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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss 32/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur angemessenen Strafe wegen eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Strafzumessung, zu hoge Strafe; unangemessene Strafe

Normen: StGB 46

Beschluss: Strafsache
gegen H.D.
wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 05.10.2004 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 02. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gem. § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Schöffengericht - Gelsenkirchen-Buer hat den Angeklagten am 08.07.2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten hat das Landgericht Essen mit dem angefochtenen Berufungsurteil die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Gelsenkirchen-Buer vom 08.07.2004 mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt wird. In einem Fall hatte das Landgericht das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten.

II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs unter Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen. Hinsichtlich des Schuldspruchs erweist sich die Revision dagegen als offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils konnte keinen Bestand haben. Die gegen den Angeklagten verhängte Strafe löst sich hier nämlich nach oben von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, und stellt sich als unvertretbar hoch dar. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten für den Verkauf von Marihuana im Gegenwert von 5,00 € jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe pro Verkaufsakt von 6 Monaten verhängt. Dabei ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß es sich insoweit um Mengen von etwa 1 g Marihuana (1,3 g abzüglich des Gewichtes der Verpackung) gehandelt hat. Darüber hinaus hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen des Besitzes von 9,2 g Marihuana, wobei auch hier das Gewicht der Verpackung von den 9,2 g noch in Abzug zu bringen war, eine weitere Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt und aus diesen Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gebildet. Der Bundesgerichtshof (3. Strafsenat, Beschluß vom 15.02.2001 - 3 StR 546/00 -) hat entschieden, daß bei der Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von etwa 1 g Haschisch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben könne und zur Begründung ausgeführt, daß das erkannte Strafmaß gemessen an dem festgestellten Tatvorwurf derart exorbitant erhöht sei, daß es dem Erfordernis, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht mehr entspreche. Ähnlich stellt sich der Fall auch hier dar. Zwar ist gegen den Angeklagten für jeden der Verkaufsakte von etwa 1 g Marihuana, das in seiner Gefährlichkeit etwa dem Haschisch entspricht, nur eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt worden. Die dann erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten ist hier aber nicht zur Bewährung ausgesetzt worden, so daß das geringere Maß der verhängten Freiheitsstrafe - gemessen an den Einzelstrafen - dadurch mehr als ausgeglichen wird, daß der Angeklagte diese Strafe zu verbüßen hätte. Hinzu kommt, daß er mit dem Widerruf der ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 19.12.2002 - 11 Js 400/02 - aufgrund der Verurteilung im vorliegenden Verfahren zu rechnen hat. Dort war er durch das genannte Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Zugrunde lagen dort vier Fälle des Verkaufs von Marihuana in Einzelmengen von 0,8 - 1,5 g und darüber hinaus der Besitz von insgesamt 58,57 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 13,2 % zum Weiterverkauf. Der Angeklagte hätte daher für den Verkauf von Kleinstmengen im Bereich von etwa 1 g Marihuana in insgesamt - beide Urteile zusammengenommen - sieben Fällen, aufgrund des Handeltreibens mit knapp 60 g Marihuana sowie aufgrund des Besitzes von etwa 9 g Marihuana zum Eigenverbrauch mit einer Gesamtstrafverbüßung von 2 Jahren und 8 Monaten zu rechnen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund seiner von dem Landgericht hier hervorgehobenen Unbelehrbarkeit hinsichtlich des Konsums und der Abgabe von Marihuana nicht mehr vertretbar.


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