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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 601/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Absehen vom Fahrverbot, wenn dem Betroffenen ggf. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Fahrverbot, Absehen; berufliche Gründe; Existenzverlust, Arbeitsplatzverlust; Kündigung

Normen: StVG 25; BKatV 4

Beschluss: Bußgeldsache
gegen B.M.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 06.07.2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 02.07.2004 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 10. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG n.F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lübbecke zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lübbecke hat den Betroffenen mit Urteil vom 02.07.2004 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 450,- € verurteilt, gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten verhängt und bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Nach den zugrunde liegenden Feststellungen befuhr der Betroffene am 17.10.2003 außerhalb geschlossener Ortschaft die Bundesstraße 239 mit seinem PKW Volkswagen, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXX, in einem Bereich, in dem die Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt ist, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 151 km/h, die durch ein Radarmessgerät Multanova MU VR 6 F festgestellt wurde.

Zu den persönlichen Verhältnissen hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:

„Der Betroffene ist als Elektroinstallateur beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehören eigenständige Arbeiten bei auswärtigen Kunden. Darüber hinaus ist er auch für den 30 Kilometer langen Weg zur Arbeitsstelle auf die Nutzung eines PKWs angewiesen. Der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass er dem Betroffenen einen durchgehenden Urlaubsanspruch von einem Monat gewähren will. Im Falle eines längeren Fahrverbotes müsse der Betroffene mit einer Kündigung rechnen.“

Im Rahmen der Bemessung des Fahrverbotes führt das Amtsgericht schließlich aus:

„Daneben war die Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbotes gem. § 25 StVG erforderlich, angesichts der beruflichen Folgen eines Fahrverbotes für den Betroffenen in dieser Länge aber auch ausreichend. Auch wenn der Betroffene verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und der Vorfall zu nächtlicher Zeit geschah, war angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung die Fahrverbotszeit auf über einen Monat festzusetzen. Dabei ist sich das Gericht bewusst, dass der Betroffene bei der erkannten Fahrverbotsdauer mit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz rechnen muss. Diese sind jedoch vom Betroffenen selbst verschuldet und erscheinen dem Gericht nicht unverhältnismäßig. Ob dem Betroffenen aufgrund des Fahrverbotes tatsächlich eine rechtmäßige Kündigung droht, scheint dem Gericht nicht zuletzt aufgrund der dem Betroffenen gem. § 25 II a StVG einzuräumenden 4-Monatsfrist und der damit verbundenen Dispositionsmöglichkeit weniger wahrscheinlich.“

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 07.07.2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 19.07.2004 mit am 19.08.2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schreiben des Verteidigers begründet. Die Rechtsbeschwerde wendet sich vor allem gegen die Bemessung der Dauer des Fahrverbotes.

Die Rechtsbeschwerde beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend aufzuheben und abzuändern, dass gegen den Betroffenen auf ein Fahrverbot von einem Monat erkannt wird gegen ggf. angemessen zu erhöhende Geldbuße.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist, so wie der Senat sie auslegt, unbeschränkt eingelegt. Zwar bezieht sich der Antrag der Rechtsbeschwerde allein auf den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils. Andererseits ist die Rechtsbeschwerde selbst ohne eine solche Beschränkung eingelegt worden und auch eingangs der Begründung wird zunächst allgemein ohne eine solche Beschränkung die Verletzung materiellen Rechts gerügt, während sich die Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch mit dem Anschluss „insbesondere wird gerügt“ an die allgemeine Sachrüge anschließen.

Zum Schuldspruch hat die Rechtsbeschwerde allerdings keinen Erfolg. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Überprüfung dagegen nicht Stand. Die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu sind unklar und widersprüchlich. Das Amtsgericht stellt nämlich einerseits fest, dass der Arbeitgeber des Betroffenen mitgeteilt habe, dass der Betroffene im Falle eines längeren Fahrverbotes als einem Monat mit einer Kündigung rechnen müsse. Angesichts dieser Feststellung des Amtsgerichts besteht eine ernstliche Gefahr für den Bestand des Arbeitsplatzes des Betroffenen im Falle der Verhängung eines die Dauer von einem Monat überschreitenden Fahrverbotes. Bereits eine solche ernsthafte Gefahr reicht aber aus, um eine unzumutbare Härte, die der Verhängung eines Fahrverbotes entgegensteht, zu begründen (BVerfG NJW 1995, 1541). Mit dieser Wertung setzt sich das Amtsgericht aber in Widerspruch, wenn es im Rahmen der Bemessung der Dauer des Fahrverbotes ausführt, dass es angesichts der dem Betroffenen einzuräumenden 4-Monatsfrist weniger wahrscheinlich erscheine, dass dem Betroffenen tatsächlich eine rechtmäßige Kündigung drohe. Diese Bewertung des Amtsgerichts ist angesichts der im Rahmen der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen getroffenen Feststellungen zur drohenden Kündigung bei einer einen Monat übersteigenden Dauer des Fahrverbotes nicht nachvollziehbar und mit dieser Feststellung nichtvereinbar. Denn danach kann der Betroffene gerade zu keinem Zeitpunkt ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Dauer von mehr als einem Monat auf seine Fahrerlaubnis verzichten, so dass ihm das Wahlrecht aus § 25 Abs. 2 a StVG nicht weiterhilft. Bereits deshalb war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, und zwar angesichts der Wechselwirkung von Fahrverbot und Höhe der verhängten Geldbuße insgesamt.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Amtsgericht nicht umhin kommen wird, die Angaben des Betroffenen zum drohenden Verlust des Arbeitsplatzes bei einer Fahrverbotsdauer von einem Monat durch Vernehmung des Arbeitgebers des Betroffenen nachzuprüfen und hierzu eigene Feststellungen zu treffen, die über eine unkritische Hinnahme der Einlassung des Betroffenen bzw. der Darstellung seines Arbeitgebers hinausgeht. Das Amtsgericht wird sodann festzustellen und im Einzelnen darzulegen haben, ob der Betroffene durch andere Maßnahmen, etwa durch die Einstellung einer Aushilfe zur Führung des Kraftfahrzeuges oder durch die gemeinsame Fahrt mit Arbeitskollegen in einem Werkstattwagen eine Kündigung vermeiden kann (OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 181; OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 19). Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass für die Entscheidung, ob gekündigt wird, auch viele weitere Faktoren maßgeblich sein können, insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Grad des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewachsenen Vertrauens und die im Betrieb bestehende Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen die Dauer des Fahrverbotes zu überbrücken, etwa durch Umsetzen des Betroffenen auf einen anderen Arbeitsplatz oder durch das oben bereits angesprochene gemeinsame Fahren mit einem Arbeitskollegen, der über eine Fahrerlaubnis verfügt (OLG Koblenz, a.a.O.).


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