Aktenzeichen: 2 Ws 312 u. 323/04 OLG Hamm
Leitsatz: Eine Bezugnahme auf Anlagen ist bei einem Prozesskostenhilfeantrag für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO jedenfalls dann unzulässig, wenn sie praktisch einem Hinweis bzw. einer Bezugnahme auf den Akteninhalt gleichkommt
Senat: 2
Gegenstand: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Stichworte: Klageerzwingungsverfahren; Prozesskostenhilfeantrag; Begründung; Bezugnahme; Zulässigkeit; Anlagen
Normen: StPO 172
Beschluss: Ermittlungsverfahren
(Klageerzwingungsverfahren)
gegen Rechtsanwalt und Notar L. in H.,
wegen Untreue u.a., (hier: Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe),
Antragsteller: K.A.,
Auf die Anträge des Antragstellers vom 22. und 28. November 2004 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13. Juli 2004 sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 12. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und
den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beschuldigt Rechtsanwalt und Notar L. im Zusammenhang mit einer Grundstücksangelegenheit, in der dieser u.a. als Notar eine Beurkundung vorgenommen hatte, der Untreue, Unterschlagung sowie des Betruges.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2004 hat die Staatsanwaltschaft Hagen nach Überprüfung des Sachverhaltes die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichender Anhaltspunkte für strafbares Verhalten mitgeteilt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers -eingegangen am 15. März 2004- hat der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 13. Juli 2004 zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 22. November 2004, den er ergänzend mit Schreiben vom 28. November 2004 nebst Anlagen begründet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen. Der Antragsteller begehrt darüber hinaus die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
II.
Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen und dies u.a. wie folgt begründet:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da er nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 StPO entspricht.
Danach muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein und die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche, substantiierte Schilderung des Sachverhaltes, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachtes die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Die Sachdarstellung muss darüber hinaus in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit wiedergeben. Schließlich ist die Einhaltung der Fristen darzulegen.
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag bereits deshalb nicht gerecht, weil er nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Darüber hinaus fehlt es an einer aus sich heraus verständlichen, substantiierten Sachverhaltsschilderung. Ferner setzt sich der Antragsteller in keiner Weise mit dem Gang des Ermittlungsverfahrens auseinander. Es fehlt jede Angabe dazu, ob und in welchem Umfang und mit welchem Ergebnis seitens der Staatsanwaltschaft Beweiserhebungen durchgeführt worden sind. Auch der Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren Unrichtigkeit gibt der Antrag nicht wieder.
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei. Ergänzend ist nur Folgendes noch zu bemerken:
Auch nach der Rechtsprechung des Senats muss der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Klageerzwingungsantrag wenigstens in groben Zügen den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten, zudem ist eine Angabe der wesentlichen Beweismittel erforderlich. Eine Bezugnahme auf Anlagen ist bei einem Prozesskostenhilfeantrag jedenfalls dann unzulässig, wenn sie praktisch einem Hinweis bzw. einer Bezugnahme auf den Akteninhalt gleichkommt (ständige Rechtsprechung; vgl Senatsbeschluss vom 06. Januar 2003 in 2 Ws 434/02 und 60/03 und des hiesigen 5. Senats, Beschluss vom 25 Juli 2000 in 5 Ws 1191/01 sowie vom 11 April 2000 in 5 Ws 58/00; Meyer-Goßner, StPO, 47 Aufl., § 172 Rn. 21 m.w.N.). So verhält es sich vorliegend. Der Antrag des Antragstellers enthält schon keine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung. Vielmehr enthält er auf mehr als 20 Seiten gegen verschiedene Personen, u.a. gegen verschiedene Rechtsanwälte, Behörden und Angehörige verschiedener Gerichte gerichtete Vorwürfe, an einer Schädigung des Antragstellers im Zusammenhang mit einer Grundstücksangelegenheit beteiligt gewesen zu sein. Die Vorwürfe werden dabei unter Verwendung verschiedener Rechtsbegriffe sowie unter Hinweis auf diverse rechtlich bedeutsame Handlungen jeweils apodiktisch erhoben. Trotz des Umfangs des Vorbringens werden die gegen Rechtsanwalt L. erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar dargestellt. Auch fehlt es an einer näheren Beschreibung seiner Mitwirkung an einem strafbaren Verhalten. Dass eine solche nachvollziehbare und verständliche Darstellung des Sachverhaltes für die Zulässigkeit eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist, hatte der Senat dem Antragsteller bereits in dem Verfahren 2 Ws 189 u. 206/03 mitgeteilt, in welchem sein dortiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffend das aus demselben Sachverhaltskomplex resultierenden Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt D. in Hagen durch Senatsbeschluss vom 18. September 2003 als unzulässig verworfen worden war. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrages auf gerichtliche Entscheidung ist daher nicht möglich, so dass auch der Prozesskostenhilfeantrag als unzulässig zu verwerfen war. Dies gilt ebenso für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, da keine Tatsachen angegeben werden, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Ferner ist der Antrag entgegen § 172 Abs. 3 S. 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur hat sich darüber hinaus aus dem Antrag selbst zu ergeben, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO von dem Antragsteller eingehalten sind (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 308; OLG Hamm, MDR 1993, 566). Auch diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht.
Gleiches gilt für die ergänzende Begründung mit Schreiben vom 28. November 2004 nebst Anlagen, mit dem Rechtsanwalt L. der Untreue und des Betruges zum Vorteil von Rechtsanwalt D. beschuldigt wird. Auch diesem Vorbringen lässt sich eine konkreter und verständlicher Sachverhalt nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller diesem Schriftsatz eine Abschrift seines 117 Seiten umfassenden Schriftsatzes vom 30. August 2002 betreffend das Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt D. beigefügt hat, ersetzt eine solche Bezugnahme im Übrigen nicht die erforderliche geschlossenen Sachdarstellung (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 30 m.w.N.).
Nach alledem waren die Anträge als unzulässig zu verwerfen.
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