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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 302/04 OLG Hamm

Leitsatz: Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Entpflichtung ist unzulässig, weil es dem Pflichtverteidiger an einem rechtlich geschützten Interesse an der Fortführung der Verteidigung fehlt

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Rechtsmittel; Zulässigkeit; Wahlanwalt

Normen: StPO 143 ]
Beschluss: Strafsache

gegen W.H.
wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern, (hier: Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts B. in Marl).
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts B. in M. vom 28. Juli 2004 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2004, durch den die Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts B. zurückgenommen worden ist, hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts B. wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel des Rechtsanwalts B. wie folgt Stellung genommen:

„I.

Mit seiner am 28.07.2004 beim Landgericht Bochum eingegangenen „sofortigen Beschwerde“ vom selben Tag (Bl. 297 f d. Zweitakte) wendet sich der ehemalige Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt B. (Beiordnung Bl. 111 d. Zweitakte), gegen die am 22.07.2004 in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, der Vertreterin der Nebenklage, des Angeklagten und dessen Wahlverteidiger verkündete Anordnung des Vorsitzenden, mit der die Bestellung des Pflichtverteidigers gem. § 143 StPO zurückgenommen worden ist.

II.
Das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel ist gem. § 300 StPO als Beschwerde gem. § 304 StPO auszulegen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde des ehemaligen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B. ist ersichtlich nicht für den Angeklagten, sondern im eigenen Namen erhoben. Zwar ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Einlegung des Rechtsmittels nicht im eigenen Namen des Pflichtverteidigers erfolgt ist (zu vgl. OLG Hamm, Be-schluss vom 28.01.1999 - 3 Ws 27/99 -), sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte bestehen. Aus den Gesamtumständen folgt indes, dass die Beschwerde nicht im Namen des Angeklagten eingelegt worden ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.07.2004 (Bl. 275 ff, 276, 276 R d. Zweitakte) hat der Angeklagte Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger gewählt und ist Ausführungen seines bisherigen Pflichtverteidigers in dessen Schriftsatz vom 16.07.2004 entgegengetreten. Dies spricht dafür, dass der sechs Tage später datierende Beschwerdeschriftsatz, mit dem zugleich gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22.07.2004 Revision eingelegt wird, nicht im Auftrag des Angeklagten gefertigt worden ist, sondern damit Rechtsmittel aus eigenem Recht erhoben sein sollen, was im Übrigen bereits der Wortlaut des Schriftsatzes vom 28.07.2004 nahe legt. Mit Einlegung der Revision hat der Angeklagte ersichtlich (nur) Rechtsanwalt S., seinen Wahlverteidiger, beauftragt (Bl. 283 d. Zweitakte). Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, Rechtsanwalts B., das Rechtsmittel für den Angeklagten erhoben hat, weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Von den Terminsverlegungs- und Ablehnungsanträgen des Beschwerdeführers vom 16.07.2004 (Bl. 281 f d. Zweitakte) hat sich der Angeklagte distanziert (Bl. 276 d. Zweitakten). Dementsprechend ist der Befangenheitsantrag von der Kammer als unzulässig verworfen worden (Bl. 277 d. Zweitakte).

Die demnach im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Entpflichtung ist unzulässig, weil es dem Pflichtverteidiger an einem rechtlich geschützten Interesse an der Fortführung der Verteidigung fehlt (zu vgl. OLG Hamburg, NJW 1998, 621 ff; BVerfG, NStZ-RR 1997, 202 f; StV 1998, 356 f; KK-Laufhütte, StPO, 5. Aufl., § 143 Rdnr. 6 m.w.N.). Die Normen über die Pflichtverteidigerbestellung vermitteln dem Verteidiger keine eigene Beschwerdebefugnis, weil es nicht Sinn der Pflichtverteidigung ist, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 39, 238, 242 - NJW 1975, 1015; OLG Hamm, a.a.O.).

Nach alledem ist die Beschwerde, die im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg hätte, da zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung
neben dem Wahlverteidiger ein Pflichtverteidiger nicht erforderlich ist (zu vgl. KK-Laufhütte, a.a.O., § 141 Rdnr. 8) als unzulässig zu verwerfen.“

Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und verweist lediglich bezüglich der Zulässigkeit des Rechtsmittels auf seinen Beschluss vom 21. Juni 1999 in 2 Ws 187/99 = NStZ 1999, 531 = StV 1999, 587).

Demgemäß war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wobei die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B. aufzuerlegen waren.




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