Aktenzeichen: 3 Ws 127/05 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Beschwerde des Angeklagten gegen die Zulassung des Verletzten als Nebenkläger und zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Nebenklägervertreters
Senat: 3
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Nebenklage; Zulassung; Beiordnung; Beschwerde; Beiordnung eines Nebenklägervertreters
Normen: StPO 397 a, StPO 300
Beschluss: Strafsache
gegen H.D.
wegen Beleidigung (hier: Beschwerde des Angeklagten gegen die Zulassung der Nebenklage sowie gegen die Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus Duisburg als Nebenklägervertreter).
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 18.01.2005 gegen den Beschluss der VIII. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 13.01.2005 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 03. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Zulassung der Nebenklage wird als unbegründet und die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus Duisburg als Nebenklägervertreter wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 21.09.2004 wegen Beleidigung zum Nachteil der A. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Durch Beschluss vom 13.01.2005 hat die VIII. Strafkammer des Landgerichts Essen, bei der das Berufungsverfahren anhängig ist, entschieden, dass A. als Nebenklägerin zugelassen wird (§ 395 Abs. 1 StPO) sowie, dass ihr Rechtsanwalt W. aus Duisburg als Nebenklagevertreter beigeordnet wird.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 18.01.2005, mit der er sich sowohl gegen die Zulassung der Nebenklage als auch gegen die Beiordnung von Rechtsanwalt W. als Nebenklägervertreter wendet.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sich der Angeklagte gegen die Zulassung der Nebenklage wendet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2005 u.a. Folgendes ausgeführt:
Die gegen die Zulassung der Geschädigten als Nebenklägerin gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist gem. § 304 StPO statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Geschädigte ist gem. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO dazu befugt, sich dem gegen den Angeklagten gerichteten Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen. Soweit der Angeklagte mit seinem Beschwerdevorbringen hiergegen einzuwenden sucht, dass es auf Grund der seiner Auffassung nach widersprüchlichen Angaben der Geschädigten an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Geschädigten fehle, steht dies einer Zulassung der Nebenklage nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der Angeklagte in erster Instanz wegen der ihm zur Last gelegten Beleidigung verurteilt worden ist, ist die Nebenklage aufgrund einer Anschlusserklärung gem. § 396 StPO zuzulassen, wenn nach der Sachlage oder auf Grund des tatsächlichen Vorbringens des den Anschluss Erklärenden die Verurteilung wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Straftat wenigstens rechtlich möglich erscheint (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 396 StPO Rdnr. 10; BGH NStZ-RR 2002, 340 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Darüber hinaus ist der angefochtene Beschluss auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Angeklagte geltend macht, der angefochtene Beschluss entspreche den formellen Anforderungen nicht, da er durch die Vorsitzende der Strafkammer erlassen worden sei, erscheint dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen solchen der Strafkammer, wobei es einer Mitwirkung der Schöffen gem. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht bedurfte, da es sich um eine außerhalb der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung handelt.
Eine vorherige Anhörung des Angeklagten war nicht erforderlich. Dies ergibt sich im Ergebnis aus der Regelung des § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO ausweislich derer es neben einer Anhörung der Staatsanwaltschaft einer Anhörung des Angeklagten nur in den Fällen bedarf, in denen der Geschädigte seinen An-schluss als Nebenkläger mit einer rechtswidrigen Tat nach § 229 StGB zu begründen sucht.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.
III.
Soweit sich die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus Duisburg als Nebenklagevertreter richtet, erweist sie sich als unzulässig.
Für die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Beiordnung von Rechtsanwalt W. zum Nebenklagevertreter ist allerdings eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar, da sich die Entscheidung auf keine der hier in Betracht kommenden Vorschriften stützen lässt. Die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO sind ersichtlich nicht gegeben, da es sich bei dem hier in Rede stehenden Delikt der Beleidigung nicht um eine rechtswidrige Tat gemäß § 397 Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 2 StPO handelt und eine Bestellung von Rechtsanwalt W. aus Duisburg als Beistand der Nebenklägerin weder beantragt noch mit dem angefochtenen Beschluss erfolgt ist. Nach
§ 397 a Abs. 2 StPO kann, wenn die Voraussetzungen für eine Bestellung nach
Abs. 1 nicht vorliegen, dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber mit dem angefochtenen Beschluss nicht erfolgt.
Das Fehlen einer erkennbaren Rechtsgrundlage hat zwar zur Folge, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist, soweit er die Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus Duisburg als Nebenklagevertreter anordnet. Durch diese Entscheidung, durch die der Nebenklägerin weder ein Beistand bestellt worden ist, noch Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, ist der Angeklagte aber nicht beschwert, so dass sein Rechtsmittel insoweit als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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