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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 VAs 48/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Absehen von der Strafvollstreckung und zu den Anforderungen an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Absehen von Strafvollstreckung; lange Freiheitsstrafe; Anforderungen an die Ermessensentscheidung

Normen: StPO 456 a; EGGVG 23 ]
Beschluss: Justizverwaltungssache

betreffend M.L.,
wegen Rechtmäßigkeiten von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Entscheidung nach § 456 a StPO).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 10. August 2004 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 25. Mai 2004 in der Form des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf vom 12. Juli 2004 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 10. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:
Der Betroffene, der im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit ist, wurde am 27. Mai 1993 vom Landgericht Wuppertal wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit jeweils gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung mit Todesfolge, erpresserischem Menschenraub, schwerem Raub und schwerer räuberischer Erpressung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat das Schwurgericht die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Das Urteil ist seit dem 12. Februar 1994 rechtskräftig. Der Betroffene, der sich seit dem 25. Februar 1992 ununterbrochen in Haft befindet, wird am 25. April 2007 15 Jahre dieser lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt haben.

Bereits vor mehreren Jahren beantragte der Betroffene, zur weiteren Strafvollstreckung in die Türkei überstellt zu werden. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal - und ihr folgend die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf - wies den Antrag zurück, weil unter Berücksichtigung der Vollstreckungspraxis in der Türkei mit der Entlassung des Betroffenen aus dem Strafvollzug bereits nach 16 Jahren und 2 Tagen zu rechnen sei. Dies widerspreche jedoch dem mit der Strafvollstreckung nach deutschem Strafrecht verfolgten Zweck und verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen komme eine Überstellung nicht in Betracht. Den gegen diese Entschließung gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 5. Januar 1999 als unbegründet verworfen, weil ein Ermessensfehlgebrauch der Vollstreckungsbehörde nicht zu erkennen sei. Zu Recht sei diese davon ausgegangen, dass der Betroffene in der Türkei mit seiner Haftentlassung bereits nach 16 Jahren und 2 Tagen rechnen könne und ihm damit - auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensverhältnisse - eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber einem Strafgefangenen zuteil werde, der seine Strafe in Deutschland verbüßen müsse.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 hat der Landrat des Kreises Kleve die Ausweisung und Abschiebung des Betroffenen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 24. März 2000 bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 hat der Betroffene sodann beantragt, nunmehr von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO abzusehen. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat den Antrag mit Entschließung vom 31. Juli 2002 zurückgewiesen und dazu u.a. ausgeführt:

„In Anbetracht der erheblichen Schuld, die in der Verurteilung des Landgerichts in Wuppertal zum Ausdruck kommt, ist eine weitaus längere Verbüßung der Freiheitsstrafe bei Ihnen angezeigt, als die bisher verbüßte Zeit. Hier ist nämlich insbesondere zu berücksichtigen, dass das Landgericht in Wuppertal nicht nur eine besonders verwerfliche Tatausführung durch Sie festgestellt hat, sondern bei Ihnen weitere strafschärfende Gesichtspunkte festgestellt wurden. Sie haben gehandelt, um sich unbedenklich auf Kosten anderer ein angenehmes Leben zu ermöglichen und sind dafür verantwortlich, dass Ihre damals gerade erst 18 jährige Freundin in das Tatgeschehen als Gehilfin eingetreten ist.

Zwar ist bei der durch Sie zu verbüßenden Haftzeit zu berücksichtigen, dass Sie als Ausländer besonders haftempfindlich sind. Ihre Situation unterscheidet sich aber wesentlich von der sozialen Situation anderer ausländischer Strafgefangener. Sie leben seit dem 10. Lebensjahr in Deutschland, haben hier den Hauptschulabschluss erworben und sprechen fließend deutsch.

Die in Ihrem Schreiben vom 15.07.2001 aufgeführte Entwicklung im Strafvollzug ist erfreulich, auch, dass sie sich mit Ihrer Tat auseinander zusetzen scheinen zeigt positive Ansätze.

Insgesamt erfordert die Rechtsordnung jedoch eine weitere Vollstreckung der Haft.

Nach vorläufiger persönlicher Bewertung der Sach- und Rechtslage halte ich die Vollstreckung von weit mehr als 15 Jahren bei Ihnen für erforderlich, bevor Ihre Abschiebung erfolgen kann.“

Diese Entscheidung hat der Betroffene zwar nicht mit der Beschwerde angefochten, jedoch durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. März 2004, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal am 5. Mai 2004, erneut die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO beantragt. Er hat dazu u. a. ausgeführt, dass er zwar schon lange in Deutschland lebe, sich der türkischen Kultur jedoch stets verbunden gefühlt habe. Für ihn stelle der Strafvollzug eine besondere Härte dar, weil er in Deutschland nach seiner Haftentlassung keine Zukunft mehr habe, sich aber auch andererseits nicht auf sein weiteres Leben in der Türkei vorbereiten könne. Er erhalte keine Vollzugslockerungen und habe lediglich telefonischen Kontakt zu Verwandten in der Türkei. Seine in Deutschland lebenden Eltern würden in Kürze in die Türkei übersiedeln. Zu seiner Ehefrau, von der er inzwischen geschieden sei, und zu seinen Kindern unterhalte er keine Kontakte mehr. Mit der Tat habe er sich während der Haftzeit im Einzelnen auseinandergesetzt. Inzwischen habe er eingesehen, dass die Tötung eines Menschen eine unverzeihliche Straftat sei. Dies gelte auch dann, wenn die Tötung letztlich durch eine dritte Person vorgenommen worden sei, deren Handeln er damals gebilligt habe. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erweise sich der weitere Strafvollzug nur als „Verwahrung eines Straftäters“, die „kontraproduktiv“ wirken könne. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass ein Absehen von der Strafvollstreckung nach § 456 a StPO in der Regel zum Halbstrafenzeitpunkt in Betracht komme. Unter Berücksichtigung der besonderen Schwere der Schuld „wie im vorliegenden Falle“ betrage die Mindestverbüßungsdauer in der Regel 20 Jahre. Da er inzwischen 12 Jahre verbüßt habe, sei auch aus diesem Grund von der weiteren Strafvollstreckung abzusehen, weil er schon mehr als die Hälfte (= 10 Jahre) verbüßt habe.

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat den Antrag des Betroffenen mit Entschließung vom 25. Mai 2004 unter Bezugnahme auf den bereits am 31. Juli 2002 erteilten Bescheid und dessen Gründe zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen blieb erfolglos. Die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf hat in ihrer Entschließung vom 12. Juli 2004 u.a. Folgendes ausgeführt:

„Nach den Urteilsfeststellungen hat Ihr Mandant im Februar 1992 mit zwei Mittätern aufgrund eines gemeinsam ausgearbeiteten Tatplans einen wohlhabenden Rentner in der Gaststätte eines der Mittäter überfallen, gefesselt und seines Bargelds sowie seiner Schlüssel beraubt. Aus der Wohnung des Opfers entwendeten Ihr Mandant und seine Mittäter im Anschluss unter anderem Scheckkarten, -formulare und Sparbücher. Nachdem das Opfer gezwungen worden war, die Scheckformulare zu unterschreiben, tötete es einer der Mittäter entsprechend dem Tatplan, indem er es erwürgte.

...

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung über den derzeitigen Zeitpunkt hinaus fortzusetzen, ist auch in Berücksichtigung aller zugunsten Ihres Mandanten sprechenden Umstände nicht ermessensfehlerhaft.

Zwar ist Ihr Mandant als Ausländer wegen seiner Verhaftung im Kulturkreis seines Heimatlandes und der fehlenden familiären Bindungen in Deutschland als besonders haftempfindlich einzustufen. Auch ist zu bedenken, dass er bereits aufgrund des Bestehens einer rechtskräftigen Ausweisungsverfügung von Vollzugslockerungen und Erziehungs- und Freizeitprogrammen vollständig ausgeschlossen ist, so dass vom Vorliegen erschwerter Vollzugsbedingungen auszugehen ist. Der Umstand, dass Ihr Mandant durch die bereits beträchtliche Dauer seiner Haft beeindruckt ist und diese zur Aufarbeitung seiner Tat genutzt hat, fällt ebenfalls ins Gewicht.

Auch in Anbetracht der vorbezeichneten Umstände jedoch gebietet die erhebliche Schuld, die in der Verurteilung des Landgerichts zu Ausdruck kommt, eine Vollstreckung über die bereits verbüßte Zeit hinaus.

Neben der besonders verwerflichen Tatausführung hat das Gericht weitere strafschärfende Umstände festgestellt: Die Tatbeteiligung ihres Mandanten war Ausdruck seiner Haltung, sich unbedenklich auf Kosten anderer ein angenehmes Leben ohne eigenen Leistungseinsatz zu ermöglichen. Zudem traf ihn in erster Linie die Verantwortung dafür, dass seine - bei der Ausführung der Tat als „Lockvogel“ eingesetzte - damals gerade 18jährige damalige Lebensgefährtin aufgrund ihrer Abhängigkeit von ihm in das Tatgeschehen als Gehilfin einbezogen wurde.

Dass das Landgericht die vorstehenden Umstände bereits bei seiner Entscheidung über die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld berücksichtigt hat, steht deren Einbeziehung in die hier vorzunehmende Abwägung zwischen den für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umständen nicht entgegen.

Auch unter Berücksichtigung der RV des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. August 1985 (9174 - III A. 2) ergibt sich keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Gemäß I Nr. 5 dieser RV kommt zwar bei der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nur vor Verbüßung von 10 Jahren in der Regel nicht in Betracht. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Schwurgericht im vorliegenden Fall zusätzlich die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat. Unter diesen Umständen wäre ein Absehen von der weiteren Vollstreckung bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit
dem Interesse der Öffentlichkeit an einer nachhaltigen Strafvollstreckung nicht zu vereinbaren. Des weiteren würde Ihr Mandant im Falle einer antragsgemäßen Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber gleichartig verurteil-
ten deutschen Straftätern, deren Mindestverbüßungszeit gemäß § 57 a StGB 15 Jahre beträgt, in ungerechtfertigter Weise bevorzugt.“

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG. Er ist - unter Bezugnahme auf die von
ihm im Verfahren bereits vorgetragenen Gründe - der Auffassung, dass die Entschließung der Vollstreckungsbehörde ermessensfehlerhaft sei.

Der Antrag ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland ausgewiesenen Verurteilten von der Vollstreckung abzusehen, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung fehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2004 - 1 VAs 1/04 -; OLG Hamm NStZ 83, 524; OLG Karlsruhe ZfStrVo 2000, 251).

Diesen Anforderungen werden die Entschließungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft gerecht. Sie wägen in zulässiger Weise die Belastungen des Betroffenen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe außerhalb seines Heimatlandes sowie seine familiären Belange einerseits gegenüber dem Interesse der Rechtspflege auf der Grundlage aller dem deutschen Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecke andererseits ab.

Zutreffend hat die Strafvollstreckungsbehörde dabei auf den hohen Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten abgestellt, der auch in der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe deutlich zum Ausdruck kommt. Der Betroffene ist der Begehung eines gemeinschaftlichen Mordes und im Zusammenhang damit weiterer schwerer Verbrechenstatbestände schuldig. Wegen dieser Straftaten hat das Schwurgericht die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits rechtskräftig festgestellt. Darüber hinaus ist dem Betroffenen anzulasten, dass er seine damals erst 18 Jahre alte Geliebte als Gehilfin mit in das Tatgeschehen einbezogen hat. Beanstandungsfrei hat die Staatsanwaltschaft in ihre Erwägungen auch den Umstand einbezogen, dass die Öffentlichkeit, die zunehmend über den Anstieg der Kriminalität beunruhigt ist, in einem solchen Fall kein Verständnis für eine Maßnahme nach § 456 a StPO bereits zum jetzigen Zeitpunkt aufbringen würde.

Persönliche Umstände, die gegenüber dem vorrangigen öffentlichen Interesse nach nachhaltiger Strafvollstreckung zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind von der Vollstreckungsbehörde auch geprüft, im Ergebnis aber zu Recht verneint worden. Es trifft zwar zu, dass aufgrund der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung ein Verbleib des Betroffenen in Deutschland ausgeschlossen ist und sein Lebensmittelpunkt zukünftig in der Türkei sein wird. Dadurch hat der Betroffene auch vollzugliche Nachteile gegenüber deutschen Strafgefangenen. Andererseits ist aber auch nicht zu verkennen, dass der Betroffene sich seit über 30 Jahren in Deutschland aufhält, die deutsche Sprache spricht und hier zur Schule gegangen ist. Nachdem die Verbin-dung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern durch die Scheidung der Ehe bedingt vollständig abgebrochen ist - in seinem Schreiben vom 15. Juli 2002 behauptet er noch, diese seien bei einem Erdbeben in der Türkei im Jahr 1999 ums Leben gekommen - befinden sich seine engsten Familienangehörigen noch in Deutschland und verfolgen zurzeit lediglich die Absicht, demnächst in die Türkei zurückzukehren. Einen außergewöhnliche Haftempfindlichkeit ergibt sich unter diesen Umständen für den Betroffenen gerade nicht.

Die Staatsanwaltschaft hat auch nicht gegen sie bindende Verwaltungsvorschriften verstoßen. Nach I Nr. 5 der RV des Justizministers vom 20. August 1985 (9.174 - III A 29) soll im Fall lebenslänglicher Freiheitsstrafe nicht vor Verbüßung von 10 Jahren von der weiteren Strafvollstreckung abgesehen werden. Eine darüber unter Umständen weit hinausgehende Strafvollstreckung kommt aber dann in Betracht, wenn dies aus besonderen in der Tat und in der Person des Verurteilten liegenden Gründen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unabweisbar geboten ist. Die Voraussetzungen, an welche diese Verwaltungsvorschriften eine weitergehende Strafvollstreckung knüpfen, sind hier unzweifelhaft gegeben. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall für den Betroffenen schon aus dem Umstand, dass das Tatgericht die besondere Schwere der Schuld bereits bejaht hat. Im Übrigen darf aber die Anwendung des § 456 a StPO auch nicht dazu führen, dass einem im Inland verurteilten ausländischen Gefangenen durch eine Verfahrensweise gemäß § 456 a StPO über sein Wiedereingliederungsinteresse hinausgehende Vorteile zukommen, die ihm nach inländischer Rechtspraxis verwehrt wären, nämlich im vorliegenden Fall eine den inländischen Strafzwecken zuwider laufende und den Verurteilten zudem gegenüber anderen Strafgefangenen bevorzugende vorzeitige Entlassung in die Freiheit. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, bei ausländischen Straftätern von der Strafvollstreckung abzusehen, nicht im Interesse dieses Täterkreises, sondern im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geschaffen hat, um diese in vertretbarem Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 25. März 2004
- 1 VAs 1/04 -).

Die Erwiderung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 20. Oktober 2004 hat vorgelegen. Sie gibt zu anderer Beurteilung keinen Anlass.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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