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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 392/04 OLG Hamm

Leitsatz: 1. § 58 Abs. 8 WaffG billigt den Waffenbesitzern nicht etwa eine echte Überlegungsfrist zu, in der der Besitz von Waffen vorübergehend legitimiert wäre. Die Vorschrift regelt vielmehr, lediglich einen zeitlich nur begrenzt anwendbaren persönlichen Strafaufhebungsgrund, der die grundsätzliche Strafbarkeit des unerlaubten Waffenbesitzes nicht tangiert.
2. Die Übergabe im Sinne von § 58 Abs. 8 Satz 1 WaffG verlangt in Anlehnung an eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO, dass der Besitzer eine gewisse Tätigkeit entfaltet, um der Polizei den Zugriff auf die illegal besessene Waffe zu ermöglichen, und dass dies wesentlich dazu beiträgt, den illegalen Zustand zu beenden.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte:

Normen: WaffG 52; WaffG 58

Beschluss: Strafsache
gegen J.S.
wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

Auf die Revision des Angeklagten vom 04. Juni 2004 gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer am Landgericht Bochum vom 03. Juni 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 11. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 17. März 2004 wegen unerlaubten Besitzes einer Waffe gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt worden. Die dagegen gerichtete, rechtzeitige Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer des Landgerichts Bochum mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich nunmehr noch die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.
Die Revision ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

1. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

„Am 20.05.2003 kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu einem heftigen Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau wurde. Daraufhin kam es zum Polizeieinsatz in der Wohnung. Bei dieser Gelegenheit überprüften die Polizeibeamten auch die Berechtigung der in der Wohnung aufgefundenen Waffen. Dabei stellte sich heraus, dass der Angeklagte acht Schusswaffen berechtigt erworben hatte, für eine neunte Waffe, einen Selbstlade-Karabiner, besaß der Angeklagte keine Erwerbserlaubnis. In den Besitz dieser Waffe war er gekommen, als sein Stiefvater verstarb und seine Mutter ihm diese Waffe schenkte. Diese Waffe wurde nach altem Waffenrecht als Kriegswaffe angesehen, da sie einem Wehrmachtsgewehr vom äußeren her entspricht. Mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes wollte der Angeklagte die Waffe legitimieren. Er wollte von der Amnestieregelung, die § 58 Abs. 8 des neuen Waffengesetzes regelt, Gebrauch machen. Er hatte aus diesem Grund im März 2003 seinen Verteidiger mit der Prüfung der Rechtsfrage beauftragt, ob es ihm möglich wäre, die Waffe als Berechtigter zu erwerben. Diese Prüfung war am 20.05.2003 noch nicht abgeschlossen. Der Angeklagte wusste noch nicht, welchen Weg zur Amnestie er wählen sollte. Als die Polizeibeamten ihn nach seinen Waffen fragten, zeigte er freiwillig diesen auch die nicht angemeldete Waffe. Mit dieser Waffe hat der Angeklagte in der Vergangenheit nie geschossen. Er wollte sie nur aus „Nostalgiegründen“ behalten und will dies auch heute noch.“.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat sie weiter ausgeführt:

„Der Angeklagte hat sich danach eines unerlaubten Besitzes einer Waffe gem. § 1 Abs. 5, 52 Abs. 3 Nr. 2 a) Waffengesetz neuer Fassung schuldig gemacht, da er eine erlaubnispflichtige Schusswaffe ohne die dafür erforderliche Erlaubnis in seinem Besitz hatte. … Der Angeklagte wusste, dass es sich um eine unerlaubt besessene Waffe bei dem Selbstlade-Karabiner handelte. Dies hat er nie in Abrede gestellt, sondern sogar betont.“

2.
Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Waffenbesitzes gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG. Dass die Kammer einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG angenommen hat, zeigt sich insbesondere daran, dass das angefochtene Urteil nur § 52 Abs. 3 WaffG zitiert, dessen Verwirklichung gem. § 15 StGB Vorsatz erfordert, nicht aber § 52 Abs. 4 WaffG, der fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt.

a) Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG erfüllt, indem er den Selbstlade-Karabiner ohne die dafür nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz erforderliche Erlaubnis besaß, seitdem er diesen von seiner Mutter geschenkt erhalten hatte.

Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Verstoßes. Aus der Feststellung, dass der Angeklagte die Waffe aus Nostalgiegründen behalten wollte und dies immer noch will, sowie dass er seinen Rechtsanwalt und jetzigen Verteidiger um Beratung hinsichtlich einer Legalisierung gebeten hat, ergibt sich, dass dem Angeklagten die gesamte Zeit über bewusst war, dass er die Waffe ohne Genehmigung besaß.

Auch die Annahme schuldhaften Verhaltens wird von den dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen getragen. Insbesondere ergibt sich aus ihnen nicht das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums i.S.v. § 17 StGB. Es besteht insoweit kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Angeklagten die Einsicht gefehlt hat, Unrecht zu tun. Nach den Feststellungen, die die Kammer wenn auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffen hat, wusste er vielmehr, dass es sich bei dem Karabiner um eine unerlaubt besessene Waffe handelte und hat dies sogar noch betont. Er wusste demnach, dass der Besitz verboten war und er damit gegen die Rechtsordnung verstieß. Selbst wenn der Angeklagte, wie die Revision geltend macht, davon ausgegangen sein sollte, dass ein Verstoß gegen das Verbot aufgrund der Amnestieregelung in § 58 Abs. 8 WaffG - auf die noch einzugehen ist - während der laufenden Amnestiefrist nicht strafbar gewesen sei, kann ihn das nicht entlasten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, beseitigt die irrtümliche Annahme der Straflosigkeit eines verwirklichten Unrechts die Unrechtseinsicht nicht (BGH NJW 1996, 1604/1606; BGH wistra 1986, 216). Auch der Umstand, dass der Angeklagte einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der anstehenden Rechtsfragen beauftragt hat, begründet insofern keinen Verbotsirrtum, als für die Unrechtseinsicht genügt, dass der Täter einen Verstoß gegen die Rechtsordnung für möglich hält (BGHSt 4, 1, 4; OLG Hamburg GA 1967, 285). Gerade dies hat der Angeklagte gerade durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht.

b) Die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG ist nicht, wie die Revision meint, während der in § 58 Abs. 8 WaffG geregelten Amnestiefrist ausgeschlossen. Diese Norm billigt den Waffenbesitzern nicht etwa eine echte Überlegungsfrist zu, in der der Besitz vorübergehend quasi legitimiert wäre. Statt eines Strafverfolgungshindernisses regelt sie vielmehr, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, lediglich einen zeitlich nur begrenzt anwendbaren persönlichen Strafaufhebungsgrund, der die grundsätzliche Strafbarkeit des unerlaubten Waffenbesitzes nicht tangiert.

Für diese Auslegung spricht neben dem Wortlaut der Norm - „wird nicht … bestraft“ - zwingend die Regelung des § 58 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 WaffG. Danach ist eine Strafbefreiung ausgeschlossen, sobald dem Besitzer ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen der Tat bekannt gegeben wird. Dadurch wird klargestellt, dass der unerlaubte Besitz auch während der laufenden Amnestiefrist grundsätzlich strafrechtlich weiter verfolgt werden kann. Dies zeigt, dass die Amnestieregelung kein Strafverfolgungshindernis darstellt.

Eine solche Auslegung führt entgegen der Auffassung der Revision die in der Amnestievorschrift des § 58 Abs. 8 S. 1 WaffG geregelte, bis zum 31. September 2003 laufende Frist nicht „ad absurdum“. Diese zieht nämlich für die Waffenbesitzer lediglich eine absolute zeitliche Begrenzung der Amnestie, neben die die in Satz 2 der Norm geregelte relative zeitliche Grenze tritt. Beide Grenzen dienen nach der Konzeption des Gesetzes dazu, den psychologischen Druck auf die Besitzer zu erhöhen, möglichst schnell von der Amnestie Gebrauch zu machen. Diese Zielsetzung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Während der erste Entwurf der Amnestieregelung für das neue Waffengesetz noch eine uneingeschränkte Frist für die Abgabe illegal besessener Waffen vorsah (§ 56 Abs. 8 des Entwurfs, BT-Drs. 14/7758, S. 26), wurde diese auf Vorschlag des Bundesrates um die Ausschlussregelung des Satzes 2 ergänzt, womit ausdrücklich eine Beschränkung der Reichweite der Amnestie angestrebt wurde (BT-Drs. 14/7758, S. 119). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber nicht etwa, wie der Verteidiger des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 meint, Fälle erfassen, in denen das Straf- oder Bußgeldverfahren bereits vor In-Kraft-Treten des neuen Waffengesetzes eingeleitet bzw. die Tat zu dieser Zeit bereits entdeckt war. Vielmehr soll die Furcht der Besitzer, durch eine Entdeckung der Tat die Möglichkeit der Strafbefreiung zu verlieren, diese zu einer möglichst frühen Aufgabe des Besitzes motivieren. Dies folgt letztlich daraus, dass der Gesetzgeber die Ausschlussgründe des § 58 Abs. 8 S. 2 WaffG bewusst aus § 371 Abs. 2 AO entnommen hat (BT-Drs. 14/7758, S. 119, 137; BT-Drs. 14/8886, S. 119), wo sie denselben Zweck verfolgen.

c) Schließlich hat der Angeklagte nicht gem. § 58 Abs. 8 Satz 1 WaffG Straffreiheit erlangt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Eingreifen der Amnestieregelung bereits nach § 58 Abs. 8 Satz 2 WaffG ausgeschlossen ist. Der Angeklagte hat die Waffe jedenfalls nicht im Sinne von § 58 Abs. 8 Satz 1 WaffG der Polizei „übergeben“. Dass der Angeklagte, der den Karabiner nach wie vor besitzen wollte, den Polizeibeamten diesen kommentarlos vorlegte und später mit der Sicherstellung einverstanden war, stellt keine „Übergabe“ im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Polizeibeamten konnten diesem Verhalten weder entnehmen, dass es sich bei dem Karabiner im Gegensatz zu den anderen Waffen des Angeklagten um eine illegal besessene Waffe handelte, noch, dass der Angeklagte den Besitz an dieser Waffe aufgeben wollte.

Der Senat tritt im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung der Revision entgegen, dass für eine „Übergabe“ im Sinne dieser Vorschrift die faktische Anzeige des Besitzes gegenüber den Beamten und die Duldung der Wegnahme genüge. Eine solche Interpretation mag zwar noch mit dem Wortlaut des Kriteriums der „Übergabe“ vereinbar sein, auch wenn dieses z.B. in § 929 Satz 1 BGB im Sinne einer endgültigen Besitzaufgabe interpretiert wird. Sie widerspricht aber Sinn und Zweck der Amnestieregelung. Der Argumentation der Revision, der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Amnestiemöglichkeit lediglich angestrebt, den zuständigen Behörden einen Überblick über die „Waffen im Volke“ zu verschaffen, für welchen Zweck die bloße Besitzanzeige genüge, kann nicht beigestimmt werden. Denn anders als bei den Amnestien in den Jahren 1972 und 1976 wurde 2003 keine generelle Möglichkeit zur Legalisierung illegaler Waffen geschaffen. Vielmehr wirkt in allen Alternativen des § 58 Abs. 8 WaffG nur ein Verhalten strafbefreiend, das dem Besitzer entweder den Besitz der Waffe oder ihre Nutzungsmöglichkeit entzieht. Eine Möglichkeit, den illegalen Besitz nunmehr legal fortzusetzen, ist nicht vorgesehen. Dem Waffenbesitzer bleibt insofern nur die theoretische Möglichkeit, die Waffe zunächst einem Berechtigten im Sinne der Norm zu übergeben und anschließend einen Antrag auf Erwerbserlaubnis zu stellen, dem jedoch in der Regel angesichts des vorangegangenen illegalen Besitzes nicht stattgegeben werden wird (vgl. Eichener, http://www.fwr.de/amnestie_2003.htm). Der Gesetzgeber selbst hat als Ziel der Amnestie lediglich genannt, „dem Waffenbesitzer die Möglichkeit zu eröffnen, sich der Waffe straffrei zu entledigen“ (BT-Drs. 14/7758, S. 119, 137; BT-Drs. 14/8886, S. 119). Es wurde also angestrebt, den Besitzern den Besitz zu entziehen, nicht aber den Besitz zu legitimieren. Damit verfolgt die in § 58 Abs. 8 WaffG geregelte Amnestie den Zweck, den Besitzern einen Anreiz zur Beendigung der illegalen Besitzlage zu geben und damit den staatlichen Ermittlungsbehörden zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen zu ersparen. Für diesen Zweck genügt jedoch eine bloße Anzeige des Besitzes nicht.

Vielmehr erfordert die Übergabe im Sinne von § 58 Abs. 8 Satz 1 WaffG in Anlehnung an die zu den Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO ergangene Rechtsprechung, dass der Besitzer eine gewisse Tätigkeit entfaltet, um der Polizei den Zugriff auf die illegal besessene Waffe zu ermöglichen, und dass dies wesentlich dazu beiträgt, den illegalen Zustand zu beenden. Auf die Rechtsprechung zu § 371 AO kann bei der Bestimmung des Übergabebegriffes im Sinne von § 58 Abs. 8 WaffG zurückgegriffen werden, weil der steuerrechtliche Strafaufhebungsgrund einen vergleichbaren Zweck verfolgt, wie die im Waffengesetz geregelte Amnestie. Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige wird dem Steuerstraftäter nämlich nach herrschenden Meinung eingeräumt, um dem Staat ohne langwierige Ermittlungen den Zugriff auf bisher verheimlichte Steuerquellen zu erschließen (BGH wistra 1991, 223, 225), während die Amnestieregelung des Waffengesetzes, wie dargelegt, dem Staat den Zugriff auf bisher verheimlichte Waffenbestände erleichtern soll. Der Gesetzgeber hat die Verwandtschaft der beiden Normen durch die Übernahme der Ausschlussgründe des § 58 Abs. 8 Satz 2 WaffG aus § 371 Abs. 2 AO (BT-Drs. 14/7758, S. 119, 137; BT-Drs. 14/8886, S. 119) anerkannt. Bei § 371 AO fordert die Rechtsprechung für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, dass der Täter eine gewisse Tätigkeit zur Berichtigung seiner Steuererklärung entfaltet und dadurch wesentlich zur richtigen Festsetzung beiträgt, da nur dann den Steuerbehörden ohne langwierige Ermittlungen der Zugriff auf die Steuerquelle ermöglicht wird (BGH BB 1978, 698; vgl. auch BGH wistra 1993, 66, 68). Diese Anforderungen sind entsprechend auf § 58 Abs. 8 WaffG zu übertragen. Ebenso wenig, wie daher im Rahmen von § 371 AO das bereitwillige Überlassen von Unterlagen zur Außenprüfung (BGH wistra 1991, 107, 108) oder das bloße Anerkenntnis des Ergebnisses einer Betriebsprüfung (OLG Karlsruhe wistra 1996, 117; OLG Frankfurt/Main BB 1961, 628) genügt, um dem Täter Straffreiheit zu verschaffen, kann bei § 58 Abs. 8 WaffG ein kommentarloses Vorlegen der Waffe und das Einverständnis in die folgende Wegnahme für das Eingreifen der Amnestie ausreichen, wenn sich diesem Verhalten nicht zumindest die konkludente Erklärung entnehmen lässt, dass der Besitzer die Waffe illegal besessen habe und dass dieser Zustand nunmehr beendet werden soll. Denn nur dann trägt der frühere Besitzer dazu bei, dass tatsächlich Ermittlungsaufwand eingespart wird, sodass die Straffreiheit nach dem Sinn der Vorschrift gerechtfertigt ist.

Aus dem dargelegten Sinn der Amnestieregelung und aufgrund ihres Charakters als Strafaufhebungsgrund kommt eine „Wiedereinsetzung“ des Angeklagten in die „Amnestiefrist“, wie sie sein Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 fordert, nicht in Betracht. Als dem Angeklagten die Einleitung des Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes bekannt gegeben wurde, hat er unwiderruflich die Möglichkeit verloren, Straffreiheit zu erlangen.

III.
Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen keine Rechtsfehler aufweist, insbesondere die Strafzumessungserwägungen nicht zu beanstanden sind, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.


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