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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 85/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 140 StPO, wenn ein Sachverständiger beauftragt ist.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Pflichtverteidiger; Beiordung; Beauftragung eines Sachverständigen

Normen: StPO 140

Beschluss: Strafsache
gegen I.M.
wegen Nötigung ((hier: Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 8. Februar 2005 gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 20. Januar 2005 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 03. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:
Der Angeklagte, der vom Amtsgericht wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,- € verurteilt worden ist, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss der Berufungskammer vom 20. Januar 2005, durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist. Die Kammer hat seiner Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht vorliegen.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO erfolgt die Pflichtverteidigerbestellung u.a. dann, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte ist wegen eines einzelnen unkomplizierten Verkehrsvorgangs einer Nötigung für schuldig befunden worden. Die Sachlage wird auch nicht dadurch kompliziert, dass die Kammer auf Antrag des Angeklagten zwischenzeitlich ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Zwar kann grundsätzlich eine schwierige Sachlage dann vorliegen, wenn die Beweislage die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich macht (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 140 Rdnr. 26 m.w.N.). Doch kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Beweislage wird im vorliegenden Fall durch das Sachverständigengutachten, das im Wesentlichen aus Fahrversuchen besteht, die den Verkehrsvorgang, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, nachvollziehen, nicht schwieriger. Aus diesem Gutachten und der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist oder in der Hauptverhandlung sein wird, die Ausführungen des Gutachters zu verstehen. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ist der Angeklagte auch nicht auf die Akteneinsicht durch seinen Verteidiger angewiesen, da das unkomplizierte Gutachten vorliegt und dem Angeklagten zudem eine DVD durch den Sachverständigen übersandt worden ist. Auch durch das Befangenheitsgesuch, das der Angeklagte gegen die Sachverständigen gestellt hat, wird die Beweislage nicht schwieriger. Über dieses Gesuch wird die Kammer zur gegebenen Zeit entscheiden, so dass dieser Vorgang abgeschlossen sein wird. Es liegt auch keine schwierige Rechtslage vor, obgleich der Vorsitzende der Kammer in seiner Terminsverfügung den rechtlichen Hinweis gegeben hat, dass statt einer Nötigung auch eine Straftat nach § 315 b Abs. 1 Nr. 4 StGB, gemeint ist offensichtlich § 315 b Abs. 1 Nr. 3, in Betracht kommt. Das Berufungsgericht ist lediglich zur Schuldspruchänderung befugt, eine Verschlechterung des Rechtsfolgenausspruchs zu Lasten des Angeklagten kommt indessen nicht in Betracht (§ 331 Abs. 1 StPO).

Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen.

Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung (§ 473 Abs. 1 StPO).


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