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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 325/04 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Zeitraum von zwei Jahren zwischen Tat und Urteil

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Fahrverbot, langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

Normen: StGB 44

Beschluss: Strafsache
gegen G.J.
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28.01.2004 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 11. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung bzw. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Anordnung des Fahrverbotes mit den dieser zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Gebühr für das Revisionsverfahren wird jedoch um 1/4 ermäßigt. Die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/4 der Landeskasse auferlegt.

Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 27.03.2003 wegen unerlaubtem Entfernens vom Unfallort (Tatzeit: 05.12.2001) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28.01.2004 verworfen.

Die Anordnung des Fahrverbotes hat die Strafkammer wie folgt begründet:

„Es war darüber hinaus angemessen, den Angeklagten, der die Tat unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, neben der Geldstrafe auch mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB zu belegen, um den Angeklagten hinreichend zu warnen und zur Besinnung zu bringen. Auch unter der Berücksichtigung, dass die Tat längere Zeit zurückliegt und ein Fahrverbot dem Angeklagten das Erreichen seiner Arbeitsstelle erheblich erschweren wird, erschien der Kammer ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten unumgänglich angesichts dessen, dass der eingetretene Fremdschaden an der Grenze zu einem beträchtlichen Schaden liegt, bei dem im Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.“

Gegen das vorgenannte Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

II.
Die Revision des Angeklagten hat mit der erhobenen Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angeordneten Fahrverbotes. Im Übrigen war die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Die Anordnung des Fahrverbotes hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 16.08.2004 u.a. Folgendes ausgeführt:

„Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist. Das Fahrverbot dient nämlich in erster Linie spezialpräventiven Zwecken und kann seine Wahrnehmungs- und Besinnungsfunktion auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten angelastet werden könnte (zu vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.06.2002 - 3 Ss OWi 341/02 - und vom 28.01.2003 - 3 Ss OWi 17/03 -, jeweils m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte hat das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert, so dass die Verhängung eines Fahrverbotes aufgrund des Zeitablaufes seit Begehung der Tat am 05.12.2001 nicht mehr in Betracht kommt.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.10.2001 5 StR 439/01 (veröffentlicht in www.caselaw.de), wonach bereits die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtenverstoß nicht mehr geeignet ist.

Das angeordnete Fahrverbot war daher aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bielefeld kam nicht in Betracht. Denn eine Erhöhung der Geldstrafe infolge des Wegfalls des Fahrverbotes scheidet wegen des Verbots der Schlechterstellung aus. Der Senat hat daher die erforderliche Sachentscheidung selbst getroffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.


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