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Rechtsprechung


Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. A 64/04 (328-330/04) OLG Hamm

Leitsatz: Unschädlich ist insoweit auch, dass es zwar nach wie vor an einer Zusicherung der spanischen Behörden im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG fehlt, nämlich,
Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im ersuchenden Staat auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik zurücküberstellt wird, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuHbG. Ausreichend ist, wenn die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Bedingung der Rücküberstellung zur weiteren Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland geknüpft wird.

Senat: 2

Gegenstand: Auslieferungssache

Stichworte: Auslieferung, europäischer Haftbefehl; Rücküberstellung, Erklärung des ausländischen Staates; Bedingung

Normen: EuHBG 80

Beschluss: Auslieferungssache (Auslieferungshaftbefehl)
betreffend den deutschen Staatsangehörigen C.P.
wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Spanien zur Strafverfolgung wegen Mordes,(hier: Anordnung der Auslieferungshaft u.a.).

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 21. Dezember 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 12. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:

1. Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

2. Die Auslieferung des Verfolgten nach Spanien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl vom 09. Juni 2004 des 12. Untersuchungsgerichts von Valencia Nr. 2139/2003 zur Last gelegten Tat (Mord) wird für zulässig erklärt.

3. Die Entscheidung über den Antrag des Verfolgten auf Gewährung einer Haftentschädigung für die von ihm erlittene Auslieferungshaft wird zurückgestellt.

Gründe:
I. Bereits mit Beschluss vom 25. August 2004 ordnete der Senat gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft an, nachdem Sirene Spanien durch Vermittlung des Bundeskriminalamtes im Wege der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen C.P. zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Mordes ersucht hatte. Das Ersuchen war gestützt auf den Europäischen Haftbefehl vom 09. Juni 2004 des 12. Untersuchungsgerichts von Valencia Nr. 2139/2003. Dem Verfolgten wird darin zur Last gelegt, in der Nacht eines nicht näher feststellbaren Tages vor dem 26. März 2003 gemeinsam mit einem M.T. in einem leer stehenden Lagerhaus in der Straße Calle Gas Lebon in Valencia/Spanien den kolumbianischen Staatsangehörigen J.U. zunächst geschlagen und alsdann mit den Händen erwürgt zu haben, so dass dessen Tod durch Ersticken eingetreten ist. Im Anschluss an die Tat sollen die Täter die Leiche in einen Wasserbehälter gelegt haben, wo sie später von Kindern gefunden worden ist.

Auf Grund des am 23. August 2004 in Kraft getretenen Gesetzes vom 21. Juli 2004 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 (RbEuHb, Europ. HaftbefehlsG, EuHbG, BGBl. I 2004, 1748) beurteilen sich die Anforderungen an die Vorlage von Auslieferungsunterlagen bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nunmehr nach §§ 1 IV, 83 a IRG n.F. .
Danach ist eine Auslieferung nur zulässig, wenn die in § 10 IRG genannten Unterlagen oder ein europäischer Haftbefehl übermittelt wird, welcher die in § 83 a Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 IRG n.F. enthaltenen Angaben aufweist. Enthält eine Ausschreibung zur Festnahme im Schengener Informationssystem diese Angaben, so gilt sie gemäß § 83 a Abs. 2 IRG n.F. als Europäischer Haftbefehl.

Der Senat hatte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft bejaht und hierzu u.a. ausgeführt:

„Die Ausschreibung von Sirene Spanien erfüllt die Voraussetzungen des § 83 a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG in Verbindung mit dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.
Die SIS-Ausschreibung enthält die erforderlichen Angaben zur Identität des Verfolgten und dessen Staatsangehörigkeit (§ 83 a Abs. 1 Nr.1 IRG). Der Ausschreibung ist ferner zu entnehmen, dass der Europäische Haftbefehl von dem 12. Untersuchungsgericht in Valencia, Avenida del Saler Nr. 14, - 3 Planta - 46071 Valencia, ausgestellt worden ist ( § 83 a Abs. 1 Nr.2 IRG). Aus der Ausschreibung ergibt sich auch, dass der Europäische Haftbefehl auf einem in dem Verfahren Nr. 2139/2003 ergangenen Haftbefehl vom 11. Februar 2004 beruht (§ 83 a Abs. 1 Nr. 3 IRG). Die Strafbarkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat des Mordes richtet sich nach Art. 138 des spanischen Strafgesetzbuches, das eine Höchststrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (§ 83 a Abs. 1 Nr. 4, 6 IRG). Schließlich enthält die Ausschreibung die in
§ 83 a Abs. 1 Nr. 4 IRG geforderte Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen worden sein soll, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person.

Die Auslieferung des Verfolgten nach Spanien erscheint auch nicht gemäß § 83 IRG von vornherein unzulässig.

Gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG darf grundsätzlich kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden; nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 und dem am 23. August 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21. Juli 2004 (Europäisches Haftbefehlsgesetz EuHbG) ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an Mitgliedsländer der Europäischen Union jedoch zulässig, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Dies ist vorliegend der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass ein spanisches Ermittlungs- oder Strafverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügt, sind nicht ersichtlich.
Die spanischen Behörden sind zudem über das Bundeskriminalamt in Wiesbaden gebeten worden zuzusichern, dass sie den Verfolgten für den Fall der Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurücküberstellen werden (§ 80 Abs. 1 IRG).

Die Tat ist nach spanischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten bedroht.

Da dem Verfolgten ein vorsätzliches Tötungsdelikt zur Last gelegt wird, ist gemäß § 81 Nr. 4 IRG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl eine beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen.

Der Erlass eines deutschen Untersuchungshaftbefehls gegen den Verfolgten wegen der dem spanischen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftat steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht an. Zwar führt der Leitende Oberstaatsanwalt in Paderborn diesbezüglich gegen den Verfolgten das Ermittlungsverfahren 310 Js 163/04, jedoch ist seitens der Staatsanwaltschaft Paderborn aufgrund der derzeitigen Beweislage, wie sie sich aufgrund der durch die spanischen Behörden übersandten Unterlagen darstellt, die Beantragung eines Untersuchungshaftbefehls jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beabsichtigt. Maßgebend hierfür sind nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2004 folgende Umstände: das Opfer sei in einem leer stehenden Fabrikgebäude gefunden worden. Zwar stehe aufgrund polizeilicher Überprüfungen des betreffenden Fabrikgebäudes durch die spanische Polizei fest, dass sich der Verfolgte und sein mutmaßlicher Mittäter M.T. einige Tage vor der ihnen vorgeworfenen Straftat dort aufgehalten hätten. Der Tatverdacht werde aber ausschließlich auf die Aussagen mehrerer Personen aus dem Obdachlosenmilieu gestützt, die das Opfer gemeinsam mit dem Verfolgten und M.T. zuletzt gesehen hätten. Diese Personen hätten auch angegeben, sie hätten in der fraglichen Nacht Lärm gehört. Am nachfolgenden Morgen seien der Verfolgte und der Mitbeschuldigte T. verschwunden, wobei sie ihre persönlichen Gegenstände mitgenommen hätten.
Der Aufenthalt des Mitbeschuldigten T. sei nicht bekannt.
Zwar gehe aus den Vorgängen hervor, dass am Tatort DNA-Material entnommen worden sei; dieses Material liege jedoch nicht vor, so dass ein Vergleich mit DNA-Material des Verfolgten nicht erfolgen könne. Der Verfolgte habe den Tatvorwurf bestritten und sich dahin eingelassen, er habe gemeinsam mit einem Bekannten namens Miroslaw bereits im Februar 2003 Spanien verlassen. Bereits zuvor sei ihm während eines Aufenthaltes in Barcelona im Jahre 2000 sein Personalausweis entwendet worden.

Zwar sieht § 83 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 IRG vor, dass die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzesein strafrechtliches Verfahren geführt wird (Abs. 1 Nr. 1) bzw. ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde (Abs. 1 Nr. 2). Bei dieser Bestimmung handelt es sich aber um eine Ermessensvorschrift. Es ist nicht ausgeschlossen, dass worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2004 zutreffend hinweist - das deutsche Ermittlungsverfahren derzeit allein deshalb nicht weiter durchgeführt werden kann, weil die spanischen Behörden bislang noch nicht sämtliche Beweismittel, beispielsweise das sichergestellte DNA-Material, zur Verfügung gestellt haben. Deshalb sind gegenwärtig keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einer Bewilligung durch die Generalstaatsanwaltschaft als zuständiger Bewilligungsbehörde (vgl. Gemeinsamen Runderlass des Justizministeriums und des Innenministeriums vom 01. Juli 2004 über die Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten JMBl. NRW 2004, 171) und damit dem Erlass des Auslieferungshaftbefehls durch den Senat entgegen stehen.“

Da der Senat den Haftgrund der Fluchtgefahr für gegeben und mildere Mittel als den Vollzug der Auslieferungshaft nicht für ausreichend hielt, erließ er entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft einen Auslieferungshaftbefehl.

Der Verfolgte, der im Zeitpunkt der Anordnung der Auslieferungshaft noch bis zum 27. August 2004 eine Jugendstrafe zu verbüßen hatte, wurde aufgrund des Beschlusses des Senats am 28. August 2004 in Auslieferungshaft genommen.
Auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft wurde er sodann am 25. Oktober 2004 entlassen, da die spanischen Behörden bis dahin trotz zweimaliger Aufforderung nicht zugesichert hatten, den Verfolgten auf dessen Wunsch zur Strafvollstreckung nach Deutschland zu überstellen.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hatte der Senat daraufhin mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 seinen Auslieferungshaftbefehl aufgehoben, § 24 Abs. 2 IRG.

Seit dem 20. November 2004 befindet sich der Verfolgte für das Verfahren 331 Js 992/04 StA Paderborn in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Münster aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Lippstadt vom selben Tage (Aktenzeichen: 9 Gs 610/04). Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat gegen ihn unter dem 15. Dezember 2004 Anklage erhoben wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, begangen am 19. November 2004 in Geseke.

II.
Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war gegen den Verfolgten erneut die Auslieferungshaft anzuordnen.

Die im Europäischen Haftbefehlsgesetz vom 21. Juli 2004 festgelegten Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind sämtlich gegeben. Die spanischen Behörden halten an ihrem Auslieferungsersuchen, gestützt auf den
Europäischen Haftbefehl vom 09. Juni 2004 des 12. Untersuchungsgerichts von Valencia Nr. 2139/2003, fest. Wegen des Begehrens im Einzelnen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die Auslieferung des Verfolgten ist auch zulässig.
§ 28 IRG steht einer Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Der Verfolgte hatte bereits hinreichend Gelegenheit, sich zu dem Auslieferungsersuchen der spanischen Behörden zu äußern und hat hiervon auch Gebrauch gemacht anlässlich der Verkündung des Auslieferungshaftbefehls vor dem Amtsgericht Münster am 26. August 2004.

Unschädlich ist insoweit auch, dass es zwar nach wie vor an einer Zusicherung der spanischen Behörden im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG fehlt, nämlich, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion in Spanien auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik zurücküberstellt wird.
Eine solche Erklärung des ersuchenden Staates ist aber nicht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung. In den Gesetzesmaterialien zum Europäischen Haftbefehlsgesetz EuHbG heißt es hierzu:

„Zu § 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger

§ 80 IRG regelt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger, eine der wesentlichen Neuerungen. Deren Auslieferung an einen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn neben den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen auch die des § 80 vorliegen.
...
§ 80 IRG unterscheidet hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Auslieferung eigener Staatsangehöriger zwischen der Auslieferung zur Strafverfolgung und der Auslieferung zur Strafvollstreckung.

Gemäß Absatz 1, der Artikel 5 Nr. 3 RbEuHb umsetzt, ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung nur dann zulässig, wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat anbieten wird, den Betroffenen später zur Strafvollstreckung nach Deutschland zurück zu überstellen. Dies kann auch durch eine Zusicherung des ersuchenden Mitgliedstaates oder aus einer Erklärung der Bewilligungsbehörde im Zulässigkeitsverfahren, dass eine spätere Bewilligung der Auslieferung mit einer entsprechenden Bedingung verknüpft wird, oder in Zukunft durch eine entsprechende Staatenpraxis erfolgen. ...“

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 21. Dezember 2004 nunmehr erklärt, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Bedingung der Rücküberstellung zur weiteren Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zu knüpfen. Damit ist sichergestellt, dass im Falle der Auslieferung zur Verfolgung auf Wunsch des deutschen Verfolgten die Vollstreckung der im Ausland verhängten Strafe in Deutschland erfolgt. Der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 1 IRG ist folglich Genüge getan (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2004 in (2) 4 Ausl. 60/04 (315 u. 317/04); so auch OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2004 in III 4 Ausl (A) 50/04 195/04 III). Denn die Intention des nationalen Gesetzgebers, nämlich die der Resozialisierung des Verfolgten dienende Rücküberstellung sicherzustellen, wird dadurch in ausreichender Weise berücksichtigt.

Die Anordnung der Auslieferungshaft ist zur Sicherung des Auslieferungsverfahrens geboten, weil zu erwarten ist, dass sich der Verfolgte ohne die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Er verfügt in der Bundesrepublik weder über einen festen Wohnsitz noch über tragfähige soziale Beziehungen.
Der Fluchtgefahr steht auch nicht entgegen, dass der Verfolgte sich derzeit für das Strafverfahren 331 Js 992/04 StA Paderborn in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Münster und damit nicht auf freiem Fuß befindet. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass der gegen ihn in dem dortigen Verfahren ergangene Haftbefehl je nach Verlauf der Hauptverhandlung aufgehoben wird.

Die Anordnung der Auslieferungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der in Spanien zu erwartenden Strafe.

III.
Eine Entscheidung des Senats über den Antrag des Verfolgten vom 08. November 2004, ihm eine Haftentschädigung für die von ihm erlittene Auslieferungshaft in der Zeit vom 28. August 2004 bis zum 25. Oktober 2004 zu gewähren, ist derzeit nicht veranlasst, da das Auslieferungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Unabhängig davon verweist der Senat allerdings auf seinen Beschluss vom 17. Januar 1997 in (2) 4 Ausl 30/91 (35/96), abgedruckt in NStZ 1997, 246 f.).


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