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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 729/04 OLG Hamm

Leitsatz: Die Rechtsbeschwerde ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil keine Gründe enthält.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Rechtsbeschwerde; Zulassung; keine Urteilsgründe

Normen: OWiG 80

Beschluss: Bußgeldsache
gegen M.L.
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.

Auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 25. Juni 2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 24. Juni 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 11. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht Burhoff als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 40 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 40 EURO verurteilt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen, da es weder geboten ist, die Nachprüfung des Urteils, das den Betroffenen nur zu einer Geldbuße von 40,-- EURO verurteilt, zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen, noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

Die Versagung des rechtlichen Gehörs wird vom Betroffenen selbst nicht behauptet. Im Übrigen hat der Betroffene nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Das führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts

Die Rechtsbeschwerde war auch etwa nicht deshalb zuzulassen, weil das amtsgerichtliche Urteil keine Gründe enthält. Die insoweit erhobene Rüge ist - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat - eine Verfahrensrüge, die in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht erhoben werden kann (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 77 b Rn. 8, 9 und § 80 Nr. 13 mit weiteren Nachweisen).

Die Rüge wäre im Übrigen aber auch unbegründet. Der geltend gemachte Mangel führt nämlich nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Seit der Entscheidung des BGH vom 16. Juli 1996 (5 StR 230/95 BGHSt 41, 197 = NJW 1996, 3157) ist höchstrichterlich geklärt, dass die Rechtsbeschwerde nicht allein deshalb zuzulassen ist, weil das angefochtene Urteil keine Gründe enthält, vielmehr ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG erforderlich (so auch OLG Celle NdsRPfl. 1997, 52; OLG Köln 1997, 371; Senat in VRS 99, 219 = NZV 2001, 355). Das Rechtsbeschwerdegericht muss und kann auch in solchen Fällen auf Grund des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrags und/oder der Rechtsbeschwerdebegründung entscheiden, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken VRS 85, 217 f.).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Es wird lediglich geltend gemacht, dass das angefochtene Urteil nicht begründet worden ist. Gründe, warum der Betroffene nicht hätte verurteilt werden dürfen, sind in der Begründung des Rechtsmittels nicht angeführt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Betroffenen angeführten Entscheidungen des BayObLG in zfs 2004, 382, 382 f. Der Betroffene übersieht, dass es in den vom BayObLG entschiedenen Fällen nicht um die Zulassung der Rechtsbeschwerde ging, sondern um eine ohne Zulassung zulässige Rechtsbeschwerde. In einem solchen Fall geht im Übrigen auch das OLG Hamm davon aus, dass bei Fehlen der Urteilsgründe das tatrichterliche Urteil aufzuheben ist (vgl. zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2004, 1 Ss OWi 627/04).

Nach allem war damit der Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.


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