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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 1 Ss OWi 677/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Verwefung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid bei Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin

Senat: 1

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verwerfungsurteil; Verfahrensrüge; Begründung, Entschuldigung

Normen: OWiG 73; OWiG 74; StPO 329

Beschluss: Bußgeldsache
gegen A.S.,
wegen Zuwiderhandlung gegen § 37 StVO.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 8. März 2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 2. März 2004 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 10. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 n.F. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund hat gegen den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes mit Unfall einen Bußgeldbescheid über 125,- € erlassen und ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.02.2004 bestimmt, an dem der Betroffene auch persönlich teilgenommen hat. Um eine weitere Zeugin zu hören, bestimmte das Amtsgericht einen Fortsetzungstermin auf den 02.03.2004, zu dem der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung vom 24.2.04 mündlich angeordnet worden war, nicht erschienen ist. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene in diesem Termin zur (fortgesetzten) Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben war.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, in der u.a. Folgendes ausgeführt wird:

„Der Beschuldigte war ohne Verschulden am rechtzeitigen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom 02.03.04 verhindert.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 24.02.04 hatte der Vorsitzende mitgeteilt, dass wegen des Fehlens der Zeugin X. die Hauptverhandlung am 02.03.04 fortgesetzt wird. Der Beschuldigte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist und einen Dolmetscher benötigt, hat diese Ladung nicht verstanden. Sie ist ihm vom Dolmetscher auch nicht übersetzt worden. Der Beschuldigte wusste schlichtweg nicht, dass die mündliche Verhandlung am 02.03.04 fortgesetzt wird. Ansonsten hätte er selbstverständlich an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.“

Die Rechtsbeschwerde war danach als unzulässig zu verwerfen.

Ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG entspricht in seinen gesetzlichen Voraussetzungen einem die Berufung verwerfenden Urteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO, d.h. der Rechtsmittelführer muss ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sein.

Das unentschuldigte Ausbleiben des Betroffenen ist jedoch keine vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs. Vielmehr setzt die Prüfung durch das Beschwerdegericht eine dahingehende ausdrückliche, der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende, Verfahrensrüge voraus. Die Entscheidung, ob das Ausbleiben des Betroffenen genügend entschuldigt ist, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Das Beschwerdegericht kann deshalb nur prüfen, ob der Tatrichter die Entschuldigungsgründe, die vorlagen, überhaupt einer sachlichen Prüfung unterzogen und ob er dabei den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung richtig angewandt hat. Hatte der Betroffene keine Entschuldigungsgründe vorgetragen und waren dem Tatrichter auch sonst keine Umstände bekannt oder - insbesondere aufgrund des Akteninhalts - erkennbar, die das Ausbleiben entschuldigen konnten, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Verwerfung des Einspruchs nur formularmäßig damit begründet wird, dass das Ausbleiben nicht oder nicht genügend entschuldigt sei. In diesem Fall spricht vielmehr vieles dafür, dass von dem Betroffenen bis zur Urteilsverkündung beachtliche Entschuldigungsgründe nicht vorgebracht worden sind oder sonst erkennbar waren.

Es wäre Sache des Betroffenen gewesen, unter Darlegung entsprechender Tatsachen, einen insoweit möglichen Mangel des angefochtenen Urteils zu behaupten. Ein entsprechender Tatsachenvortrag fehlt jedoch. Die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde lassen lediglich erkennen, dass der Betroffene in der Verhandlung vom 24. Februar 2004 zum Fortsetzungstermin am 2. März 2004 mündlich und damit ordnungsgemäß geladen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der in Anwesenheit eines Dolmetschers und des Verteidigers im Saal befindliche Betroffene die Ladung nicht verstanden haben könnte, haben dem Gericht nicht vorgelegen. Sie drängten sich auch nicht auf. Das Gericht war somit unter Zugrundelegung der mitgeteilten Tatsachen nicht gehindert, den Einspruch im Fortsetzungstermin ohne weiteres zu verwerfen.


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