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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 85/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Feststellungen; Umfang; Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit; Verstoß

Normen: SchwarzArbG 1

Beschluss: Bußgeldsache
gegen O.F.
wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 2. November 2004 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 03. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3, 80a Abs. 2 OWiG, 349 Abs. 4 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlichen Ausführenlassens von Werkleistungen in erheblichem Umfang unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG zu einer Geldbuße von 8.000,- € verurteilt. Insoweit hat das Amtsgericht folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

„In der Zeit von August 2000 bis März 2003 führte der Zeuge X.Y. im Auftrage des Betroffenen bei Bauprojekten in der F.straße, der D.Straße und der W. Straße in Bielefeld Maler, Fliesenleger, Zentralheizungsbauer, Gas- und Wasserinstallateurarbeiten sowie Elektroinstallateurarbeiten aus. Soweit kein Pauschalpreis vereinbart war, stellte der Zeuge Y. für die Handwerksarbeiten einen Stundenlohn von ca. 32,00 Euro netto in Rechnung. Insgesamt hat der Zeuge Y. Arbeiten in Höhe von kapp 96.000,00 Euro in Rechnung gestellt.
Bei den oben genannten Arbeiten handelt es sich um handwerkliche Tätigkeiten, welche zur Durchführung den Nachweis der Meisterprüfung und den Eintrag in die Handwerksrolle bedürfen.
Bei Beauftragung des Zeugen Y. ging der Betroffene davon aus, daß der Zeuge als Gas- und Wasserinstallateur bzw. Zentralheizungs- und Lüftungsbauer in die Handwerksrolle eingetragen war. Dies war jedoch zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht der Fall. Erst seit dem 08.05.2003 ist der Zeuge Y. als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer in die Handwerksrolle eingetragen.
Dem Betroffenen war jedoch bewußt, daß ein Eintrag zum Beispiel für die Maler,- Fliesenleger und Elektroarbeiten nicht vorlag.“

Das Amtsgericht hat den Betroffenen nach den Feststellungen der Beauftragung mit Schwarzarbeit gemäß § 2 Abs. 2 SchwArbG für schuldig befunden, denn der Betroffene habe durch den Zeugen Y. Werk- und Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lassen, indem er eine Person beauftragt habe, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG erbracht habe. Insoweit habe der Betroffene vorsätzlich gehandelt, weil er wusste, dass der Zeuge Y. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG u.a. das Maler- und Fliesenlegerhandwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Der Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit der allgemeinen Sachrüge begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen.

II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt auf die erhobene allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Bielefeld.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG in der zur Tatzeit geltenden Fassung (Fassung vom 16. Dezember 1997 unverändert durch Fassungen vom 21. Dezember 2000, 13. September 2001 und 23. Juli 2002) nicht. Gemäß § 46 OWiG, § 267 Abs. 1 S. 1 StPO müssen die Urteilsgründe auch bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden werden. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, weil die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht bereits nicht die Prüfung erlauben, dass der Betroffene den äußeren Tatbestand der genannten Ordnungswidrigkeit erfüllt hat. Gemäß der für die Tatzeit geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes gegen die Bekämpfung der Schwarzarbeit handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt, obwohl er ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). Gemäß § 2 Abs. 1 handelt ordnungswidrig, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 (vorliegend 1 Abs. 1 Nr. 3) genannten Vorschriften erbringen.
Die Feststellungen enthalten nicht die insoweit erforderliche Darlegung, dass der Betroffene Werkleistungen in Auftrag gegeben hat, die unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 OWiG erbracht worden sind. Insoweit ist die Darlegung in den Urteilsgründen erforderlich, welche handwerklichen Arbeiten im Einzelnen, die beauftragte Person ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, und zwar für jeden Auftrag, nach Art, Umfang, Zeit und
Ort (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2000 - 2 a Ss (OWi) 54/00 - (OWi) 28/00 III, GewArch 2000, 289; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2001 - 2 a Ss (OWi) 27/01 - (OWi) 17/01 II; GewArch 2000, 346 f; OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2002 - 2 Ss OWi 7/02; GewArch 2002, 378; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 5. Aufl., Rdnr. 20 zu § 1 SchwArbG). Dieser Darlegungen bedarf es zur Überprüfung, ob die Leistungen dem Kernbereich des jeweiligen Handwerks zuzuordnen sind und in erheblichem Umfang vorgenommen wurden, und deshalb hierzu die Eintragung in die Handwerksrolle notwendig war. Arbeitsvorgänge, die beispielsweise auch aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unwesentlich erscheinen, vermögen die Annahme eines handwerksfähigen Betriebes nicht zu begründen (vgl. Ambs, a.a.O.; BVerwGE 58, 217 ff.).

Die undifferenzierte Nennung von Maler-, Fliesenleger-, Zentralheizungsbauer-, Gas- und Wasserinstallationsarbeiten sowie Elektroarbeiten zu einem Gesamtpreis von knapp 96.000,- € genügt diesen Anforderungen nicht. Die Urteilsfeststellungen sind insoweit unvollständig und bilden keine hinreichende Nachprüfungsgrundlage, denn der tatsächliche Inhalt und der erbachte Umfang der Werkleistungen bleibt völlig unklar. Darüber hinaus fehlt es auch an einer hinreichenden Feststellung des Ortes der erbrachten Arbeiten, da die jeweils bezeichneten Straßen in Bielefeld ohne Nennung der Hausnummer hierzu keinen genügenden Aufschluss geben. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der genannte Tatzeitraum von August 2000 bis März 2003 nicht näher präzisiert ist, da offenbar Rechnungen für die Arbeiten erstellt worden sind.

Auch zum inneren Tatbestand begegnen die Urteilsfeststellungen durchgreifenden Bedenken, denn sie belegen jedenfalls teilweise nicht den vorsätzlich begangenen Verstoß gegen § 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG. Nur ein solcher ist aber als Ordnungswidrigkeit verfolgbar, denn eine lediglich fahrlässige Begehung erfüllt den Tatbestand nicht, weil das Gesetz sie nicht ausdrücklich mit Geldbuße bedroht (§ 10 OWiG). Demgemäß kann nach den genannten Vorschriften nicht als Täter belangt werden, wer sich zur Tatzeit in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 11 Abs. 1 OWiG befindet, mag ihn bezüglich seiner unrichtigen Vorstellung auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit treffen (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas, § 2 SchwArbG Rdnr. 5). Soweit die Urteilsfeststellungen ausführen, dass der Betroffene bei Beauftragung des Zeugen Y. davon ausging, dass der Zeuge als Gas- und Wasserinstallateur bzw. Zentralheizungs- und Lüftungsbauer in die Handwerksrolle eingetragen war, was zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht der Fall war, liegt offenbar ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor. Demgemäß kommt eine Verurteilung bezüglich der in Auftrag gegebenen Gas- und Wasserinstallationsarbeiten sowie Zentralheizungs- und Lüftungsbauerarbeiten mangels Erfüllung des inneren Tatbestandes nicht in Betracht.

Aufgrund der aufgezeigten Mängel war das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Eine Einstellung des Verfahrens kam indes nicht in Betracht. Der ergangene Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 3. Februar 2004 genügt noch den gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG an ihn zu stellenden Anforderungen, die seine Eignung als Prozessvoraussetzung und damit als Grundlage des gerichtlichen Bußgeldverfahrens begründen. Seiner Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen, wird der Bescheid aufgrund der als Beweismittel angeführten Auflistung der Arbeiten als Anlage des Bußgeldbescheides noch gerecht. Diese Anlage enthält die Bezeichnung der betreffenden Arbeiten mit u.a. den Rechnungsbeträgen und Rechnungsdaten, wodurch Zweifel darüber, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll, nicht bestehen (vgl. BGHSt 23, 336 ff. m.w.N.).

Bei der erneuten Entscheidung wird das Amtsgericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben.


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