Aktenzeichen: 2 Ss OWi 688/04 OLG Hamm
Leitsatz: Ein aktenmäßiger Nachweis der Bevollmächtigung des Verteidigers ist nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit.
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Vollmacht:; Nachweis, Wirksamkeit
Normen: OWiG 51; StPO 145
Beschluss: Bußgeldsache
gegen P.K.,
wegenfahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung .
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 05. Juli 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 11. 2004 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 i.V.m. § 349 StPO beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, aufgehoben.
Gründe:
I.
Nach dem seit dem 1. September 2004 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) ist § 80 a Abs. 1 OWiG dahingehend geändert worden, dass die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte nicht mehr mit drei Richtern besetzt sind, sondern soweit nichts anderes bestimmt ist nur noch mit einem Richter. Da die Tatbestände des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 OWiG nicht gegeben sind, ist vorliegend die Einzelrichterin zur Entscheidung berufen.
II.
Der Märkische Kreis hat mit Bußgeldbescheid vom 19. Januar 2004 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 130,00 EURO sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Hiergegen hat der Betroffene fristgerecht durch Schriftsatz seines Verteidigers Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Lüdenscheid hat den Einspruch in der Hauptverhandlung vom 05. Juli 2004 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ausgeblieben sei.
Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, eine Verwerfung des Einspruchs habe nicht erfolgen dürfen, weil er vor der Hauptverhandlung sein Rechtsmittel wirksam zurückgenommen habe.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Betroffene hatte seinen Einspruch bereits vor der Hauptverhandlung wirksam mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01. Juli 2004 zurückgenommen.
Zwar ist der Schriftsatz mit der Einspruchsrücknahme nicht vor dem Hauptverhandlungstermin zur Akte gelangt. Ausweislich des Sendeberichts auf dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01. Juli 2004, der die Übersendung an das Amtsgericht Lüdenscheid und eine ordnungsgemäße Übertragung dokumentiert, und aufgrund des Vermerks vom 02. August 2004, dass nach Angaben der Wachtmeisterei am 01. Juli 2004 um 17.00 Uhr ein Fax des Verteidigers beim Amtsgericht eingegangen sei, ist aber von einer Rücknahme des Einspruchs noch vor dem Hauptverhandlungstermin am 05. Juli 2004 auszugehen.
Der Einspruchsrücknahme vom 01. Juli 2004 steht worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 zutreffend hingewiesen hat auch nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Vollmacht des Verteidigers noch nicht zu den Akten gelangt war. Ein aktenmäßiger Nachweis der Bevollmächtigung ist nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit. Er dient vielmehr dazu, das mit der Sache befasste Gericht vom Vorliegen der Ermächtigung in tatsächlicher Hinsicht zu überzeugen. Solange es im Verfahren auf die Frage ankommt, ob die Rechtsmittelrücknahme wirksam erklärt worden ist, ist es auch zulässig, den Beweis für die Erteilung der hierfür erforderlichen Ermächtigung zu führen. Da die Entscheidung des Tatrichters im Rechtsmittelzug nachprüfbar ist, ist nicht ersichtlich, warum die Frage nach der Wirksamkeit und dem Nachweis einer früher erklärten Rechtsmittelrücknahme von der Überprüfung ausgenommen werden soll (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09. Juni 1998 , NStZ-RR 1998, 309; vgl. auch Beschluss des BayObLG vom 14. Januar 2004, NJW 2004, 1263).
Danach steht fest, dass die Einspruchsrücknahme vor Erlass des Verwerfungsurteils bei dem Amtsgericht Lüdenscheid eingegangen ist, so dass ein Verfahrenshindernis für die Durchführung der Hauptverhandlung bestand. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 46 OWiG, 467 StPO.
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