Aktenzeichen: 2 Ws 322 u. 324/04 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren und zur bedingten Entlassung des Verurteilten
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Pflichtverteidiger, Strafvollstreckungsverfahren, Beiordnung; schwierige Sach- und Rechtslage, schwere der Tat; bedingte Entlassung; günstige Sozialprognose
Normen: StPO 140; StGB 57
Beschluss: Strafsache
gegen L.M.
wegen Vergewaltigung u.a.,
(hier: Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers sowie Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Strafhaft).
Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 13. Oktober 2004 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 07. Oktober 2004 und auf seine sofortige Beschwerde vom 24. November 2004 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11. November 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 12. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde und die sofortige Beschwerde des Verurteilten werden auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, dazu in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Strafe verbüßt der Verurteilte zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Zwei Drittel der Strafe waren am 23. November 2004 verbüßt, das Ende der Strafzeit ist auf den 24. Januar 2006 notiert.
Mit seiner am 15. Oktober 2004 bei dem Landgericht Bochum eingegangenen Beschwerde vom 13. Oktober 2004 wendet sich der Verurteilte gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 07. Oktober 2004, mit dem sein Antrag, ihm Rechtsanwältin S. aus Essen als Pflichtverteidigerin beizuordnen, abgelehnt worden ist. Der Beschwerde des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 5. November 2004 nicht abgeholfen.
Sie hat sodann nach mündlicher Anhörung des Verurteilten in Gegenwart von Rechtsanwältin W. aus Essen mit Beschluss vom 11. November 2004 die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft abgelehnt. Hiergegen richtet sich seine am 24. November 2004 bei dem Landgericht Bochum eingegangene sofortige Beschwerde vom selben Tage.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers, die die Verteidigerin des Verurteilten erkennbar namens des Verurteilten erhoben hat, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat vorliegend zu Recht den Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Verteidigers im Strafvollstreckungsverfahren als unbegründet abgelehnt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04. Februar 2002 in 2 Ws 12/02 m.w.N. und vom 21. Oktober 2003 in 2 Ws 245-248/03 m.w.N.; sowie zuletzt Beschluss vom 12. Mai 2004 in 2 Ws 139 u. 140/04), die -soweit ersichtlich- der übereinstimmenden Auffassung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm entspricht (vgl. u.a. schon OLG Hamm NStZ 1983, 189 sowie OLG Hamm NStZ-RR 1999, 319; NStZ-RR 2000, 113 = StV 2000, 92; StraFo 2000, 32 sowie u. a. auch noch die Beschlüsse in 2 Ws 71/01, 2 Ws 77/01, 2 Ws 85/01, 1 Ws 183/99 und 1 Ws 313 u. 314/00; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 140 Rn. 33, 33a m.w.N.) ist im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebietet. Diese Voraussetzung, die im Lichte der Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens zu sehen sind, sind vorliegend nicht erfüllt. Um eine schwierige Sach- oder Rechtslage handelt es sich nicht. Diese ist vielmehr sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht einfach und überschaubar. Der Verurteilte ist auch in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Insbesondere hat die Strafkammer in ihrem Urteil vom 20. Oktober 2001 festgestellt, dass die Hirnleistungsfunktion des Verurteilten intakt ist. Er erreichte bei dem Intelligenztest einen noch durchschnittlichen Intelligenzgrad. Die Kammer hat ferner ausgeführt, dass der Verurteilte über einen intakten Realitätsbezug verfügt und auch durchaus intellektuell belastbar sei. Zudem ergibt sich aus der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt in Bochum vom 10. September 2004 nichts Gegenteiliges. Seine Leistungen in einem Unternehmerbetrieb der Anstalt werden vielmehr als zufriedenstellend bewertet.
Zu einem anderen Ergebnis führt -unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat auch nicht der Umstand, dass der Verurteilte bei einer negativen Entscheidung noch eine Freiheitsstrafe von etwas mehr als einem Jahr zu verbüßen hat.
Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten ( Lüderssen in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl.,§ 140 Rn. 94-99 und OLG Schleswig, SchlHA 1997, 153), dass im Falle des § 57 StGB eine Beiordnung gemäß § 140 StPO regelmäßig in Betracht komme, wenn -ähnlich wie im Strafverfahren hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe - noch die Verbüßung einer Restfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr offen stehe. Dieser Auffassung vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen (siehe auch Beschlüsse des Senats in 2 Ws 71/01 und 2 Ws 85/01 sowie Beschluss des 1. Strafsenats in NStZ-RR 1999, 319; sowie auch Beschlüsse des 3. Strafsenats des OLG Hamm vom 22. April 2004 in 3 Ws 159/04 m.w.N. und des 5. Strafsenats des OLG Hamm vom 10. Februar 2000 in 5 Ws 10 u. 23/00). Es ist bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Tatsache, dass im Strafverfahren bei einer Straferwartung von einem Jahr in der Regel die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 Abs. 2 StPO geboten ist, auf der Erwägung beruht, dass diese Straferwartung ein Indiz für die Schwere der Tat ist. Die Schwere der Tat ist im Erkenntnisverfahren, indem es unter anderem um den Nachweis der Schuld des Täters und des Findens der gerechten Strafe geht, der maßgebliche Gesichtspunkt für die Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers. Käme es im Vollstreckungsverfahren für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung auf die Höhe der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe an, so wäre diese zudem abhängig vom Zeitpunkt der Entschließung. Das könnte zur Folge haben, dass einen Verurteilten bei der Entscheidung nach § 57 Abs. 2 StGB ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müsste, bei der Prüfung einer Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von 2/3 der Strafe allerdings nicht mehr, da zu jenem Zeitpunkt gegebenenfalls nicht mehr ein Jahr Freiheitsstrafe zu verbüßen wäre. Ist maßgeblicher Gesichtspunkt für die Pflichtverteidigerbestellung -wegen der Schwere der Tat- aber die noch zu verbüßenden Reststrafe, dann kann die Schwere der Tat jedoch nur einheitlich beurteilt werden. Sie kann nicht abhängig sein vom Zeitpunkt der Entscheidung.
Für die Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren ist mithin die Höhe der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe kein maßgebliches Kriterium (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04. Februar 2002 in 2 Ws 12/02 und vom 17. April 2001 in 2 Ws 85/01).
Da die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung mithin zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde des Verurteilten zu verwerfen.
III.
Die gemäß § 454 Abs. 3 StPO, § 57 StGB statthafte und nach § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung ist zulässig.
Sie war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen.
Gemäß § 57 Abs. 1 StGB kommt eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung von 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe nur dann in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei dieser Prognoseentscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, seinen Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Unter Zugrundelegung dieser von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Kriterien und des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Anhörung hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht eine positive Prognoseentscheidung nicht getroffen. Zwar ist eine Gewissheit künftiger Straffreiheit nicht zu verlangen, es muss jedoch eine reale Aussicht auf ein positives Ergebnis des Erprobungsversuches bestehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 1999 in 2 Ws 14 u. 15/99 = StraFo 1999, 175 und vom 06. April 2001 in 2 Ws 77/01 = StraFo 2001, 394 = StV 2002, 320 und Beschluss des 3. Strafsenats des OLG Hamm vom 13. Januar 2004 in 3 Ws 14/04).
Dabei kommt dem von der Strafvollstreckungskammer gewonnenen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten regelmäßig ein erhebliches Gewicht zu. Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer auch keine gewichtigen Aspekte unberücksichtigt gelassen, die zu einer abweichenden Beurteilung Veranlassung geben könnten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen, wie folgt begründet:
Die Strafvollstreckungskammer hat die bedingte Entlassung des Verurteilten zu Recht abgelehnt, weil diese unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und sich sein Vollzugsverhalten überwiegend als unauffällig dargestellt hat, hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend festgestellt, dass eine Erprobung des Verurteilten in Freiheit derzeit nicht verantwortet werden kann.
Zwar wurde das gegen den Verurteilten auf Grund einer Strafanzeige seiner Ehefrau u.a. wegen des Tatvorwurfs der sexuellen Nötigung eingeleitete Ermittlungsverfahren 36 Js 522/04 StA Bochum zwischenzeitlich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bochum vom 1. September 2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; der Annahme einer günstigen Legal- und Sozialprognose stehen vorliegend jedoch die zahlreichen Vorstrafen des Verurteilten entgegen. Der Verurteilte wurde in der Zeit zwischen 1983 und 1991 insgesamt siebenmal wegen Straßenverkehrsdelikten, Diebstahls, Erschleichens von Leistungen und Sachbeschädigung zu Geldstrafen verurteilt. Am 30.3.1992 wurde er wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, die mit Wirkung vom 30.7.1998 erlassen wurde.
Zwar liegen diese Taten sämtlich bereits geraume Zeit zurück und sind - von der Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung abgesehen- für sich genommen auch eher dem unteren Kriminalitätsbereich zuzuordnen; nicht unberücksichtigt bleiben kann jedoch, dass der Verurteilte - worauf auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend hingewiesen hat- am 12.1.2004 durch das Amtsgericht Beckum wegen Führens eines nicht haftpflichtversicherten Pkw erneut zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, wobei dieser Verurteilung eine während eines Hafturlaubs begangenen Tat zugrunde lag. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Verurteilung erneut eine Straftat aus dem sogenannten unteren Kriminalitätsbereich zugrunde lag, tritt deutlich zu Tage, dass der Verurteilte auch weiterhin dazu bereit ist, sich zur Durchsetzung eigener Belange und Interessen über Gesetze und Strafvorschriften hinwegzusetzen.
Zutreffend weist die Strafvollstreckungskammer des Weiteren darauf hin, dass der Annahme einer günstigen Sozialprognose auch der Umstand entgegensteht, dass bei dem Verurteilten eine Aufarbeitung der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten bislang noch nicht stattgefunden hat. Zwar kann die Ablehnung der bedingten Entlassung bei einer im übrigen günstigen Sozialprognose nicht allein darauf gestützt werden, dass der Verurteilte die Tat weiterhin leugnet und er sich nach außen hin nicht mit ihr auseinandersetzt. Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch, wenn sich aus dem steten Leugnen des Verurteilten Rückschlüsse auf seine nach wie vor bestehende Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung gleichartiger oder anderer Straftaten ergeben, was bei Sexualstraftaten, insbesondere solchen zum Nachteil von Kindern, in der Regel der Fall sein wird (OLG Hamm, Beschluss vom 26.5.1998 -3 Ws 224/98-). Zwar konnten die in der Hauptverhandlung gegen den Verurteilten gehörten Sachverständigen Dr. med. T. und Diplompsychologe B. keinen Anhalt für das Vorliegen einer sexuellen Perversion bei dem Angeklagten feststellen; nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte bereits während des von Anfang 1998 bis März 1999 dauernden Tatzeitraumes die zwischenzeitlich der Geschädigten gemachte Zusage, weitere Übergriffe gegen sie zu unterlassen, nicht einhalten konnte, steht die nicht erfolgte Aufarbeitung des früheren strafbaren Verhaltens durch den Verurteilten der Annahme einer günstigen Legal- und Sozialprognose entgegen und begründet die Gefahr der Begehung weiterer, ähnlich gelagerter Taten.
Die Strafvollstreckungskammer hat hiernach die Vereinbarkeit einer bedingten Entlassung des Verurteilten mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu Recht verneint, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Senate des hiesigen Oberlandesgerichtes bei besonders schweren oder gefährlichen Straftaten - wie sie auch Gegenstand der Verurteilung im vorliegenden Fall gewesen sind- in der Regel ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit für eine künftige straffreie Führung vorliegen muss als in anderen Fällen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 26.5.1998 -3 Ws 224/98- und vom 25.7.1995 -3 Ws 205/95-; OLG Hamm, StV 1988, 348 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21.12.2001 -2 Ws 309/01-). "
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer unter anderem auch auf die erneute Verurteilung des Verurteilten durch das Amtsgericht Beckum vom 12. Januar 2004 -25 Js 2178/03 15 Cs 2/04-, rechtskräftig seit dem 21. Februar 2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen abgestellt, aus der sich insbesondere eine in jüngerer Zeit hervorgetretene Unzuverlässigkeit des Verurteilten ergibt. Letztlich entscheidend kommt es jedoch darauf an, dass eine Gefährlichkeit des Verurteilten im Hinblick auf die Begehung von Sexualstraftaten nach wie vor nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit (s.o.) verneint werden kann, da sich der Verurteilte sowohl während seines Aufenthaltes in der Haftanstalt in Bielefeld-Senne als auch in den Justizvollzugsanstalten Castrop-Rauxel und Bochum mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten nicht auseinander gesetzt hat.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich demgegenüber nicht feststellen, dass dem Verurteilten keinerlei Gelegenheit für eine Aufarbeitung seiner Taten gewährt wurde. Soweit er nunmehr erstmals eine gewisse Therapiebereitschaft bekundet, kann daraus allein derzeit eine abweichende Beurteilung nicht hergeleitet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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