sich allein daraus, dass der Angeklagte den bei der Vorführung zum Zwecke der Wiederzulassung vorgelegten Kraftfahrzeugbrief einige Wochen vorher persönlich von dem Zeugen P. erhalten hatte.
Hinsichtlich der wahlweisen Verurteilung hat das Amtsgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 259 StGB entnommen und wegen der Urkundenfälschung aus § 267 StGB. Hinsichtlich der einbezogenen Strafe aus dem Urteil des Amtsgericht Bad Iburg vom 30. September 2003 heißt es bei der Aufführung der strafrechtlichen Vorbelastung zu den persönlichen Verhältnissen:
Durch des Schöffengerichts Bad Iburg vom 30. September 2003 2 Ls 39/03 215 Js 21478/03 -, rechtskräftig seit dem 30. September 2003 wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 verurteilt. Die Geldstrafe zahlt der Angeklagte zur Zeit in Raten.
Wegen der weiteren Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils unter V. Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Sprungrevision des Angeklagten, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er greift insbesondere die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei an und macht geltend, die Feststellungen des Urteils seien weder geeignet die Annahme des Diebstahls des Pkw Corrado noch einer möglichen Täterschaft des Angeklagten zu tragen. Darüber hinaus seien die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei den Feststellungen nicht hinreichend zu entnehmen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
II.
Die (Sprung-)Revision des Angeklagten ist begründet und hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Strafrichter G..
Die Verurteilung des Angeklagten im Wege der Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar sind grundsätzlich Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar und können deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden (vgl. BGHSt 1, 304; 15, 63; BGH NStZ 2000, 473). Voraussetzung einer wahlweisen Verurteilung ist jedoch, dass innerhalb des durch § 264 StPO gezogenen Rahmens der geschichtliche Anklagevorgang nach Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht so eindeutig aufzuklären ist, dass ein bestimmter Tatbestand festgestellt werden kann, dass aber eindeutig festzustellen ist, dass der Angeklagte einen von mehreren möglichen Tatbeständen verwirklicht hat und andere als die wahlweise festgestellten Handlungen sicher ausgeschlossen sind (vgl. Tröndle/Fischer, 52. Aufl., Rdnr. 19 zu § 1; BGHSt 12, 386; BGH NStZ 87, 474).
Inwieweit vorliegend sicher eine (Mit-)Täterschaft des Angeklagten an dem begangenen Diebstahl des Pkw Corrado festzustellen ist und andere Möglichkeiten ausgeschlossen sind, ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Es fehlt bereits an einem Beweis dafür, dass der Pkw Corrado überhaupt gestohlen worden ist, denn die in der Beweiswürdigung aufgeführten Beweise geben hierüber keinerlei Aufschluss. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, von welchem wahlweise festgestellten Geschehensablauf hinsichtlich des Diebstahls das Gericht ausgegangen ist, weder ist dargetan unter welchen Umständen und in welcher Art und Weise der Pkw entwendet worden sein soll, noch in welcher Form der Angeklagte sich zur Überzeugung des Gerichts hieran täterschaftlich (mit-) beteiligt haben soll. Das Amtsgericht, das in der rechtlichen Würdigung erkennen lässt, dass es von einem Diebstahl im besonders schweren Fall gem. §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgeht, hat hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Die bloße Angabe zu Beginn der Feststellungen zur Sache, dass in der Zeit zwischen dem 23. Mai 2003 20.00 Uhr und 24. Mai 2003 13.20 Uhr vom Firmengelände der Firma Autohaus O. der dort zum Verkauf angebotene rote Pkw Corrado G 60 mit der genannten Fahrzeugidentifizierungsnummer entwendet worden sei, ist hierzu nicht ausreichend. Es fehlt an der Darlegung der näheren Umstände des Diebstahls, wobei das Amtsgericht seine Beweismöglichkeiten etwa die Vernehmung von Zeugen des Autohauses O. in G. - nicht ausgeschöpft hat. Die notwendigen Erwägungen, dass andere Möglichkeiten der Besitzerlangung als Diebstahl oder Hehlerei ausgeschlossen sind, sind den Feststellungen ebenfalls in keiner Weise zu entnehmen. Bereits wegen dieser Rechtsfehler unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung.
Soweit in der neuen Hauptverhandlung bei Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten die tatrichterliche Überzeugung für eine Täterschaft oder Mittäterschaft des Angeklagten an dem vorangegangenen Diebstahl möglicherweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erzielen sein wird, liegen die Voraussetzungen einer Wahlfeststellung nicht vor. Vielmehr ist in diesen Fällen der sogenannten Postpendenzfeststellung, in denen der Täter in Kenntnis der strafbaren Herkunft die Sache an sich gebracht hat, um sich zu bereichern, aber ungewiss bleibt, ob er an dem vorangegangenen Diebstahl beteiligt war, eine Verurteilung (lediglich) wegen Hehlerei in Betracht zu ziehen (vgl. BGH NStZ 1989, 574; BGHSt 35, 86; Tröndle/Fischer, a. a. O. Rdnr. 30 zu § 1). Das Tatgericht wird mithin in der erneuten Hauptverhandlung klären müssen, ob ein Schuldspruch auch nach §§ 242 StGB (und ggf. nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gerechtfertigt ist oder ob (nur) eine eindeutige Verurteilung wegen der nach dem Sachverhalt gegebenenfalls feststehenden dem Diebstahl folgenden Nachtat der Hehlerei geboten ist.
Soweit die Revision hinsichtlich der Hehlerei beanstandet, die Feststellungen seien nicht geeignet das Tatbestandsmerkmal des sich Verschaffens zu tragen, greift dieser Einwand nicht durch. Da sich der Angeklagte nach den Feststellungen selbst als Verfügungsberechtigter zu erkennen gegeben und erklärt hat, er habe den Pkw gekauft und übernommen, sind die objektiven Voraussetzungen insoweit ausreichend festgestellt. Dies gilt auch für den subjektiven Tatbestand der Hehlerei.
Hinsichtlich der Strafzumessung weist der Senat noch darauf hin, dass die Feststellungen zu der eingezogenen Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Bad Iburg vom 30. September 2003 unzureichend sind. Aufgrund der bloßen Angabe des Urteilstenors ist eine Beurteilung des Unwertgehaltes der dem Urteil zugrundeliegenden Straftat, welche bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentlich ist, nicht möglich. Auch insoweit bedarf es näherer Ausführungen zu den Tatumständen.
Aufgrund der festgestellten Mängel, auf denen das Urteil beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des zuständigen Amtsgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Dieser war auch die Kostenentscheidung vorzubehalten, weil der Erfolg des Rechtsmittels im Sinne des § 473 StPO noch nicht feststeht.
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