Aktenzeichen: 2 Ws 30/05 OLG Hamm
Leitsatz: Zwar bestimmt § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO, dass der Einstellungsbeschluss nach § 153 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Die Unanfechtbarkeit bezieht sich aber lediglich auf die Ermessenentscheidung des Gerichts über die Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO. Die (einfache) Beschwerde ist hingegen in den Fällen statthaft, in denen eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlt.
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte:
Normen: StPO 153
Beschluss: Strafsache
gegen M.S.
wegen Kindesentziehung (hier: sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen eine Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO).
Auf die Beschwerde der (ehemaligen) Angeklagten vom 09. Dezember 2004 gegen den Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 02. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten der (ehemaligen) Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Gegen die Beschwerdeführerin (die ehemalige Angeklagte) ist durch Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 14. November 2003 wegen Entziehung Minderjähriger eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 EURO verhängt worden. Nachdem die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt hatte, stellte die 7. Strafkammer des Landgerichts Hagen das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss vom 19. Dezember 2003 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) ein. Ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden der 7. Strafkammer vom 19. Dezember 2003 hatten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger der Angeklagten dieser namens und in Vollmacht seiner Mandantin ihre Zustimmung zu der Einstellung fernmündlich erteilt. Eine Entscheidung über die der ehemaligen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen enthält der Beschluss, der dem Verteidiger formlos übersandt worden ist, nicht.
Die gegen die unterlassene Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der ehemaligen Angeklagten vom 24. Februar 2004 hat der Senat durch Beschluss vom 07. Juni 2004 als unzulässig verworfen.
Die ehemalige Angeklagte wendet sich nunmehr mit ihrer Beschwerde vom 09. Dezember 2004 gegen den Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2003 und rügt, es fehle an der gemäß § 153 Abs. 2 StPO erforderlichen wirksamen Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens. Sie habe ihre Zustimmung zu der Einstellung nämlich nur unter der Voraussetzung erteilt, dass der Staatskasse ihre der Angeklagten - notwendigen Auslagen auferlegt werden, was aber nicht erfolgt sei. Die Einstellung sei mithin aufzuheben.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Danach ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
Zwar bestimmt § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO, dass der Einstellungsbeschluss nach § 153 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Die Unanfechtbarkeit bezieht sich aber lediglich auf die Ermessenentscheidung des Gerichts über die Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO. Die (einfache) Beschwerde ist hingegen in den Fällen statthaft, in denen eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine erforderliche Zustimmung nicht oder nicht wirksam erklärt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 153 Rdnr. 34 m. w. Nachw.; vgl. auch OLG Hamm in 3 Ws 638/99, ). Da die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer wirksamen Zustimmung zu der Einstellung - mithin eine Prozessvoraussetzung - beanstandet, ist ihr Rechtsmittel zulässig.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Ausweislich des richterlichen Vermerks vom 19. Dezember 2003 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger - dieser namens und mit Vollmacht der damaligen Angeklagten - fernmündlich ihre Zustimmung zu der Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO erklärt, so dass die prozessualen Voraussetzungen für die Einstellung vorlagen. Dass die Zustimmung nur für den Fall erklärt worden sein soll, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt, ist dem Vermerk nicht zu entnehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende der 7. Strafkammer einen entsprechenden Vorbehalt des Verteidigers in seinen schriftlichen Vermerk aufgenommen hätte.
Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zu der Verfahrenseinstellung von der Bedingung abhängig gemacht haben sollte, dass ihre notwendigen Auslagen von der Staatskasse übernommen werden, würde dies nicht die Unwirksamkeit des Einstellungsbeschlusses zur Folge haben.
Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung ist die Zustimmungserklärung als Prozesserklärung zwar bedingungsfeindlich (vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 693 m. w. Nachw.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 153 Rdnr. 27; a.A. Löwe-Rosenberg-Beulke, StPO, 25. Aufl., § 153 Rdnr. 70; LG Neuruppin, NJW 2002, 1967), so dass der Verteidiger die Zustimmung nicht davon abhängig machen konnte, dass die notwendigen Auslagen seiner Mandantin der Staatskasse auferlegt werden. Die erklärte Bedingung macht die Zustimmung jedoch nicht unwirksam (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Dezember 2000 in 2 Ss 889/00; OLG Düsseldorf, MDR 1989, 932 sowie einschränkend KG JR 1978, 524). Sie ist nur als Vorschlag aufzufassen, dem das Gericht im Rahmen seines Entscheidungsfreiraums folgen kann oder nicht. Die Entscheidung in der Hauptsache und die Entscheidung über die Kosten und Auslagen sind rechtlich völlig selbständig. Das Mitbestimmungsrecht eines Angeklagten bezieht sich im Falle des § 153 Abs. 2 StPO lediglich darauf, ob das Verfahren ohne Urteil abgeschlossen wird, nicht hingegen auf die Kosten- und Auslagenentscheidung.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
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